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RATGEBER
Der Arbeitsvetrag
Es ist geschafft.
Die Bewerbungs- bemühungen sind von Erfolg gekrönt und es liegt ein
Angebot auf dem Tisch.
Doch auch hier sind Ihre Rechte noch wahrnehmbar und es gibt immer
kleinere bis größere Verhandlungs- spielräume.
Diese sollten Sie informiert nutzen.

ADB
Personalberatung
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Berlin
Tel.: (030) 39 10 39 25
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Überlegungen
zum Arbeitsvertrag
Teil 1
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Endlich ist es geschafft! Der Arbeitsvertrag liegt vor.
Dies war ja das Ziel der ganzen (doch recht umfangreichen) Bemühungen in der Bewerbungsphase. Dass Sie keinen Vertrag blind und ungelesen unterzeichnen, versteht sich von selbst.
Gerade in Ihrem individuellen Arbeitsvertrag werden für den beruflichen Alltag eine ganze Reihe von wichtigen Rahmenbedingungen festgelegt.
Vielleicht möchten Sie ja auch Ihre Rechte näher kennenlernen, hier eine Sammlung von
Gesetzen zur Arbeit.
Allgemeine Fragen des Arbeitsvertrages
Der Arbeitsvertrag begründet ein Arbeitsverhältnis.
Der Arbeitsvertrag kommt - wie jeder andere Vertrag - durch eine Einigung der Vertragsparteien (bzw. Bevollmächtigter) zustande.
Arbeitsvertrag = Dienstvertrag auf Grundlage der §§ 611 - 630 BGB
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§ 611
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährleistung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein.
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Bei Arbeitsverhältnissen greifen zumindest
zwei gesetzliche Ebenen (häufig sogar
4 Ebenen)
gesetzliche Ebene (z.B. Bundesurlaubsgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, uvm.)
geltender Tarifvertrag (Metalltarifvertrag, Tarifvertrag mit der HBV etc.)
geltende Betriebsvereinbarungen
individueller
Arbeitsvertrag (Schuldrechtsverhältnis als Unterform des Dienstvertrages BGB § 611 ff)
Fragen der Form
Zu Fragen der Form gibt der Gesetzgeber im BGB keine Vorgaben = Formfreiheit.
Dabei kann ein Arbeitsvertrag in drei verschiedenen Formen abgeschlossen werden.
schriftliche Form (zumeist durch Tarifverträge vorgeschrieben, aber auch sonst die übliche Form)
mündliche Form
konkludentes Handeln
(Die Schriftform ist nur bindend bei Ausbildungsverträgen bzw. im öffentlichen Dienst sowie ev. durch Tarifvereinbarungen.)
Mündliche Arbeitsverträge können schriftlich fixiert werden, hier ist der Arbeitsvertrag durch die mündliche Absprache begründet worden - die Fixierung ist lediglich eine Bestätigung.
Wird Schriftform vereinbart, bevor Einigung über die Arbeitsbedingungen erzielt wurde, so ist der Arbeitsvertrag erst mit der schriftlichen Vereinbarung wirksam abgeschlossen.
Wer behauptet, es seien über die schriftlichen Vereinbarungen hinaus mündliche Absprachen getroffen worden, muss diese mündlichen Absprachen beweisen, wenn er/sie daraus Rechte herleiten will.
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Weiter mit Teil 2
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