Die Themen des Monats
Thema des Monats Oktober / November 2002
Schwangerschaft
Wenn man als Frau Mitarbeiterin schwanger wird, dann ist dies in den meisten Fällen ein freudiges Ereignis.
In punkto Firma und Beruf kommen auf den Arbeitgeber eine Reihe von Pflichten zu. Er muss sich genau wie die werdende Mutter auf die neue Situation einstellen: Der Arbeitsplatz muss mutter- und kindgerecht eingerichtet werden, bestimmte Tätigkeiten dürfen nicht mehr ausgeübt und finanzielle Sonderregelungen müssen beachtet werden.
Das Mutterschutzgesetz beinhaltet alle diese Regelungen. (demnächst in unserer Gesetzessammlung)
Dem Mutterschutz liegt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu Grunde. Hier finden sich arbeitsrechtliche Sonderregelungen für werdende und stillende Mütter wieder, die als Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden.
Die Mitteilungspflichten
Werdende Mütter sollten ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Entbindungstermin unverzüglich informieren. Dies ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, doch der Arbeitgeber muss das Mutterschutzgesetz erst berücksichtigen, wenn ihm die Schwangerschaft seiner Mitarbeiterin bekannt ist.
Teilt die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber nicht die Schwangerschaft mit, kann ihm später auch keine Verletzung des Mutterschutzes vorgeworfen werden.
Aufgrund der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber muss die Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft jedoch frühzeitig mitteilen, besonders in Fällen, in denen ihre Position schwer besetzbar ist. Verletzt die Mitarbeiterin diese Offenbarungspflicht, so kann sie dem Arbeitgeber gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht werden.
Die Mutterschutzpflicht
Zu den Mutterschutzpflichten gehört unter anderem die Wahrung des Gesundheitsschutzes der Mutter und des Kindes. Der Arbeitsplatz einer werdenden oder stillenden Mutter muss ihrem Zustand gemäß eingerichtet werden:
Bürostuhl und Schreibtisch dürfen keine physiologischen Schäden hervorrufen.
Eine Sitzgelegenheit muss bei Jobs, die vornehmlich im Stehen ausgeführt werden, bereitgestellt werden.
Bei Tätigkeiten, die hauptsächlich im Sitzen ausgeführt werden, müssen kurze Unterbrechungen gewährt werden.
Beschäftigungen, die eine Gefährdung durch gefährliche Stoffe und Verfahren nicht ausschließen, sind verboten.