Das Wichtigste auf einen Blick:

Während der Bereitschaftszeit hält sich der Angestellte an einem vorher festgelegten Ort auf, um seine Tätigkeit bei Bedarf kurzfristig aufnehmen zu können.
Für die Arbeit in Bereitschaft gibt es unterschiedlichen Modelle: Rufbereitschaft, Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst.
Der Bereitschaftsdienst bietet Vorteile wie den sparsameren Einsatz von Personal und das Vermeiden von unnötigen Nachtschichten.
Der Bereitschaftsdienst wird im Arbeitszeitgesetz zwar als Arbeitszeit gewertet, bei der Bezahlung gibt es aufgrund der geringeren Belastung jedoch Unterschiede.

In bestimmten Jobs muss rund um die Uhr Personal verfügbar sein, damit der Arbeitgeber dieses bei Bedarf aktivieren kann. Aus diesem Grund gehört der Bereitschaftsdienst in diesen Fällen häufig zum Berufsbild. Welche Vorteile er im Vergleich zur Schichtarbeit bietet und was du sonst noch wissen musst, erfährst du in unserem Beitrag zum Thema.

Bereitschaftsdienst: Definition

Unter dem Oberbegriff “Bereitschaft” lassen sich unterschiedliche Arbeitsmodelle zusammenfassen. Grundsätzlich geht es um den Zeitraum, während dem sich der Angestellte an einem bestimmten Ort aufhält, um seine Arbeit bei Bedarf kurzfristig aufnehmen zu können. Dabei handelt es sich um die sogenannte Bereitschaftszeit, aber auch die tatsächliche Arbeitsleistung gehört – falls sie anfällt – zur Bereitschaft dazu. Die reguläre Arbeitszeit außerhalb der Bereitschaft heißt wiederum Vollarbeit.

Welche Regeln und Bedingungen im Bereitschaftsfall jeweils gelten, bestimmt das Arbeitsmodell. Dazu gehören neben dem Bereitschaftsdienst auch die Rufbereitschaft und die Arbeitsbereitschaft.

Arbeitsbereitschaft

Taxifahrer wartet in der Arbeitsbereitschaft auf den Einsatz
Vor allem für Taxifahrer gehört die Arbeitsbereitschaft zum Berufsalltag.

Die Arbeitsbereitschaft betrifft vor allem Arbeitnehmer, die sich zwar im Dienst befinden, aber ihre Arbeit zwangsläufig unterbrechen müssen. Das ist zum Beispiel bei Taxifahrern der Fall. Sie müssen ihre Arbeit gelegentlich pausieren, um auf neue Anweisungen, Kunden oder Aufträge zu warten.

Um Pausen handelt es sich dabei im eigentlichen Sinne nicht – schließlich muss der Mitarbeiter jederzeit damit rechnen, seine Arbeit wieder aufzunehmen. Die Arbeitsbereitschaft verpflichtet ihn dazu, in „wacher Achtsamkeit im Zustande der Entspannung“ auf den Arbeitsansatz zu warten. So kann er im Bedarfsfall schnell reagieren und sich um den nächsten Auftrag kümmern.

Bereitschaftsdienst

Auch wer Bereitschaftsdienst leistet, muss stets auf den nächsten Einsatz vorbereitet sein. Hier geht es allerdings weniger um Zwangspausen und Unterbrechungen, sondern um eventuelle Not- und Bedarfsfälle. Dazu gehören zum Beispiel Einsätze bei der Polizei, der Feuerwehr oder die Verpflegung in Krankenhäusern.

Zu diesem Zweck hält sich der Angestellte unmittelbar am Arbeitsplatz auf, bis der Bereitschaftsdienst beendet ist – zum Beispiel in einem Aufenthalts- oder Ruheraum. So ist stets ein Mitarbeiter vor Ort, der gegebenenfalls einspringen kann.

Rufbereitschaft

Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst vor allem dadurch, dass der Angestellte nicht direkt am Arbeitsplatz auf seinen Einsatz warten muss. Stattdessen reicht es aus, wenn er sich während der Schicht an einem Ort aufhält, von dem aus es möglich ist, zeitnah zum Arbeitsplatz zu gelangen.

Die Rufbereitschaft gilt als Ruhezeit. Der Angestellte kann sich also beispielsweise zu Hause erholen und seine Zeit nach Belieben einteilen – solange er jedenfalls so schnell wie möglich bei der Arbeit erscheinen kann, sollte seine Anwesenheit gefordert sein. Damit das reibungslos funktionieren kann, gelten bestimmte Regeln:

Der Angestellte muss während der Rufbereitschaft stets erreichbar sein, zum Beispiel per Handy oder Piepser. Auch eine Uhr in Blickweite ist wichtig, um stets zu wissen, wie lange die Schicht noch dauert.
Der Arbeitnehmer muss sich in vereinbarter Nähe zum Arbeitsplatz aufhalten. So ist sichergestellt, dass er bei Bedarf so schnell wie möglich einsatzbereit ist.

Wie schnell der Mitarbeiter im Einzelfall vor Ort sein muss, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab – zum Beispiel von der Art der Tätigkeit. In der Regel gibt der Arbeitgeber einen maximalen Zeitraum vor.

Es gibt allerdings eine theoretische Untergrenze für das Zeitlimit. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergab beispielsweise, dass acht Minuten zu kurz sind, um sie als nicht zu überschreitende Anfahrtszeit während der Rufbereitschaft einzufordern. Die typische Flexibilität sei in diesem Fall nicht mehr gegeben und der Unterschied zum Bereitschaftsdienst zu gering.

Vor- und Nachteile von Bereitschaftsdienst

Der Bereitschaftsdienst bietet einige entscheidende Vorteile für der Arbeitgeber und seine Angestellten. Dazu gehört zum Beispiel der sparsamere Einsatz von Personal und das Reduzieren der Arbeitsbelastung durch Nachtschichten und Überstunden. So profitiert das Unternehmen von ausgeruhten und konzentrierteren Angestellten, spart Mehrausgaben und kann trotzdem effektiv auf Stör- und Notfälle reagieren.

Typische Berufsgruppen mit Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst leisten vor allem Arbeitskräfte, die auf Notfälle und Ausnahmesituationen reagieren. Dazu gehören vor allem diese Berufe und Tätigkeiten:

ärztlicher Bereitschaftsdienst
tierärztliche Versorgung
Pflegedienste
Rettungsdienste
Versorgung in Krankenhäusern
Wetterdienst
Schienen- und Eisenbahnverkehr
Gebäudetechnik
Sicherheitsdienste
Bereitschaftsdienste in IT-Unternehmen
Energieversorgung
Verkehrswesen
Justiz (Staatsanwälte und Richter)
Katastrophenschutz

Bereitschaftsdienst: Arbeitszeitrichtlinie und gesetzliche Grundlagen

Laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zählt der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einer Gesetzesänderung in 2004, die das nationale Recht an die Arbeitszeitrichtlinie anpasste. Seitdem gilt nicht nur der Bedarfsfall als Arbeitszeit, sondern der gesamte Bereitschaftsdienst. Dies war zuvor heftig umstritten.

Zählt der Bereitschaftsdienst als Arbeit?

Seit der Änderung müssen Unternehmen den gesamten Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit anrechnen und im Sinne des Arbeitszeitgesetzes berücksichtigen. Dabei gibt es bestimmte Regeln, die jeder Betrieb berücksichtigen muss.

Dazu gehört zum Beispiel die Höchstarbeitszeit. Sie beträgt im Regelfall maximal acht Stunden pro Arbeitstag. Die Dauer darf aber vorübergehend auf zehn Stunden erweitert werden, solange der Durchschnitt von acht Stunden innerhalb von 24 Wochen bestehen bleibt. Auch die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden darf der Betrieb keinesfalls überschreiten.

Rufbereitschaft und Arbeitszeitgesetz

Die Zeit im Bereitschaftsdienst muss der Arbeitgeber zu 100 Prozent als Arbeitszeit anrechnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer tatsächlich zum Einsatz kommt oder nicht. Das gilt jedoch nicht für die Rufbereitschaft, da hier deutlich seltener Arbeit anfällt als im Bereitschaftsdienst. Hier gilt also lediglich der Bedarfsfall als tatsächliche Arbeitszeit.

Arbeitszeit: Ausnahmen im Bereitschaftsdienst

Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es allerdings auch Ausnahmen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn in einem Betrieb regelmäßig oder besonders häufig Bereitschaftsdienste anfallen. Zwischen 25 und 30 Prozent gelten in dieser Hinsicht als erheblicher Anteil.

In diesem Fall dürfen Arbeitnehmer länger als acht Stunden am Tag arbeiten. Bis zu zehn Stunden sind erlaubt – solange die Arbeitszeit von 48 Wochenstunden im Jahresschnitt nicht überschritten wird und ein entsprechender Tarifvertrag oder eine betriebliche Vereinbarung vorliegen. Außerdem muss der Betrieb den Arbeitsschutz gewährleisten und die Gesundheit der Angestellten garantieren.

Ruhezeit

Nicht nur die Höchstarbeitszeit spielt eine Rolle. Der Arbeitgeber muss außerdem darauf achten, dass seine Angestellten die Mindestruhezeit einhalten. Dabei handelt es sich um den Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Schichten. Diese Ruhezeit sollte mindestens elf Stunden dauern.

Eine Verkürzung ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich – zum Beispiel in Krankenhäusern. Hier kann der Betrieb die Ruhezeit um eine Stunde reduzieren, solange jede Verkürzung im gleichen Kalendermonat durch eine Verlängerung der Ruhezeit auf jeweils 12 Stunden wieder ausgeglichen wird.

Bereitschaftsdienst: Pausen

Die Bereitschaftszeit gilt als reguläre Arbeitszeit. Das bedeutet, dass auch die Ruhepausen einzuräumen sind, die das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorschreibt. Es legt fest, dass Angestellte ab einer Arbeitsleistung von mehr als sechs Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten einlegen müssen. Ab neun Stunden ist eine Pause von mindestens 45 Minuten vorgeschrieben.

Während der Unterbrechung pausiert auch die Bereitschaft. Erst nach der Pause ist der Arbeitnehmer wieder zum Einsatz verpflichtet.

Bereitschaftsdienst: Überstunden

Wenn der Arbeitnehmer die Weisung bekommt, direkt nach seiner regulären Arbeitszeit weiterzuarbeiten, leistet er im Regelfall Überstunden. Der Bereitschaftsdienst stellt eine Ausnahme dar. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, nach der jeweiligen Schicht einen Bereitschaftsdienst zu vereinbaren und ihn bei Bedarf in Anspruch zu nehmen. Dann handelt es sich um reguläre Arbeitszeit – nicht um Überstunden.

Allerdings kann der Arbeitgeber den Bereitschaftsdienst nicht einfach nutzen, um nach Belieben Überstunden anzuordnen. Die Regeln des Arbeitszeitgesetzes gelten weiterhin. Außerdem muss der Arbeitnehmer sicherstellen, dass die Bedingungen für das Anordnen des Bereitschaftsdienstes erfüllt sind.

Bereitschaftsdienst: Wann muss er geleistet werden?

Arbeitnehmer verabredet Bereitschaftsdienst im Arbeitsvertrag
Arbeits- und Tarifvertrag spielen eine wichtige Rolle, wenn um das Leisten von Bereitschaftsdienst geht.

Arbeitgeber können Mitarbeiter nur unter bestimmten Bedingungen zum Bereitschaftsdienst verpflichten. Dazu gehört zum Beispiel eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Erwähnt das Dokument den Bereitschaftsdienst nicht als Arbeitsleistung, kann der Vorgesetzte den Dienst auch nicht anordnen – es sei denn, es liegt eine entsprechende Regelung im Tarifvertrag des Unternehmens vor.

Erwähnen weder der Arbeitsvertrag noch der Tarifvereinbarung den Bereitschaftsdienst, muss der Arbeitnehmer ihn nicht leisten. Falls er sich weigert, kann der Betrieb dies nicht als Grund zur Abmahnung oder Kündigung heranziehen.

Bereitschaftsdienst: Vergütung

Der Bereitschaftsdienst gilt zu 100 Prozent als Arbeitszeit – unabhängig davon, ob der Angestellte tatsächlich zum Einsatz kommt oder nicht. Anders verhält es sich beim Thema Vergütung.

Eine gleichwertige Bezahlung erfolgt nicht zwangsläufig. Meist fällt sie sogar deutlich geringer aus als für reguläre Vollarbeit – 60 Prozent des normalen Lohns gelten als durchschnittlich. Zulässig ist dies aufgrund der geringen Belastung im Bereitschaftsdienst. Will der Arbeitgeber einen niedrigeren Stundensatz vergüten, muss er das allerdings im Arbeits- oder Tarifvertrag festhalten.

Zuschlag: Feiertage und Nachtarbeit

Wann der Arbeitnehmer seinen Dienst leistet, spielt bei der Vergütung ebenfalls eine Rolle. Häufig ersetzt der Bereitschaftsdienst nämlich Nachtschichten oder kommt an Feiertagen zum Einsatz, um den Betrieb für Notfälle besetzt zu halten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf Nacht- oder Feiertagszuschlag, entweder durch einen Freizeitausgleich – also eine angemessene Anzahl freier Tage – oder einen entsprechenden Lohnzuschlag. Wie hoch dieser ausfällt, unterscheidet sich von Fall zu Fall.

Bereitschaftsdienst: Bis zu welchem Alter?

Eine verbindliche, nicht zu überschreitende Altersgrenze für den Bereitschaftsdienst gibt es nicht. Stattdessen obliegt es jeweils dem Unternehmen und dem Aufsichtsrat, individuelle Regeln festzulegen.

Bereitschaftsdienst: Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn gilt seit 2015 für jeden Arbeitnehmer: 9,50 Euro brutto pro geleistete Arbeitsstunde. Aber gilt das auch für den Bereitschaftsdienst?

Ja, auch während der Bereitschaft darf der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterbieten. In 2016 entschied das Arbeitsgericht, dass eine Unterscheidung zwischen Arbeits- und Bereitschaftszeit beim Thema Mindestvergütung unrechtmäßig ist.

Das ist übrigens auch der Fall, wenn der Arbeitnehmer bereits für seine normale Tätigkeit den Mindestlohn erhält. In diesem Fall bekommt er die gleiche Summe für Schichten im Bereitschaftsdienst und für reguläre Arbeit.

Bereitschaftsdienst: TVöD und Vergütung

Auch im öffentlichen Dienst vergüten Arbeitgeber den Bereitschaftsdienst geringer als die normale Arbeitstätigkeit. In diesem Fall gilt die geringere Arbeitsbelastung ebenfalls als Grund für den Lohnunterschied.

Allerdings gibt es bestimmte Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst. So vergütet der Arbeitgeber einen festen Anteil des normalen Lohns statt beispielsweise 60 Prozent für den gesamten Bereitschaftsdienst. Entscheidend ist dabei, wie lange der Arbeitnehmer währenddessen erfahrungsgemäß zum Einsatz kommt. Diesen Anteil bezahlt der Arbeitgeber als normalen Arbeitslohn, für den restlichen Teil gibt es einen prozentualen Teil-Lohn (zum Beispiel die üblichen 60 Prozent der regulären Vergütung).

15 Prozent des Bereitschaftsdienstes gelten dabei als Untergrenze für den Anteil der Schicht, den der Arbeitgeber voll auszahlt. Ab dem achten Bereitschaftsdienst im Kalendermonat steigt der Anteil sogar auf mindestens 25 Prozent.

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