Das Wichtigste auf einen Blick:

  1. Ein Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen innerhalb eines Unternehmens.
  2. Grundsätzlich kann ein Betriebsrat jederzeit auf Initiative der Belegschaft gegründet werden – sofern die Betriebsgröße stimmt.
  3. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz verankert.
  4. Alle vier Jahre findet die Betriebsratswahl statt.

Die Unternehmensführung trifft selten Entscheidungen, die für alle Betroffenen gleichermaßen zufriedenstellend sind – schließlich vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft unterschiedliche Interessen. Mitarbeiter fühlen sich häufig benachteiligt, weil es für sie insbesondere in großen Betrieben schwierig ist, Wünsche und Bedürfnisse zu äußern und durchzusetzen. An diesem Punkt kommt der Betriebsrat ins Spiel. Dieser fungiert als Sprachrohr der Angestellten und hilft ihnen, Bedürfnisse kundzutun und Rechte durchzusetzen.

Was ist ein Betriebsrat?

Der Betriebsrat ist eine Arbeitnehmervertretung in einem Unternehmen. Er vertritt die Interessen der Beschäftigten eines Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber und darf bei wichtigen Unternehmensentscheidungen mitwirken oder mitbestimmen.

Der Betriebsrat setzt sich aus Mitarbeitern zusammen, die von ihren Kollegen gewählt wurden. Umgangssprachlich bezeichnet “Betriebsrat” sowohl das gesamte Gremium als auch die einzelnen Mitglieder. Bei der Betriebsratstätigkeit handelt es sich um ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Betriebsrats erhalten also keine zusätzliche Bezahlung.

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) enthält Informationen zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten des Betriebsrates. Diese sollen hauptsächlich die Unterstützung und Förderung der Arbeitnehmer sicherstellen und sie vor ungerechten Entscheidungen des Arbeitgebers schützen. Neben dem BetrVG sind für Betriebsräte auch das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) von Bedeutung.

Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat

Wenn es in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte gibt, wird nach Paragraf 47, Absatz 1 des BetrVG ein Gesamtbetriebsrat errichtet. Dies ist der Fall, wenn sich das Unternehmen aus mehreren Teilunternehmen beziehungsweise Betrieben zusammensetzt.

In einem Konzern kann zudem ein sogenannter Konzernbetriebsrat gebildet werden. Nach Paragraf 55 des BetrVG setzt sich dieser aus Mitgliedern der zugehörigen Gesamtbetriebsräte zusammen. Jeder Gesamtbetriebsrat entsendet zwei Mitglieder und legt für beide jeweils mindestens ein Ersatzmitglied fest.

Angestellte in öffentlich-rechtlichen Dienststellen und Verwaltungen werden durch einen Personalrat vertreten. Dieser ähnelt dem Betriebsrat sehr. Auch dem Personalrat kommt in bestimmten Fällen ein Recht auf Mitbestimmung oder Mitwirkung zu. Als Rechtsgrundlage gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG).

Eine weitere Art der Arbeitnehmervertretung stellt der Sprecherausschuss dar. Dieser ist für die Interessenvertretung der leitenden Angestellten gegenüber dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber zuständig.

Betriebsrat: Aufgaben

Dem Betriebsrat kommen diverse Aufgaben zu. Diese sind dem Paragraf 80, Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes zu entnehmen:

Einhaltung von geltenden Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen überwachen
Maßnahmen beim Arbeitgeber beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern fördern – insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg
Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegennehmen und gegebenenfalls mit dem Arbeitnehmer entsprechende Verhandlungen führen
Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorbereiten und durchführen sowie mit dieser Vertretung zusammenarbeiten
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb fördern
Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern fördern sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb durchführen
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes fördern

Rechte des Betriebsrats

Damit der Betriebsrat seine Aufgaben gut erfüllen kann, kommen ihm einige Beteiligungsrechte zu. Grob lassen sich diese in Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte unterteilen. Die verschiedenen Rechte bestimmen die Art der Beteiligung des Betriebsrates an verschiedenen Entscheidungen im Unternehmen.

Mitwirkungsrecht als Betriebsrat

Als Mitwirkungsrechte gelten die Informations-, Anhörungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats. Bei Angelegenheiten, für die ein Mitwirkungsrecht besteht, bezieht der Arbeitgeber den Betriebsrat in die Entscheidungsfindung ein. Letztendlich hat der Chef selbst aber das letzte Wort.

Informationsrechte

Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Betriebsrat über alle Angelegenheiten zu informieren, welche die Arbeitnehmerinteressen betreffen und somit in den Aufgabenbereich des Betriebsrats fallen. Dazu gehört auch die Zurverfügungstellung von Unterlagen, wenn der Betriebsrat diese für die Erledigung bestimmter Aufgaben benötigt.

Anhörungsrechte

In bestimmten Angelegenheiten muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören und sich mit seinen Aussagen auseinandersetzen. Insbesondere bevor ein Mitarbeiter gekündigt wird, muss der Betriebsrat Stellung nehmen. Ansonsten gilt die Kündigung rechtlich als unwirksam. Wenn der Betriebsrat die Kündigung beispielsweise für nicht gerechtfertigt hält, trägt er seine Bedenken mit Begründung beim Arbeitgeber vor. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der vereinbarte Sozialplan nicht beachtet wurde. Grundsätzlich führt der Widerspruch des Betriebsrats aber nicht zwangsläufig zu einer Änderung der Entscheidung.

Beratungsrechte

Bei der Planung bestimmter Maßnahmen, die beispielsweise die Arbeitsplatzgestaltung oder den Arbeitsablauf betreffen, ist der Betriebsrat beratend tätig. Arbeitgeber und Betriebsrat diskutieren gemeinsam über geplante Betriebsänderungen und kommen so bestenfalls zu einer einvernehmlichen Lösung. Dies geschieht unter anderem dann, wenn eine Schließung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile ansteht oder neue Arbeitsmethoden eingeführt werden sollen.

Mitbestimmungsrecht als Betriebsrat

Das Mitbestimmungsrecht ist das stärkste Recht des Betriebsrats. Denn es gibt Entscheidungen, die der Arbeitgeber nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats treffen darf. Daraus ergibt sich eine Zustimmungserfordernis und ein Zustimmungsverweigerungsrecht. Dem Betriebsrat kommt nach Paragraf 87 des BetrVG in folgenden Angelegenheiten – sofern keine gesetzliche oder tarifliche Regelung gilt – ein Mitbestimmungsrecht zu:

Ordnung im Betrieb und Verhalten der Arbeitnehmer: Das betrifft unter anderem die Dienstkleidung, Sicherheits- und Hygienebestimmungen sowie Rauch- und Alkoholverbote.
Arbeitszeiten: Gemeint ist die tägliche Arbeitszeit inklusive Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Auch bei vorübergehenden Arbeitszeitkürzungen – zum Beispiel wegen Kurzarbeit – oder -verlängerungen in Form von Überstunden oder Sonderschichten muss der Betriebsrat in die Planungen einbezogen werden.
Bezahlung: Dieser Punkt bezieht sich auf die Zeit, den Ort und die Art der Auszahlung des Arbeitsentgelts. Auch bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen oder der Einführung neuer Entlohnungsmethoden bestimmt der Betriebsrat mit.
Urlaub: Darunter fällt die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans. Wenn sich Angestellte und Arbeitgeber nicht auf einen Urlaubszeitpunkt einigen können, greift das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Mitarbeiterüberwachung: Damit ist die Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Arbeitnehmern mithilfe von technischen Einrichtungen wie Überwachungskameras oder Zeiterfassungssystemen gemeint.
Gesundheitsschutz und Unfallverhütung: Bezüglich der betriebsinternen Regelungen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten kommt dem Betriebsrat ein Recht auf Mitbestimmung zu. Dabei sind gesetzliche Vorschriften zu beachten.
Soziale Einrichtungen: Bei der Gestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen des Unternehmens erfolgt eine Einbeziehung des Betriebsrats. Gemeint sind unter anderem Kantinen und Betreuungsangebote für die Kinder der Beschäftigten.
Wohnräume: Der Betriebsrat bestimmt mit bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, die der Arbeitgeber mit Rücksicht auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis an einen Arbeitnehmer vermietet. Auch die Festlegung der Nutzungsbedingungen gehört dazu.
Betriebliches Vorschlagswesen: Mitarbeiter sollen zur Abgabe von Ideen zur Verbesserung der Arbeitsumstände animiert werden und gegebenenfalls für umsetzbare Vorschläge eine Belohnung erhalten.
Gruppenarbeit: Gemeint ist eine Mitbestimmung bei der Formulierung von Grundsätzen über die Durchführung von Gruppenarbeit.
Mobile Arbeit: Bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit bestimmt der Betriebsrat mit.

Wenn sich der Arbeitgeber und der Betriebsrat nicht einigen, kommt eine Einigungsstelle zum Einsatz. Diese hat die Aufgabe, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wenn sich dies als unmöglich erweist, trifft die Einigungsstelle selbst eine Entscheidung.

Befinden sich im Unternehmen mehr als zwanzig wahlberechtigte Beschäftigte, kommt dem Betriebsrat nach Paragraf 99 des BetrVG bei personellen Einzelmaßnahmen wie einer Einstellung oder Versetzung ein Mitbestimmungsrecht zu. Verweigert der Betriebsrat aus gegebenem Grund seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Schulungsanspruch des Betriebsrats

Mitglieder des Betriebsrats haben einen gesetzlichen Schulungsanspruch. Das bedeutet, dass sie Schulungsmaßnahmen wahrnehmen dürfen, um Kenntnisse zu erlangen, welche die Betriebsratsarbeit erforderlich macht. Dazu gehört zum Beispiel ein bestimmtes Niveau an Fachwissen im Bereich Arbeitsrecht.

Über die Notwendigkeit von Schulungen entscheiden die Mitglieder des Betriebsrats. Wenn zum Beispiel der Besuch eines Seminars als nötig erachtet wird, ist das betroffene Betriebsratsmitglied in der Regel für die Dauer des Seminars von der Arbeit freizustellen. Eine Gehaltskürzung findet nicht statt und die entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Insgesamt ergibt sich für jedes Mitglied ein Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.

Pflichten: Betriebsrat

Dem Betriebsrat kommen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten zu. Diese ergeben sich unter anderem aus dem Hauptzweck eines Betriebsrats, der Vertretung der Mitarbeiterinteressen. So ist er beispielsweise dazu verpflichtet, sich für die Förderung der Mitarbeiter einzusetzen.

Der Betriebsrat muss sich zudem dazu bereit zeigen, mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten und bei Meinungsverschiedenheiten eine gute Lösung für beide Seiten zu finden. Wenn es zu Verhandlungen kommt, ist der Betriebsrat den Mitarbeitern gegenüber in der Regel zur Transparenz verpflichtet.

Es gibt aber auch Fälle, in denen der Betriebsrat zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. So ist es zum Beispiel nach Paragraf 79 des BertVG bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die ein Arbeitnehmer nur wegen seiner Betriebsratszugehörigkeit kennt und der Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat.

Wie können Arbeitnehmer einen Betriebsrat gründen?

Für die Gründung eines Betriebsrats sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sind im Betriebsverfassungsgesetz festgelegt.

Für die Wahl eines Betriebsrates müssen mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sein, von denen drei Personen wählbar sind. Die Initiative zur Betriebsratsgründung ergreifen die Arbeitnehmer, aber nicht alle Angestellten müssen hierfür ihre Zustimmung erteilen.

Wahlberechtigt gelten Beschäftigte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Dazu zählen auch Teilzeitarbeitnehmer, Auszubildende, Aushilfen und Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb arbeiten oder arbeiten sollen.

Wählbar sind in der Regel Beschäftigte, die mindestens 18 Jahre alt sind und seit sechs Monaten in dem Betrieb arbeiten.

Leitende Angestellte dürfen nicht wählen und können auch nicht Teil des Betriebsrats sein. 

Anzahl der Betriebsratsmitglieder

Aus wie vielen Mitgliedern der Betriebsrat besteht, hängt von der Größe des Betriebs ab. Je mehr wahlberechtigte Angestellte in einem Unternehmen tätig sind, desto mehr Betriebsratsmitglieder gibt es. Einige Beispiele findest du in der folgenden Übersicht:

Wahlberechtigte ArbeitnehmerBetriebsratsmitglieder
5 bis 201
21 bis 503
51 bis 1005
101 bis 2007
201 bis 4009
401 bis 70011
Quelle: §9 BetrVG

Ab welcher Mitarbeiterzahl ist ein Betriebsrat Pflicht?

Eine Betriebsratspflicht gibt es nicht. Beschäftigte eines Unternehmens haben ab einer bestimmten Mitarbeiteranzahl zwar das Recht auf einen Betriebsrat. Sie sind aber nicht verpflichtet, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Um die Kommunikation zwischen dem Arbeitgeber und den Angestellten zu verbessern, gilt die Gründung eines Betriebsrats aber schon in kleinen Betrieben als sinnvoll.

Die Betriebsratswahl

Die Organisation der Betriebsratswahl übernimmt der Wahlvorstand, der in der Regel aus drei Mitarbeitern besteht. Gibt es bereits einen Betriebsrat, bestimmt dieser den Wahlvorstand kurz vor Ende der Amtszeit. Wenn aktuell noch kein Betriebsrat besteht, wird der Wahlvorstand auf einer Betriebsversammlung von den anwesenden Beschäftigten gewählt.

Der Wahlvorstand erstellt ein Wahlausschreiben, welches die wichtigsten Informationen zur Betriebsratswahl wie den Wahltag und die Zahl der zu wählenden Mitglieder beinhaltet, und eine Wählerliste, auf der alle wahlberechtigten Beschäftigten aufgeführt sind. 

Innerhalb von zwei Wochen nach der Veröffentlichung des Wahlausschreibens können wahlberechtigte Arbeitnehmer und gegebenenfalls Gewerkschaften Kandidaten für die Betriebsratswahl vorschlagen sowie Einsprüche gegen die Wählerliste erheben. Nach Ablauf der Frist überprüft der Wahlvorstand die Wahlvorschläge auf ihre Gültigkeit. In Betrieben mit mehr als 100 Mitarbeitern werden in der Regel nicht einzelne Kandidaten, sondern mehrere Kandidaten gleichzeitig – gesammelt auf Vorschlagslisten – vorgeschlagen. Die Vorschlagslisten enthalten mindestens doppelt so viele Wahlkandidaten wie es Plätze im Betriebsrat gibt. Spätestens eine Woche vor der Wahl gibt der Vorstand die gültigen Vorschlagslisten im Betrieb bekannt.

Mehrheits- oder Verhältniswahl?

Wenn mindestens zwei Vorschlagslisten gültig sind, findet eine Verhältnis- beziehungsweise Listenwahl statt. Dies gilt für Betriebsratswahlen als Regelfall. Die wahlberechtigten Beschäftigten wählen jeweils eine der Vorschlagslisten. Nach der Wahl ermittelt der Wahlvorstand, wie viele Plätze für den Betriebsrat auf welche Liste entfallen. Die Kandidaten werden in der Reihenfolge gewählt, in der sie auf der Liste stehen. Das bedeutet, dass die Kandidaten, die oben stehen, eine höhere Chance haben, tatsächlich ein Betriebsratsmitglied zu werden.

Sollte nur eine Vorschlagsliste eingereicht oder für gültig befunden worden sein, kommt es zu einer Mehrheitswahl – auch Personenwahl genannt. Dann geben die Beschäftigten einzelnen Kandidaten ihre Stimmen ab – insgesamt so viele, wie es Plätze im Betriebsrat gibt. Die Kandidaten, welche die Mehrheit der Stimmen bekommen, übernehmen das Amt.

Zum vorab festgelegten Termin wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Der Wahlvorstand sorgt dafür, dass hierfür ein geeigneter Raum und eine Wahlurne zur Verfügung stehen. In großen Betrieben wählen Arbeitnehmer gegebenenfalls auch per Briefwahl.

Nach der Wahl zählt der Wahlvorstand die Stimmen aus und gibt das Ergebnis bekannt. Anschließend lädt der Vorstand zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrates.

Wichtig: Die Zusammensetzung des Betriebsrats ist nicht ganz zufällig. Denn dieser soll – sofern die Betriebsgröße dies zulässt – möglichst ausgewogen aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten im Betrieb bestehen. Auch das zahlenmäßige Verhältnis der Geschlechter in einem Betrieb spielt eine Rolle. Denn dieses soll sich im Betriebsrat widerspiegeln, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Seit dem 18. Juni 2021 gilt das Betriebsrätemodernisierungsgesetz. Es erleichtert die Gründung von Betriebsräten und stärkt den Schutz der Beteiligten. Dies soll dazu führen, dass mehr Arbeitnehmer von ihrem Recht auf die Gründung eines Betriebsrats Gebrauch machen. In dem Gesetz wird unter anderem festgelegt, dass Unternehmen mit bis zu 100 – statt wie bisher maximal 50 – wahlberechtigten Mitarbeitern das vereinfachte Wahlverfahren anwenden müssen.

Vereinfachtes Wahlverfahren

Beim vereinfachten Wahlverfahren sind die Fristen kürzer als beim normalen Wahlverfahren. Auf einer Wahlversammlung wählen die Arbeitnehmer einen Wahlvorstand, der direkt eine Wählerliste erstellt, ein Wahlausschreiben erlässt und Wahlvorschläge sammelt. Eine Woche später findet die zweite Versammlung statt. In dieser wählen die Beschäftigten den Betriebsrat im Rahmen einer Mehrheitswahl.

Auch Betriebe mit bis zu 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können das vereinfachte Wahlverfahren anwenden, wenn der Wahlvorstand und der Arbeitgeber dies vereinbaren.

Wahl zum Betriebsratsvorsitzenden

Steht fest, aus welchen Beschäftigten der Betriebsrat besteht, wählen diese einen Betriebsratsvorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Betriebsrat nach Außen, übernimmt organisatorische Aufgaben innerhalb des Betriebsrates und organisiert unter anderem Betriebsratssitzungen.

Wenn ein Betriebsrat aus mindestens neun Mitgliedern besteht, wird zur Entlastung des Vorsitzenden ein Betriebsausschuss gewählt. Dieser besteht aus dem Betriebsratsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und anderen Mitgliedern des Betriebsrates. Der Betriebsausschuss gilt als Geschäftsführung des Betriebsrats und führt als solcher seine laufenden Geschäfte. Darunter fallen unter anderem das Vorbereiten von Beschlüssen und Sitzungen sowie das Beschaffen von Unterlagen.

Kann die Betriebsratsgründung verhindert werden?

Die Antwort auf diese Frage findet sich in den Absätzen 1 und 2 des Paragrafs 20 im BetrVG:

„Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.”

“Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.”

Dem Arbeitgeber ist es somit verboten, die Gründung eines Betriebsrats zu verhindern, indem er zum Beispiel mit einem Kündigungsschreiben droht. Für die Initiatoren einer Betriebsratswahl, den Wahlvorstand, die Kandidaten und die Betriebsratsmitglieder gibt es zudem einen besonderen Kündigungsschutz. Sie können über einen bestimmten Zeitraum nicht ordentlich gekündigt werden. Außerordentliche Kündigungen hingegen sind möglich.

Initiatoren sind bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses geschützt. Für den Wahlvorstand besteht der Kündigungsschutz bis zu sechs Monate nach der Bekanntgabe. Dies gilt ebenso für die Kandidaten. Für die gewählten Betriebsratsmitglieder gilt bis zwölf Monate nach Ende ihrer Amtszeit ein Sonderkündigungsschutz. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Kündigungsschutzgesetz.

Amtszeit: Betriebsrat

Die Amtszeit des Betriebsrates beträgt nach Paragraf 21 des BetrVG vier Jahre. Wenn es bereits einen Betriebsrat gibt, beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats, wenn die des vorherigen Betriebsrats endet. Gibt es noch keinen Betriebsrat, beginnt die Amtszeit mit der Bekanntgabe der Wahlergebnisse.

Eine verkürzte Amtszeit ergibt sich, wenn die Gründung eines Betriebsrats nach dem 31. Mai erfolgt. Nach Paragraf 21, Satz 3 des BetrVG endet die Amtszeit eines Betriebsrats spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem regulär die Neuwahl stattfindet.

Vor- und Nachteile eines Betriebsrats

Abschließend geben wir dir einen kleinen Überblick über die Vor- und Nachteile, welche die Gründung eines Betriebsrats mit sich bringt. Diese solltest du beachten, wenn du den Vorschlag, einen Betriebsrat zu gründen, in deinem Betrieb äußern möchtest.

Grundsätzlich verschaffen sich Beschäftigte mithilfe eines Betriebsrats Gehör bei der Unternehmensführung. Es liegt also auf der Hand, dass sich dadurch einige Vorteile für die Mitarbeiter ergeben, wie zum Beispiel folgende:

Unterstützung der Mitarbeiter bei der Geltendmachung von Ansprüchen und der Durchsetzung von Rechten am Arbeitsplatz
Verbesserung der Arbeitsbedingungen und -abläufe
mehr Transparenz durch schnellere Übermittlung von Informationen
indirekte Einbeziehung der Mitarbeiter in Entscheidungsprozesse
Förderung einer guten Zusammenarbeit und eine gesteigerte Motivation der Mitarbeiter
vertrauensvolles Verhältnis zwischen der Belegschaft und dem Management
Mitspracherecht bei Kündigungen

Es gibt aber auch negative Aspekte. Zum einen ist die Wahlvorbereitung relativ komplex. Des Weiteren können sich folgende Nachteile ergeben:

gegebenenfalls starke Uneinigkeit in der Belegschaft, weil sich nicht alle Mitarbeiter einen Betriebsrat wünschen
gesteigertes Konkurrenzdenken unter den Mitarbeitern, die für das Amt kandidieren
mögliche Leistungsdefizite, weil Mitglieder des Betriebsrates weniger Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben haben
gegebenenfalls lange Wartezeiten bis eine wichtige betriebliche Entscheidung fällt, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert

Wie du siehst, stehen den Vorteilen einer Betriebsratsgründung nur wenige Nachteile gegenüber. Zudem lassen sich diese teilweise schon durch eine gute Kommunikation verhindern. Es kann sich also durchaus lohnen, die Gründung eines Betriebsrats im Unternehmen anzuregen.

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