Das Wichtigste auf einen Blick:

  1. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot besagt, dass du während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht für die Konkurrenz deines Arbeitgebers tätig sein darfst.
  2. Wenn dein Arbeitgeber nicht möchte, dass du nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses in derselben Branche arbeitest, muss er ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot festhalten.
  3. Damit dieses wirksam ist, müssen einige Vorgaben erfüllt sein: Das Verbot darf zum Beispiel nicht länger als zwei Jahre gelten und der Arbeitgeber muss eine Karenzentschädigung bezahlen.

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot stellt sicher, dass du während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht für die Konkurrenz deines Arbeitgebers tätig bist. In deinem Arbeitsvertrag kann dieses Verbot jedoch ausgeweitet werden und dir eine Wettbewerbstätigkeit auch nach dem Ende deines Arbeitsverhältnisses verbieten. Erfahre hier, wann sich Arbeitnehmer an dieses Wettbewerbsverbot halten müssen und welche Konsequenzen bei einem Verstoß drohen.

Was ist das gesetzliche Wettbewerbsverbot?

Sobald du einen Arbeitsvertrag unterschreibst, tritt das gesetzliche Wettbewerbsverbot in Kraft. Es ergibt sich aus der allgemeinen Treuepflicht gegenüber deinem Arbeitgeber, die in § 242 BGB festgehalten ist. Das Wettbewerbsverbot besagt, dass du gewisse Tätigkeiten unterlassen musst, mit denen du deinem Arbeitgeber Konkurrenz machen würdest. Du darfst also während der Beschäftigung nicht in der gleichen Branche tätig sein – das umfasst sowohl die Beschäftigung bei einem Konkurrenzbetrieb als auch die Gründung eines eigenen Unternehmens.

Dein Arbeitgeber kann dir jedoch nicht generell verbieten, eine Nebentätigkeit auszuüben. Du bist nur dazu verpflichtet, ihn über deinen Nebenjob zu informieren. Er kann dir die Ausübung des Nebenjobs allerdings untersagen, wenn ein Konflikt mit deiner Haupttätigkeit entsteht – zum Beispiel, weil du deinem Arbeitgeber Konkurrenz machen würdest.

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot endet unmittelbar mit dem Arbeitsverhältnis. Du kannst im Anschluss also sofort einen Job bei einem Konkurrenzunternehmen annehmen oder dich in derselben Branche selbstständig machen.

Was ist das vertragliche Wettbewerbsverbot?

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot muss nicht extra im Arbeitsvertrag angeführt werden, um wirksam zu sein. Dein Arbeitgeber kann es jedoch mit einem vertraglichen Wettbewerbsverbot, auch non-compete clause (NCC) genannt, zusätzlich konkretisieren und/oder erweitern.

In dieser Vereinbarung kann er das Verbot für eine Wettbewerbstätigkeit noch verschärfen oder lockern. Dient die non-compete clause dazu, das Wettbewerbsverbot noch weiter einzuschränken, solltest du die Klausel genau überprüfen. Es ist denkbar, dass die Klausel zu weitreichende Einschränkungen mit sich bringt und nicht mehr rechtens ist. Im Zweifel solltest du dich an einen Fachanwalt wenden.

Wettbewerbsverbot: Was zählt als Konkurrenzgeschäft?

Um das Wettbewerbsverbot einzuhalten, darfst du nicht in derselben Branche wie dein Arbeitgeber tätig sein. Doch es gibt noch weitere Punkte, die zum Konkurrenzgeschäft zählen:

die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen mit Einfluss auf die Geschäftsführung und die finanziellen Mittel des Betriebs
die Gewährung von Darlehen an einen Konkurrenten
das Abwerben von Kunden oder Arbeitnehmern

Eine geringfügige Beteiligung an einem Unternehmen, zum Beispiel in Form von Aktien, ist erlaubt, solange sich diese im Rahmen von Geldanlagen von normalen Verbrauchern bewegen. Du kannst also zum Beispiel BMW-Aktien besitzen, obwohl du bei VW arbeitest.

Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot: mögliche Konsequenzen

Solltest du gegen das gesetzliche oder vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen, kann dein Arbeitgeber verschiedene Maßnahmen ergreifen. Diese sind auch von der Schwere des Verstoßes abhängig.

Dein Arbeitgeber kann:

dich abmahnen.
dich aus verhaltensbedingten Gründen außerordentlich kündigen.
dich außerordentlich kündigen.
von dir verlangen, dass du die Tätigkeit zukünftig unterlässt, wenn das Arbeitsverhältnis bestehen bleiben soll.

Dein Arbeitgeber hat außerdem Anspruch auf Schadenersatz. Er kann den Gewinn zurückverlangen, der ihm durch deine Konkurrenztätigkeit entfallen ist. Dazu muss er allerdings nachweisen können, dass er die betroffenen Geschäfte selbst hätte abschließen können, wenn du mit ihm nicht im Wettbewerb gestanden hättest. 

Bist du ein kaufmännischer Angestellter, kann dein Arbeitgeber laut § 61 des Handelsgesetzbuches (HGB) auch den Gewinn verlangen, den du aus deiner Konkurrenztätigkeit erwirtschaftet hast. Dafür hat dein Arbeitgeber bis zu drei Monate nach der Kenntnisnahme deines Konkurrenzgeschäftes Zeit.

Was ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot?

Möchte dein Arbeitgeber verhindern, dass du für eine bestimmte Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für die Konkurrenz tätig bist, muss er in deinem Arbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot – auch Konkurrenzklausel genannt – festhalten.

Hier muss er eine Dauer und einen Bezirk für das Wettbewerbsverbot angeben. Auch eine finanzielle Entschädigung muss vertraglich geregelt werden. Wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht, kann er sogar ein deutschlandweites Wettbewerbsverbot aussprechen.

Damit das nachvertragliche Wettbewerbsverbot rechtlich wirksam ist, muss dein Arbeitgeber einige Punkte beachten:

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot muss schriftlich festgehalten sein.
Der Arbeitnehmer darf nicht minderjährig sein.
Es muss eine Karenzentschädigung vereinbart werden, die mindestens 50 Prozent des letzten Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers entspricht. Diese kann entweder monatlich oder in einer Einmalzahlung erfolgen.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot darf nicht länger als zwei Jahre gelten.
Der Arbeitgeber muss ein direktes berechtigtes geschäftliches Interesse an dem Wettbewerbsverbot haben.
Das Wettbewerbsverbot führt nicht zu einer unangemessenen Erschwerung des beruflichen Fortkommens des Arbeitnehmers.

Wann ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nichtig?

Verstößt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gegen eine der folgenden Richtlinien, gilt es als nichtig, ist also rechtlich nicht bindend:

Es ist nicht schriftlich vereinbart.
Es wurde keine Karenzentschädigung vereinbart.
Der Arbeitnehmer ist minderjährig.

Auch sogenannte „versteckte“ Wettbewerbsverbote sind nichtig. Dazu zählen Klauseln, die auf ein Wettbewerbsverbot abzielen, jedoch nicht als ein solches kenntlich gemacht sind. Das kann zum Beispiel bei sehr umfangreichen Geheimhaltungsklauseln der Fall sein.

Wann ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unverbindlich?

Verstößt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gegen eine der genannten Richtlinien, gilt es als unverbindlich. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer entscheiden, ob er das Wettbewerbsverbot einhält oder nicht. Sollte die Karenzentschädigung also zum Beispiel weniger als 50 Prozent deines letzten Gehalts betragen, hast du die Wahl, ob du das Verbot annimmst oder doch lieber für die Konkurrenz arbeitest.

Du musst deinem Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beendigung deines Arbeitsverhältnisses mitteilen, ob du das nachvertragliche Wettbewerbsverbot annehmen möchtest oder nicht. Du kannst diesen Monat zum Beispiel dafür nutzen, Jobangebote zu studieren oder erste Erfahrungen in einer neuen Branche zu sammeln.

Entscheidest du dich nach diesem Monat dafür, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot anzunehmen, kannst du deinen Arbeitgeber auffordern, dir die Karenzentschädigung für den vergangenen Monat zu zahlen. Das geht natürlich nur, wenn du dich auch während dieser Zeit bereits an die Vorgaben des Wettbewerbsverbots gehalten hast.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Kündigung

Auch durch eine Kündigung kann das Wettbewerbsverbot unverbindlich werden. Dabei kommt es darauf an, von wem die Kündigung ausgeht und unter welchen Umständen sie ausgesprochen wird.

Wenn du dein Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigst, zum Beispiel wegen eines vertragswidrigen Verhaltens deines Arbeitgebers, ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unverbindlich. Du selbst kannst entscheiden, ob du es einhältst oder nicht.
Solltest du das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, musst du dich an das Wettbewerbsverbot halten.
Kündigt dein Arbeitgeber dir ordentlich, gilt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot als unverbindlich. Kündigt er dir hingegen aus verhaltens- und personenbedingten Gründen, bleibt das Wettbewerbsverbot wirksam.
Sollte dein Arbeitgeber dir außerordentlich kündigen, kann er entscheiden, ob das nachvertragliche Wettbewerbsverbot weiterhin gilt oder nicht.

Lässt sich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aufheben?

Dein Arbeitgeber kann das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einseitig aufheben. Die Unterlassungspflicht des Arbeitnehmers verfällt dabei sofort – das heißt, du kannst in diesem Fall unmittelbar nach dem Ende deines Arbeitsverhältnisses für die Konkurrenz tätig werden.

Der Arbeitgeber ist jedoch noch ein Jahr nach Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots dazu verpflichtet, die Karenzentschädigung zu zahlen. Eine Aufhebung macht also in der Regel nur dann Sinn, wenn es sehr unwahrscheinlich ist, dass das Arbeitsverhältnis nach weniger als einem Jahr endet.

Als Arbeitnehmer kannst du das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nur dann aufheben, wenn du dich mit deinem Arbeitgeber darauf einigst – zum Beispiel im Rahmen eines Aufhebungsvertrags.

Besonderheit: Wettbewerbsverbot im Aufhebungsvertrag

Solltest du einen Aufhebungsvertrag abschließen, um dein Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, kann es sein, dass in diesem Rahmen auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verhandelt wird. Versucht dein Arbeitgeber jedoch, die Karenzentschädigung im Zuge der Abfindung zu begleichen, ist dies unzulässig. Auch bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, das im Rahmen eines Aufhebungsvertrages samt Abfindung verhandelt wurde, muss eine Karenzentschädigung gezahlt werden.

Wie berechne ich die Karenzentschädigung?

Die Karenzentschädigung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot muss mindestens 50 Prozent deines letzten Bruttolohns/Bruttogehalts betragen – dazu zählen auch alle Sachleistungen sowie variable Vergütungsbestandteile.

Hast du zum Beispiel ein Diensthandy oder einen Dienstwagen, werden diese in die Berechnung der Entschädigung einbezogen. Dasselbe gilt für weitere Vergütungsbestandteile wie Provisionen, Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld – hierbei wird der Durchschnitt der letzten drei Jahre berücksichtigt.

Für die Berechnung der Karenzentschädigung ist außerdem das Einkommen aus deinem neuen Job wichtig – denn dieses wird auf die Karenzentschädigung angerechnet. Dein ehemaliger Arbeitgeber hat also einen Auskunftsanspruch. Nur so kann er feststellen, ob du das Wettbewerbsverbot einhältst und wie hoch die Karenzentschädigung ausfällt.

Dein neues Einkommen wird jedoch nicht eins zu eins von der Karenzentschädigung abgezogen: Dein Lohn und die Karenzentschädigung dürfen gemeinsam nicht mehr als 110 Prozent deines letzten Gehalts ausmachen. Der Überschuss wird entsprechend abgezogen.

Eine Beispielrechnung:

In deinem alten Job hast du 2.600 Euro brutto verdient. Die Mindesthöhe der Karenzentschädigung beträgt also monatlich 1.300 Euro. In deinem neuen Job verdienst du nun monatlich 2.000 Euro brutto. Gemeinsam mit der Karenzentschädigung hast du ein Einkommen von 3.300 Euro. Dies übersteigt jedoch den Betrag von 2.860 Euro – 110 Prozent des ehemaligen Gehalts – um 440 Euro. Du erhältst also eine angepasste Karenzentschädigung von 860 Euro.

Solltest du aufgrund des Wettbewerbsverbots umziehen müssen, steigt der Schwellenwert für die Karenzentschädigung auf 125 Prozent deines letzten Gehalts.

Karenzentschädigung und Arbeitslosengeld

Solltest du nach dem Ende deines Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld erhalten, so wird dieses nicht auf die Karenzentschädigung angerechnet. Berücksichtigt wird ausschließlich das Einkommen, dass du durch die Verwertung deiner Arbeitskraft beziehst. Du erhältst also dein Arbeitslosengeld und die Karenzentschädigung in voller Höhe.

Karenzentschädigung: Sozialversicherung und Lohnsteuer

Die Karenzentschädigung, die du nach dem Ende deines Arbeitsverhältnisses beziehst, ist nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Leistungen, die du nach dem Ende deiner Beschäftigung erhältst, zählen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Die Karenzentschädigung gehört jedoch weiterhin zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und du musst die Lohnsteuer entsprechend abführen.

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