Das Wichtigste auf einen Blick:

Das Mutterschutzgesetz schützt alle werdenden und stillende Mütter, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden.
Der Mutterschutz beginnt ab dem Moment, in dem dein Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt. Die Mutterschutzfrist, in der du von der Arbeit freigestellt bist, gilt für 14 Wochen – sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt.
Während du von deiner Arbeit freigestellt bist, erhältst du Mutterschaftsgeld. Dieses berechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monate.
Während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt gilt ein besonderer Kündigungsschutz.

Als werdende Mutter kommen einige große Veränderungen auf dich zu – da ist es gut zu wissen, dass es Gesetze gibt, die dich unterstützen. Das Mutterschutzgesetz sorgt nicht nur für die Gesundheit von Mutter und Kind, sondern auch für die finanzielle Absicherung, wenn du nicht länger arbeiten kannst. Wir erklären dir alles, was du zum Thema Mutterschutzfrist und Mutterschaftsgeld wissen musst.

Mutterschutz: Was ist das?

Das Mutterschutzrecht oder das Mutterschutzgesetz ist – wie der Name schon sagt – eine Regelung, die einen Schutz für werdende und frisch gebackene Mütter bietet. Dieses Gesetz soll es vor allem erleichtern, das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und in der Stillzeit beizubehalten.

Zu den Regelungen, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, zählen:

  • Der Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind während der Arbeit.
  • Der besondere Schutz vor der Kündigung.
  • Ein Beschäftigungsverbot in einem bestimmten Zeitraum vor und nach der Geburt.
  • Die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots.

Für wen gilt der Mutterschutz?

Das Mutterschutzgesetz – kurz MuSchG – gilt für alle werdenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dabei kommt es nicht darauf an, um was für ein Verhältnis es sich dabei handelt.

Der Mutterschutz gilt also, wenn du Vollzeit arbeitest, in Teilzeit, du eine Ausbildung mit einem Arbeitsvertrag hast, du ein Praktikum machst, das für deine Ausbildung relevant ist, oder du im Home Office arbeitest.

Solltest du jedoch ein befristetes Arbeitsverhältnis haben, dann gilt der Mutterschutz beziehungsweise die Mutterschutzfrist nur solange das Verhältnis besteht. Es kann also auch noch während der Schwangerschaft enden oder auch nach der Entbindung, wenn du eigentlich noch innerhalb der Schutzfrist bist.

Sogar Schülerinnen und Studentinnen fallen unter das Mutterschutzgesetz, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dafür muss die Ausbildungsstelle den Ort, die Zeit und den Ablauf der Lehrveranstaltungen verpflichtend vorgeben.

Dein Alter, dein Familienstand und deine Staatsangehörigkeit spielen keine Rolle, wenn es um den Mutterschutz geht. Du musst lediglich in Deutschland arbeiten oder in einem Arbeitsverhältnis stehen, das nach deutschem Recht geschlossen wurde – zum Beispiel, wenn du im Ausland für eine deutsche Firma arbeitest.

Der Mutterschutz gilt also nur dann nicht, wenn du zum Beispiel eine Hausfrau bist oder ausschließlich selbstständig arbeitest. Solltest du eine Adoptivmutter sein, hast du ebenfalls keinen Anspruch auf Mutterschutz, denn dieser gilt nur für schwangere oder stillende Mütter.

Der Mutterschutz gilt auch dann, wenn das Kind direkt nach der Geburt zur Adoption freigegeben wird.

Für Beamtinnen und Soldatinnen gibt es eine eigene Regelung für den Mutterschutz.

Mutterschutz: Wie lange gilt er? 

Der Zeitraum, in dem du in jedem Fall von deiner Arbeit freigestellt bist, nennt man Mutterschutzfrist.

Sie beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Das sind insgesamt vierzehn Wochen, in denen du nicht arbeiten darfst.

Sollte das Kind früher zur Welt kommen, dann wird die Mutterschutzfrist entsprechend nach hinten verschoben, damit du die gesamten 14 Wochen Schutzfrist nehmen kannst.

Wenn das Kind allerdings als medizinische Frühgeburt gilt, endet die Mutterschutzfrist erst zwölf Wochen nach der Entbindung. Das ist auch dann der Fall, wenn das Kind mit einer Behinderung geboren wird, du Mehrlinge bekommen solltest oder du eine Verlängerung der Frist bei deiner Krankenkasse beantragst.

Mutterschutz: Beschäftigungsverbot

Du hast die Möglichkeit, vor der Geburt des Kindes auf den Mutterschutz zu verzichten und stattdessen weiterzuarbeiten. Dies musst du deinem Arbeitgeber zuvor mitteilen – du hast jedoch jederzeit die Möglichkeit, es dir anders zu überlegen und doch noch in den Mutterschutz zu gehen.

Nach der Geburt musst du aber in jedem Fall zu Hause bleiben: Es ist dir nicht erlaubt, zu arbeiten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn du Schülerin oder Studentin bist – dann kannst du explizit verlangen, frühzeitig wieder in den Unterricht zurückzukehren. Dein Arbeitgeber kann aber weder vor noch nach der Geburt von dir verlangen, dass du arbeitest.

Er ist außerdem dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass du keine Tätigkeiten ausübst, die dir oder dem Kind schaden könnten. Er muss deinen Arbeitsplatz so umgestalten, dass er keine Gefährdung darstellt oder dich an einen entsprechenden Arbeitsplatz versetzen. Der Arbeitgeber ist also dazu verpflichtet, alles zu versuchen, um dich weiterhin sicher zu beschäftigen.

Sollte er dazu nicht in der Lage sein, muss er ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen.

Bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot dreht sich alles um deinen Gesundheitszustand. Sobald ein Gesundheitsrisiko für dich oder dein Kind besteht, darfst du nicht mehr arbeiten. In manchen Fällen ist eine verkürzte Arbeitszeit möglich. Du erhältst ein Attest, in dem das Beschäftigungsverbot genau festgehalten ist – dies erhält dein Arbeitgeber, woraufhin er diesem Verbot nachkommen muss.

Unzulässige Arbeitsbedingungen

Wenn du bei deiner Arbeit einer ständigen und besonderen Belastung ausgesetzt bist, darfst du aus betrieblichen Gründen nicht arbeiten. Das gilt zum Beispiel für:

  • Fließbandarbeit
  • Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr
  • Arbeit an Sonn- und Feiertagen
  • Arbeiten, bei denen du viel und schwer heben musst, du dich oft strecken, bücken oder beugen musst
  • Arbeit, die deine Füße in besonderem Maß beansprucht
  • ab dem 6. Monat der Schwangerschaft für Arbeit, bei der du immer stehen musst

Außerdem darfst du während der Schwangerschaft nicht mehr als achteinhalb Stunden pro Tag arbeiten und keine Überstunden machen.

Sonderfall: Tod des Kindes

Natürlich möchte sich keine Mutter mit dem Tod ihres Kindes beschäftigen, doch auch in diesem Fall gibt es rechtliche Regelungen, die eingehalten werden müssen.

Sollte das Kind als Totgeburt zur Welt kommen oder nach der Geburt sterben, dann hat die Mutter die Möglichkeit, schon vor Ablauf der Mutterschutzfrist wieder in ihren Beruf zurückzukehren – frühestens aber zwei Wochen nach der Entbindung.

Eine Fehlgeburt hingegen gilt nicht als Entbindung und somit greift auch der Mutterschutz nicht – eine Ausnahme ist es, wenn die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche passiert.

Natürlich hat die Mutter danach einen Anspruch auf ärztliche Betreuung, allerdings gelten nun die Regeln des normalen Krankheitsfalls.

Besonderer Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

Während deiner Schwangerschaft und bis mindestens vier Monate nach der Entbindung darf dein Arbeitgeber dir nicht kündigen, denn du stehst unter einem besonderen Kündigungsschutz.

Der Schutz gilt jedoch offiziell erst, wenn du deinen Arbeitgeber von deiner Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt hast – aus diesem Grund solltest du dies so schnell wie möglich tun, sobald du dir sicher bist. Der Kündigungsschutz gilt rückwirkend, also auch dann, wenn du selbst noch nichts von der Schwangerschaft wusstest.

Sollte dein Arbeitgeber dir dennoch kündigen, weil er zum Beispiel noch nichts von der Schwangerschaft weiß, hast du zwei Wochen Zeit, deinen Arbeitgeber zu informieren und drei Wochen, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben – solltest du das nicht tun, gilt deine Kündigung als wirksam.

Der besondere Kündigungsschutz greift auch dann, wenn du noch in der Probezeit bist. Die verkürzte Kündigungsfrist wird durch das Mutterschutzgesetz aufgehoben.

Selbstverständlich hast du selbst die Möglichkeit, dein Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfrist jederzeit zu kündigen.

Sonderfall

Betriebs- oder verhaltensbedingte Kündigung

Wenn eine betriebs- oder verhaltensbedingte Kündigung vorliegt, die nachweislich nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat, dann kann die zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung in Einzelfällen doch als rechtswirksam einstufen – trotz Mutterschutz.

Vorsorgeuntersuchungen und Stillzeit

Eine Mutter stillt ihr Baby.
Dein Arbeitgeber muss dich jeden Tag für mindestens eine Stunde freistellen, damit du dein Kind stillen kannst.

Für alle Vorsorgeuntersuchungen, die erforderlich sind, muss der Arbeitgeber werdende Mütter von der Arbeit freistellen – natürlich nur, wenn du nachweislich keinen Termin außerhalb der Arbeitszeiten bekommen kannst.

Bis zum ersten Geburtstag des Kindes muss der Arbeitgeber dich auch zum Stillen freistellen: einmal am Tag für eine Stunde oder zweimal für 30 Minuten.

Du musst diese Freistellung schriftlich oder mündlich bei deinem Arbeitgeber verlangen. Die freigestellte Zeit musst du übrigens nicht nacharbeiten und auch dein Lohn darf dadurch nicht gekürzt werden – die Stillzeit gilt auch nicht als Ruhepause. Wer vor dem Stillen allerdings lange Wege zurücklegen muss, hat schlechte Karten. Denn “An- und Abfahrt” müssen innerhalb der freigestellten Zeit absolviert werden.

Solltest du jeden Tag mehr als acht Stunden arbeiten und eine Ruhepause von unter zwei Stunden haben, dann stehen dir pro Tag sogar zwei Mal 45 Minuten Stillzeit frei. Wenn kein geeigneter Ort vorhanden ist, um das Kind zu stillen, sind es einmalig 90 Minuten am Stück.

Diese Richtlinien gelten auch dann, wenn du nur in Teilzeit arbeitest – allerdings sind hier die Interessen des Arbeitgebers zu beachten und man sollte die Stillzeit möglichst außerhalb der Arbeitszeit legen.

Wann musst du deinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren?

Du solltest deinen Arbeitgeber so schnell wie möglich über deine Schwangerschaft in Kenntnis setzen.

Denn die besonderen Schutzmaßnahmen für Schwangere kann er natürlich erst dann beachten, wenn er davon weiß. Damit der Mutterschutz rechtzeitig in Kraft treten kann, musst du ihm auch das errechnete Geburtsdatum nennen.

Du bist nicht dazu verpflichtet, ein ärztliches Attest vorzulegen, das deine Schwangerschaft beweist – sollte dein Arbeitgeber dennoch eins anfordern, so muss er die Kosten dafür übernehmen.

Dein Arbeitgeber muss deine Schwangerschaft dann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.

Finanzielle Unterstützung während des Mutterschutzes

Das Mutterschutzgesetz regelt auch die finanzielle Absicherung von werdenden Müttern. Dabei gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten: den Mutterschutzlohn und das Mutterschaftsgeld.

Mutterschutzlohn

Wenn eine werdende Mutter aufgrund der Schwangerschaft nicht mehr arbeiten kann und ein betriebliches oder ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, dann wird sie weiterhin wie bisher bezahlt.

Der sogenannte Mutterschutzlohn wird weiterhin vom Arbeitgeber bezahlt – in derselben Höhe wie auch der reguläre Lohn.

Um den Mutterschutzlohn zu berechnen, wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei Monate berücksichtigt. Da der Mutterschutzlohn als ganz normaler Lohn gilt, musst du auch Steuern und Sozialabgaben davon abführen.

Sobald du in die gesetzliche Mutterschutzfrist eintrittst, kannst du Mutterschaftsgeld beantragen.

Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld wird während der Mutterschutzfrist bezahlt. Es setzt sich aus einem Beitrag der Krankenkasse und dem Zuschuss des Arbeitgebers zusammen. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach deinem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate.

Der Beitrag, der von der Krankenkasse bezahlt wird, beträgt höchstens 13 Euro pro Tag. Solltest du in den letzten drei Monaten mehr als dreizehn Euro am Tag – also 390 Euro im Monat – verdient haben, muss dein Arbeitgeber die Differenz zu deinem vorherigen Gehalt bezahlen. Meistens ist dies natürlich der größere Anteil.

Das Gehalt wird dabei auf einen Kalendertag heruntergerechnet. Ein Beispiel:

Du verdienst 1.800 Euro netto im Monat. Die letzten drei Monate werden auf den Kalendertag heruntergerechnet. Das heißt (1.800 × 3) : 90 = 60. Du erhältst ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 60 Euro pro Tag. 13 Euro davon bezahlt die Krankenkasse, 47 Euro dein Arbeitgeber.

Das Mutterschaftsgeld ist übrigens steuer- und sozialabgabenfrei – es wird allerdings für den Steuersatz auf dein Jahreseinkommen berücksichtigt.

Wer hat einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Nicht jede Mutter hat automatisch einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Zwei Faktoren sind dafür ausschlaggebend, ob und wie viel Mutterschaftsgeld dir zusteht: Dein Arbeitsverhältnis und die Art, wie du versichert bist.

  • Gesetzlich krankenversichert: Wenn du gesetzlich krankenversichert bist, erhältst du von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro am Tag.
  • Privat krankenversichert: Solltest du privat krankenversichert sein, erhältst du kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, sondern eine einmalige Zahlung vom Bundesversicherungsamt über 210 Euro. Dein Arbeitgeber gibt jedoch nur den Zuschuss dazu, den er auch bezahlen würde, wenn du gesetzlich krankenversichert wärst – also fallen die dreizehn Euro, die du täglich an Mutterschaftsgeld erhalten würdest, weg.
  • Familienversichert: Da du über eine Familienversicherung nicht selbst versichert bist, steht dir auch kein Mutterschaftsgeld zu. Du bekommst jedoch den Zuschuss des Arbeitgebers und kannst ebenfalls die Einmalzahlung vom Bundesversicherungsamt beantragen.
  • Selbstständige Arbeit: Wenn du selbstständig arbeitest und privat krankenversichert bist, erhältst du kein Mutterschaftsgeld und hast auch keinen Anspruch auf die Zahlung vom Bundesversicherungsamt. Solltest du allerdings eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, dann hast du während des Mutterschutzes einen Anspruch auf Krankentagegeld.

    Wenn du selbstständig und freiwillig gesetzlich versichert bist, kommt es darauf an, ob du eine Versicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen hast – denn nur dann bekommst du auch Mutterschaftsgeld.
  • Arbeitslosigkeit: Wenn du einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hast, bekommst du ebenfalls Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Sie zahlt denselben Betrag, den du auch an Arbeitslosengeld bekommen würdest.

Elterngeld und Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld wird vollständig auf das Elterngeld angerechnet, denn die beiden Leistungen erfüllen denselben Zweck: Sie dienen als finanzielle Absicherung, wenn nach der Geburt des Kindes dein Einkommen wegfällt.

Die Monate, in denen du Mutterschaftsgeld bekommst, zählen automatisch als Monate mit Basiselterngeld – sie werden also von deinem gesamten Anspruch auf das Elterngeld abgezogen.

Sollte dein Mutterschaftsgeld also höher sein als das Elterngeld, bekommst du nur das Mutterschaftsgeld ausgezahlt. Wenn das Elterngeld höher ist, bekommst du die Differenz zu dem Mutterschaftsgeld zusätzlich bezahlt.

Es kann natürlich auch sein, dass du für ein älteres Kind noch Elterngeld beziehst und nach einer erneuten Schwangerschaft auch noch Mutterschaftsgeld – in diesem Fall werden die Leistungen nur teilweise miteinander verrechnet.

Auch die einmalige Zahlung vom Bundesversicherungsamt, die du erhalten solltest, wenn du privat oder familienversichert bist, wird nicht auf das Elterngeld angerechnet.

Während der Elternzeit entfällt auch der Zuschuss des Arbeitgebers, da du nicht arbeitest. Solltest du in Teilzeit arbeiten, bekommst du den Arbeitgeberzuschuss – hier werden das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss wieder zu deinem regulären Einkommen zusammengelegt.

Wo wird das Mutterschaftsgeld beantragt?

Wo du das Mutterschaftsgeld beantragen musst, hängt davon ab, wie du versichert bist.

  • Wenn du gesetzlich versichert bist, musst du es bei deiner Krankenkasse und deinem Arbeitgeber anmelden.
  • Bist du privat versichert, musst du es bei deinem Arbeitgeber und dem Bundesversicherungsamt beantragen.
  • Selbstständige in einer privaten Krankenversicherung müssen sich nur an diese wenden; gesetzlich Versicherte mit Krankengeldanspruch ebenfalls nur bei ihrer Krankenkasse.
  • Solltest du Arbeitslosengeld I erhalten, musst du dich bei deiner Krankenkasse und der Agentur für Arbeit melden. Wenn du hingegen Arbeitslosengeld II bekommst, ist das Jobcenter dein Ansprechpartner.

Um den Antrag auf Mutterschaftsgeld zu stellen, brauchst du ein Zeugnis von einem Arzt oder einer Hebamme, in dem das errechnete Geburtsdatum steht – du erhältst kostenfrei zwei Ausführungen, eins für die Krankenkasse und eins für deinen Arbeitgeber.

Für die Version der Krankenkasse müssen noch deine persönlichen Daten hinzugefügt werden: Informationen zu deinem Arbeitsverhältnis und zum Beispiel deine Kontoverbindung. Die Krankenkasse setzt sich dann mit deinem Arbeitgeber in Verbindung, um das Mutterschaftsgeld zu berechnen.

Wenn du einen Anspruch auf die einmalige Zahlung des Bundesversicherungsamtes hast, kannst du auf der Webseite den entsprechenden Antrag herunterladen und ausfüllen.

Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes

Eine vierköpfige Familie hat Spaß an einem Strand.
Dein Jahresurlaub wird nicht von dem Mutterschutz beeinflusst.

In der Zeit, die du im Mutterschutz verbringst, ändert sich nichts an deinem Urlaubsanspruch.

Die Mutterschutzfrist und auch die Zeit, in der du aus betrieblichen oder gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kannst, wird als normale Arbeitszeit gewertet – dein Anspruch auf Urlaub bleibt also derselbe. Auch dein Resturlaub verfällt während dieser Zeit nicht.

Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch

Es kommt immer wieder vor, dass Frauen im Bewerbungsgespräch nach ihrer Familienplanung gefragt werden. Manchmal wird die Bewerberin auch direkt gefragt, ob sie schwanger sei. Diese Frage ist so jedoch nicht zulässig, du musst also nicht darauf antworten – natürlich besteht dabei die Möglichkeit, dass sich deine Chancen auf den Job verschlechtern.

Aus diesem Grund hast du bei unzulässigen Fragen wie diesen das Recht, zu lügen – dies wird sogar von dem Bundesarbeitsgericht gebilligt und du stehst auf der sicheren Seite. Denn hier greift das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

In diesem steht unter anderem, dass du nicht aufgrund deines Geschlechts benachteiligt werden darfst: Bei der Frage nach der Schwangerschaft ist eine Bewerberin gegenüber eines männlichen Mitbewerbers allerdings klar benachteiligt.

Du siehst also, dass das Mutterschutzgesetz werdende Mütter dabei unterstützen, Familie und Beruf besser zu vereinen. Die Sicherheit und Gesundheit von Mutter und Kind stehen dabei genauso im Fokus wie die finanzielle Absicherung.

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