Das Wichtigste auf einen Blick:

  1. Mit einer Kündigungsschutzklage können sich Arbeitnehmer gegen ungerechtfertigte Kündigungen wehren.
  2. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage wird die Wirksamkeit einer Entlassung überprüft.
  3. Ziel der Kündigungsschutzklage ist zwar grundsätzlich die Weiterbeschäftigung im Betrieb, aber in der Praxis ist das häufig nicht realisierbar. Bei den Verhandlungen geht es daher auch um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Abfindungszahlungen.
  4. Die Anwaltskosten zahlen Kläger und Beklagter jeweils selbst. Verfügst du über eine Rechtsschutzversicherung, zahlst du lediglich den vertraglich festgelegten Selbstbeteiligungsbetrag.

Nach Jahren der Zusammenarbeit befindet sich plötzlich ein Kündigungsschreiben in deinem Briefkasten und du kannst dir nicht erklären, warum. Nun ist es an dir, zu entscheiden, ob du die Kündigung einfach so hinnimmst oder dich wehrst:

Empfindet ein Arbeitnehmer eine Kündigung durch seinen Arbeitgeber als ungerechtfertigt, kann er eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Diese dient der Feststellung der Unwirksamkeit des Kündigungsschreibens. In welchen Fällen sich das Einreichen einer Kündigungsschutzklage lohnt und was du dabei beachten solltest, erfährst du in diesem Beitrag.

Kündigungsschutzklage: Voraussetzungen für den Erfolg

Mit der Kündigungsschutzklage bekommen Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz die Möglichkeit, sich gegen eine rechtsunwirksame Kündigung zu wehren. Sofern es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, ist es ratsam, diesen vorab um eine schriftliche Stellungnahme zur Kündigung zu bitten. Insbesondere wenn die Betriebsratsmitglieder der Entlassung widersprochen haben, sollten Arbeitnehmer ihrer Klage entsprechende Nachweise beifügen.  

Bei der Kündigungsschutzklage handelt es sich um eine Feststellungsklage. Durch sie soll festgestellt werden, ob die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses rechtswirksam ist oder nicht. Stellt sich eine Kündigung als ungerechtfertigt und somit unwirksam heraus, gilt das Arbeitsverhältnis allerdings nicht automatisch als beendet. Der Arbeitnehmer wird stattdessen nahtlos weiterbeschäftigt oder erhält alternativ eine Abfindung.

Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz dient dazu, Arbeitnehmer vor willkürlichen Entscheidungen des Arbeitgebers zu schützen. Diese dürfen also nicht einfach unbegründet eine Kündigung aussprechen, sondern müssen sich an gesetzliche Regelungen halten, die insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu finden sind.

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt in der Regel, sobald du seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen in einem Unternehmen arbeitest.

Eine Unwirksamkeit liegt unter anderem vor, wenn

die Kündigung nur mündlich ausgesprochen wurde, also keine Schriftform nach Paragraf 623 BGB besteht.
der Arbeitgeber die geltende Kündigungsfrist nicht einhält.
die ordentliche Kündigung nicht ausreichend begründet und somit nach Paragraf 1 des KSchG sozial ungerechtfertigt ist.
die Sozialauswahl nicht korrekt war, andere Angestellte also weniger schutzwürdig sind und daher anstelle des gekündigten Mitarbeiters hätten entlassen werden müssen.
der Arbeitnehmer vorab keine Abmahnung wegen seines Fehlverhaltens erhalten hat. Dies ist bei schwerwiegenden Verfehlungen nicht zwangsläufig notwendig.
kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach Paragraf 626 BGB vorliegt.
der Betriebsrat nicht angehört wurde.
das Integrationsamt der Kündigung eines schwerbehinderten Angestellten keine Zustimmung erteilt hat.
dem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt wurde, obwohl ihm ein vergleichbarer Arbeitsplatz im Unternehmen hätte angeboten werden können.

In der Regel sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben anzugeben. Nach Paragraf 626 Absatz 2 BGB müssen sie ihn aber auf Anfrage des gekündigten Arbeitnehmers unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn es sich um eine fristlose Kündigung handelt.

Kündigungsschutzklage: Frist

Nach Erhalt der schriftlichen Kündigung hast du maximal drei Wochen Zeit, um beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage zu erheben. Hältst du die Frist nicht ein, gilt die Kündigung automatisch als rechtswirksam – auch wenn sie formale Fehler enthält. Es handelt sich hierbei um die sogenannte Wirksamkeitsfiktion.

Die Frist gilt auch, wenn du bei Aushändigung der Kündigung unter einer Krankheit leidest oder dich im Urlaub befindest. Das Dokument muss lediglich in deinen sogenannten Machtbereich gelangen, sodass du die Möglichkeit hast, Kenntnis davon zu erlangen. Der Einwurf in den Briefkasten reicht bereits aus.

Denke immer daran, während deines Urlaubs einen Bekannten oder Nachbarn zu bitten, deinen Briefkasten zu leeren und dich zu informieren, wenn sich Post von deinem Arbeitgeber darin befindet.

In seltenen Ausnahmefällen dürfen Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist überziehen. Nach dem KSchG gilt dies, wenn du die Kündigungsschutzklage „trotz aller Sorgfalt“ nicht fristgerecht erheben konntest. Anträge auf eine nachträgliche Zulassung werden allerdings sehr streng geprüft und nur selten genehmigt.

Wenn der Arbeitgeber für die Kündigung die Zustimmung einer Behörde benötigt, beginnt die Klagefrist, sobald die Behörde bekanntgibt, dass sie die Kündigung zulässt. Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz und dürfen daher nicht ohne Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden.

Kündigungsschutzklage: Schwangerschaft

In einigen Sonderfällen ist eine Kündigung in der Regel ausgeschlossen oder rechtlich nur schwer durchzusetzen. Zum Beispiel darf ein Arbeitgeber schwangeren Frauen nach Paragraf 17 des Mutterschutzgesetzes nicht kündigen, sofern er spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wird. Der Sonderkündigungsschutz gilt bis vier Monate nach der Entbindung.

Wenn der Arbeitgeber einer Frau kündigt, obwohl er von ihrer Schwangerschaft weiß, kann sie gegen die Kündigung vorgehen, indem sie eine Kündigungsschutzklage erhebt. So wie andere Arbeitnehmer auch hat sie hierfür ab Erhalt der Kündigung drei Wochen Zeit. Klagt sie nicht fristgerecht, gilt die Kündigung als wirksam. Die Arbeitnehmerin darf die Klagefrist nach Paragraf 5 des KSchG überziehen, wenn sie „aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist“ von ihrer Schwangerschaft erfährt.

Werdenden Müttern bieten Kündigungsschutzklagen in der Regel gute Erfolgsaussichten – sogar wenn sich die Arbeitnehmerin zum Kündigungszeitpunkt noch in der Probezeit befand.

Anders sieht es aus, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung endet, sondern der befristete Arbeitsvertrag ausläuft. In diesem Fall greift der Kündigungsschutz nicht, da es sich nicht um eine Kündigung handelt.

Weitere Arbeitnehmergruppen, die den besonderen Kündigungsschutz genießen:

  • Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden
  • Angestellte in Pflegezeit
  • Schwerbehinderte
  • Betriebsratsmitglieder
  • Auszubildende

Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb

Für Kleinbetriebe – also Unternehmen mit maximal zehn Mitarbeitern – gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Demnach gibt es für Angestellte dort in der Regel keinen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmern und dieser Konstellation grundlos kündigen und muss dabei lediglich eine Probezeit bist. Die verkürzte Kündigungsfrist einhalten. Vorab muss der Arbeitgeber keinen Betriebsrat anhören und keine Sozialauswahl beachten.

Allerdings gelten auch in Kleinbetrieben Sonderkündigungsrechte für bestimmte Arbeitnehmergruppen wie Schwangere. Zudem dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht sittenwidrig, also beispielsweise in Rachsucht begründet, oder diskriminierend sein. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter zum Beispiel aufgrund seines Geschlechts, seiner Religion oder Herkunft kündigt.

Das Einreichen einer Kündigungsschutzklage erweist sich in manchen Fällen also auch für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben als sinnvoll.

Kündigungsschutzklage: Ablauf

Geht deine Kündigungsschutzklage fristgerecht beim Arbeitsgericht ein, erhält dein Arbeitgeber eine beglaubigte Abschrift. Wenige Wochen später findet eine Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht statt. An dieser nehmen dein Arbeitgeber beziehungsweise sein Vertreter und du oder dein Rechtsanwalt teil. Außerdem ist der vorsitzende Richter der Kammer des Arbeitsgerichts – ein Berufsrichter – anwesend. Ziel der Verhandlung ist, dass sich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite einigen. In der Regel läuft dies auf einen Vergleich hinaus, in dessen Zuge der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert und eine Abfindung vom Arbeitgeber erhält. Erzielen die Parteien eine Einigung, ist das Verfahren damit beendet.

Kammertermin

Kommt während des Gütetermins keine Einigung zustande, findet einige Monate später ein Kammertermin statt. Neben den betroffenen Parteien und dem Berufsrichter sind diesmal zusätzlich zwei ehrenamtliche Richter anwesend. Nun versuchen die Anwesenden erneut, eine einvernehmliche Einigung zu erzielen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zu ihrem jeweiligen Standpunkt schriftlich Stellung beziehen und entsprechende Beweise vorlegen. Während der Arbeitnehmer und sein Anwalt darlegen, warum die Kündigung ungerechtfertigt ist, obliegt dem Arbeitnehmer die Beweislast für das Vorliegen eines ausreichenden Kündigungsgrunds.

Wenn es bei diesem Termin nicht zu einer Einigung kommt, entscheidet der Richter im Rahmen der Urteilsverkündung, ob die Kündigung rechtskräftig ist. Damit gilt der Kündigungsschutzprozess als beendet. Ist der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber nicht mit dem Urteil einverstanden, kann er Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen.

Sollte der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber auch mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts unzufrieden sein, besteht die Möglichkeit der Revision an das Bundesarbeitsgericht. Dieses überprüft das gefällte Urteil aus rechtlicher Sicht und hebt es auf, wenn es sich als fehlerhaft herausstellt.

Nach dem Urteil

Die Kündigungsschutzklage gilt für den Arbeitnehmer als gewonnen, wenn der Richter die Kündigung als rechtsunwirksam erklärt. Dem Arbeitnehmer kommt dann ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung in dem Betrieb zu. Wenn er während des Rechtsstreits von der Arbeit freigestellt wurde, muss ihm sein Arbeitgeber zudem die offenen Gehälter nachzahlen. Diese Zahlung wird Annahmeverzugslohn genannt. Der Arbeitgeber hat allerdings keinen Anspruch darauf, dass der – nun doch nicht gekündigte – Mitarbeiter die versäumte Arbeitsleistung nachholt.

Weiterbeschäftigungsantrag

Im Zuge der Kündigungsschutzklage stellt der Arbeitnehmer beziehungsweise sein Anwalt oft auch einen Weiterbeschäftigungsantrag. Durch diesen wird der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer bis zum Urteil des Prozesses zu unveränderten Bedingungen weiterhin in seinem Beruf zu beschäftigen. Der klagende Arbeitnehmer nimmt dann bis zur Beendigung des Verfahrens weiterhin am Arbeitsalltag teil. Der Antrag kann unter Umständen abgewiesen werden, beispielsweise wenn dadurch für den Arbeitgeber eine zu große Belastung entstehen würde. Dies wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bewertet.

Manchmal bietet der Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitnehmer die Beschäftigung bis zum Ende des Kündigungsschutzverfahrens an, um einen Annahmeverzug zu vermeiden. Dann ist von einer Prozessbeschäftigung die Rede. Die Parteien schließen einen Arbeitsvertrag ab, der für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens gilt. Selbst wenn du den Prozess verlierst, die Kündigung also rechtswirksam war, muss du das für diese Zeit erhaltene Gehalt nicht zurückzahlen.

Kündigungsschutzklage: Abfindung

Theoretisch verfolgt der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage das Ziel, seinen Arbeitsplatz zu behalten. In der Praxis kommt es durch den Prozess aber meist zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Festlegung einer Abfindungszahlung. Schließlich will der Arbeitgeber den entlassenen Mitarbeiter in der Regel nicht mehr beschäftigen. Auf der anderen Seite möchte auch der betroffene Arbeitnehmer meist nicht weiterhin unter einem Chef arbeiten, von dem er zuvor unrechtmäßig gekündigt wurde.

Deshalb erheben Arbeitnehmer auch dann eine Kündigungsschutzklage, wenn sie nicht mehr in dem Betrieb arbeiten und stattdessen eine Abfindung erhalten möchten. Denn die Zahlung einer Abfindung lässt sich in Deutschland nicht unmittelbar einklagen. Stattdessen handeln die Betroffenen die Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes während des Kündigungsschutzprozesses aus. Sollte dies nicht geschehen, kann der Richter den Arbeitgeber nach Paragraf 9 des KSchG zur Zahlung einer Abfindung verurteilen,

wenn „dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten“ ist, weil das Vertrauensverhältnis zu seinem Chef zu stark beeinträchtigt wurde. In diesem Fall löst das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auf. Es endet dann zu dem Zeitpunkt, an dem es bei rechtswirksamer Kündigung geendet hätte.
Gleiches ist auch auf Antrag des Arbeitgebers möglich, „wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen“.

Wie hoch ist die Abfindung?

Die Höhe der Abfindung wird im Einzelfall verhandelt und fällt demnach unterschiedlich aus. Als bekannte Faustformel gilt, dass ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr angesetzt wird. Wenn du monatlich 2.500 Euro brutto verdienst und nach fünf Jahren gekündigt wirst, bekämst du nach dieser Formel eine Abfindung in Höhe von 6.250 Euro. Gesetzlich ist die Abfindungshöhe auf maximal zwölf Monatsgehälter begrenzt.

Bei der Aushandlung der Abfindungsleistung sind Verhandlungsgeschick und Fachwissen gefragt. Die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht erweist sich daher meist als hilfreich. Es muss auch nicht zwangsläufig nur um Geld gehen, zum Beispiel kann auch ein Firmenwagen Teil der Entschädigung sein.

Wenn du eine Abfindungszahlung erhältst, musst du hierfür keine Sozialabgaben leisten, aber Steuern zahlen. Seit 2006 sind Abfindungen vollständig zu versteuern, weil es sich um außerordentliche Einkünfte handelt. Hier findet die Fünftelregelung Anwendung. Durch dieses Verfahren lässt sich eine einmalige hohe Steuerbelastung vermeiden. Stattdessen wird die Abfindung so behandelt, als bekäme der Arbeitnehmer sie gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt ausgezahlt.

Aufhebungsvertrag und Abfindung statt Kündigungsschutzklage

Oft wollen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Auflösungsvertrag statt einer Kündigung beenden. Darauf solltest du dich jedoch nur nach genauer Abwägung einlassen. Möglicherweise ist der Grund, den dein Chef für deine Kündigung anführen würde, rechtlich nicht ausreichend und er möchte mit seinem Angebot einer Kündigungsschutzklage entgehen.

Entschiedest du dich dafür, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, riskierst du zudem eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld. Ein Aufhebungsvertrag ist für dich grundsätzlich also nur sinnvoll, wenn du bereits eine neue Arbeitsstelle in einem anderem Unternehmen in Aussicht hast.

Vorsicht vor mündlichen Zusagen! Es ist möglich, dass dir dein Chef nach einer Kündigung eine großzügige Abfindung anbietet – im Gegenzug dafür, dass du keine Kündigungsschutzklage gegen ihn erhebst. Das klingt vielleicht verlockend, aber möglicherweise möchte er dich mit einer mündlichen Zusage lediglich hinhalten, bis deine Frist zur Klageeinreichung endet. Damit die Einigung über eine Abfindungsleistung bindend ist, bedarf sie der Schriftform.

Wenn der Arbeitgeber die Kündigung zurücknimmt

Auch wenn du als Arbeitnehmer bereits eine Kündigungsschutzklage erhoben hast, kann dein Arbeitgeber die Kündigung zurücknehmen. Du entscheidest dann, ob du die Rücknahme der Kündigung annimmst oder ablehnst. Mit einer Ablehnung riskierst du jedoch, deine Annahmeverzugslohnansprüche zu verlieren. Manchmal ziehen Arbeitgeber eine Kündigung zurück und hoffen darauf, dass der Arbeitnehmer gar nicht mehr im Betrieb arbeiten möchte. Der Arbeitgeber erhöht also den Druck auf den Arbeitnehmer, der nun möglicherweise einer geringeren Abfindung zustimmt.

Die Rücknahme bedeutet nicht automatisch, dass dein Arbeitgeber die Ungültigkeit der Kündigung anerkennt. Wenn er allerdings ausdrücklich erklärt, dass er die Kündigung zurücknimmt, weil diese rechtlich unwirksam war, gilt das Klageziel als erreicht, sofern du keinen Auflösungsantrag stellen möchtest.

Kündigungsschutzklage: Kosten

Eine Kündigungsschutzklage kann teuer werden – je nachdem, wie lange das Verfahren läuft. Es entstehen sowohl Gerichts- als auch Anwaltskosten. Für die Bestimmung beider Posten gibt es klare Vorgaben. Als gesetzliche Grundlagen gelten das Gerichtskostengesetz (GKG) und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Die Kosten des Verfahrens hängen vom Streitwert beziehungsweise Gegenstandswert, also dem monetären Wert des Streitgegenstandes ab. Dieser liegt bei einer Kündigungsschutzklage bei maximal drei Bruttomonatsgehältern. Der Wert erhöht sich, wenn bestimmte Faktoren hinzukommen. Stellt dein Anwalt zum Beispiel einen Antrag auf Weiterbeschäftigung, erhöht sich der Streitwert etwa um ein Bruttomonatsgehalt.

Gerichtskosten

Wie hoch die Gerichtskosten ausfallen, entnimmst du der Anlage 2 des GKG. Darin findest du eine Auflistung der einfachen Gebühr je Streitwert. Wenn der Kündigungsschutzprozess damit endet, dass der Richter ein Urteil verkündet, verdoppelt sich der Wert.

Liegt der Streitwert bei 6.000 Euro, beträgt die einfache Gebühr 182 Euro. Insgesamt fallen nach Urteilssprechung also 364 Euro an.

Anwaltskosten

Kommt es in der Güteverhandlung zu einem Vergleich, womit der Prozess endet, entfallen die Gerichtsgebühren. Eventuelle Anwaltskosten musst du dennoch zahlen. Diese fallen generell deutlich mehr ins Gewicht als die Gerichtskosten. Die gesetzlichen Gebühren findest du in der Anlage 2 des RVG. Anwälte sind dazu verpflichtet, mindestens die darin angegebenen Beträge zu verlangen.

Bei einem Gegenstandswert von 6.000 Euro beträgt die gesetzliche Anwaltsgebühr laut Tabelle 390 Euro. Das bedeutet aber nicht, dass dies der Betrag ist, den du an deinen Anwalt überweisen musst. Je nachdem, welche Tätigkeiten dein Rechtsbestand übernimmt, fallen Kosten in unterschiedlicher Höhe an. Als übliche Gebührenarten gelten unter anderem:

  • Verfahrensgebühr für die Klageerhebung
  • Terminsgebühr für die Wahrnehmung von Terminen vor Gericht
  • Einigungsgebühr, wenn sich die Parteien auf die Zahlung einer Abfindung einigen

Die Berechnung der Anwaltskosten gestaltet sich somit komplizierter als die der Gerichtskosten. Je nachdem, welche Kostenstellen anfallen, musst du die in Anlage 2 genannten Gebühren mit unterschiedlichen Werten multiplizieren.

Ein Beispiel:

Wenn für dich eine Verfahrensgebühr anfällt, die das 1,3-fache der gesetzlichen Gebühr ausmacht, musst du bei einem Streitwert von 6.000 Euro mit Kosten in Höhe von 507 Euro rechnen. Ergänzt durch die Terminsgebühr, die mit einem 1,2-fachen Gebührensatz berechnet wird, bist du schon bei insgesamt 975 Euro. Kommt nun noch die Einigungsgebühr in Höhe des gesetzlichen Gebührensatzes hinzu, sind es insgesamt 1.365 Euro.

Ergänzend fallen gegebenenfalls Reisekosten sowie Kosten für den Schriftverkehr und die Telekommunikation an. Hierfür verlangt der Rechtsanwalt in der Regel Pauschalbeträge.

Vor dem Arbeitsgericht übernimmt jede Partei ihre eigenen Kosten. Erst wenn der Prozess in zweiter Instanz vor das Landearbeitsgericht geht, trägt die unterlegene Partei die Gerichtskosten.

Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe

Wenn du über eine Rechtsschutzversicherung verfügst, übernimmt diese die Kosten, die im Rahmen der Kündigungsschutzklage entstehen. Darunter fallen sowohl die Anwaltskosten als auch die Gerichtskosten. Der klagende Arbeitnehmer zahlt dann lediglich den vereinbarten Selbstbeteiligungsbetrag.

Bist du nicht entsprechend versichert, kannst du Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, wenn du die Prozesskosten aufgrund deiner finanziellen Lage nachweislich nicht selbst tragen kannst. Zudem muss deine Klage eine Aussicht auf Erfolg bieten.

Arbeitslosengeld trotz Kündigungsschutzklage?

Wenn du eine Kündigungsschutzklage erhebst, bringst du dich damit nicht um deinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG 1). Schließlich zeigst du durch die Klageerhebung, dass du arbeitswillig bist. Wichtig ist, dass du dich spätestens drei Tage nach Zugang des Kündigungsschreibens bei der Agentur für Arbeit meldest. Eine Sperrzeit für das ALG 1 erhältst du in der Regel nur in bestimmten Fällen, zum Beispiel nach einer fristlosen Kündigung oder nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages.

Wenn du trotz geltendem Kündigungsschutz keine Kündigungsschutzklage erhebst, sondern dich außergerichtlich mit deinem Chef einigst – zum Beispiel durch Beschluss eines Abwicklungsvertrages –, führt dies möglicherweise dazu, dass dir die Arbeitsagentur das ALG 1 für einige Wochen sperrt. Der Grund für die Sperrung ist, dass du freiwillig auf die Erhaltung deines Arbeitsplatzes verzichtest und nicht von deinem Kündigungsschutz Gebrauch machst.

Übrigens: Wenn dir dein ehemaliger Arbeitgeber eine Annahmeverzugszahlung schuldet, wird das erhaltene ALG 1 entsprechend verrechnet.

Abwicklungsvertrag

Einen Abwicklungsvertrag schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer Kündigung, um Einzelheiten zum Ablauf der Kündigung schriftlich festzulegen. In dem Vertrag regeln sie beispielsweise, ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird. Unterschreibst du einen Abwicklungsvertrag, kannst du nicht mehr arbeitsrechtlich gegen die Entlassung vorgehen.

Ist eine Kündigungsschutzklage ohne Anwalt möglich?

Ein Anwalt berät seinen Klienten zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
Lass dich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können sich vor dem Arbeitsgericht selbst vertreten. Allerdings verfügen sie in der Regel nur über begrenzte Kenntnisse im Arbeitsrecht und das Kündigungsschutzrecht ist kompliziert. Deshalb solltest du dir nach Erhalt eines Kündigungsschreibens, das du für ungerechtfertigt hältst, Unterstützung von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt suchen. Ein guter Rechtsbeistand kann mit der richtigen Strategie über den positiven Ausgang des Prozesses entscheiden.

Häufig bieten Anwälte eine kostenlose Ersteinschätzung an. In dieser geben sie eine erste Prognose darüber ab, wie gut die Chancen, mit einer Kündigungsschutzklage zu gewinnen, im jeweiligen Fall aussehen. Wenn sich hierbei herausstellt, dass du voraussichtlich verlieren wirst, solltest du abschätzen, ob es sich tatsächlich lohnt, einen Anwalt zu engagieren. Gegebenenfalls bleibst du andernfalls auf einem vierstelligen Geldbetrag sitzen, ohne eine Abfindung zu erhalten, durch die du die Kosten auffangen könntest.

Vor dem Landesarbeitsgericht dürfen sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zudem nicht selbst vertreten. Hier besteht ein Anwaltszwang. Wenn also der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Berufung einlegt, benötigen beide Parteien einen Anwalt.

Erfolgsquote – Kündigungsschutzklage

Liegt mindestens einer der oben genannten Unwirksamkeitsgründe für die Kündigung vor, führt ein Kündigungsschutzverfahren für Arbeitnehmer in der Regel zum Erfolg. Allerdings kehren diese nur selten in den Betrieb zurück, in dem sie gekündigt wurden. Meist handeln sie eine Abfindung mit dem ehemaligen Arbeitgeber aus, sodass sich der Prozess im besten Fall trotz der Anwaltskosten finanziell lohnt.

Keinen Sinn ergibt die Klageerhebung grundsätzlich während der Probezeit. Wenn sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit befindet, muss der Arbeitgeber für die Kündigung keine Begründung angeben. Nach dem BGB ist lediglich eine Frist von zwei Wochen zum jeweiligen Kündigungstermin einzuhalten.

Abgrenzung zur Klage auf Wiedereinstellung

Wenn ein Arbeitnehmer eine Wiedereinstellungsklage einreicht, möchte er damit die erneute Einstellung in dem Unternehmen erreichen, in dem er zuvor gekündigt wurde. Dies ist möglich, wenn der ursprüngliche Grund für die Kündigung nicht mehr besteht. Das Arbeitsverhältnis muss zudem unterbrochen worden sein.

Anders als bei der Kündigungsschutzklage geht es bei der Klage auf Wiedereinstellung nicht darum, die Gültigkeit der Kündigung zu überprüfen. Stattdessen soll erreicht werden, dass ein Arbeitgeber einen zuvor gekündigten Arbeitnehmer wieder einstellt. Eine Abfindung zu erwirken, ist nicht möglich.

Nach Erhalt einer Kündigung klagen Arbeitnehmer nur selten auf Wiedereinstellung. Häufiger kommt es zur Kündigungsschutzklage.

Bildnachweise: fizkes / Shutterstock.com; Freedomz / Shutterstock.com