Das Wichtigste auf einen Blick:

Die Entfernungspauschale oder Pendlerpauschale kann in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.
Dabei stehen dem Steuerzahler 30 Cent pro Kilometer zu – für die einfache Strecke zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz.
Infrage kommt grundsätzlich die kürzeste Strecke, es sei denn, es gibt einen berechtigten Grund für eine Ausnahme.
Die Pauschale gilt nicht nur für Autofahrer, sondern auch für die Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel und Fahrradfahrer.

Egal ob mit dem Auto, dem Fahrrad oder mit der Bahn: Jeder von uns begibt sich täglich auf den Weg zur Arbeit. Da der Gesetzgeber versteht, dass der Weg zur Arbeit kein Privatvergnügen ist, dürfen wir die Kosten steuerlich in der so genannten Entfernungspauschale absetzen. Wie das genau funktioniert und welche Regelungen es dafür gibt, haben wir hier für dich zusammengefasst.

Grundlagen zur Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale – im Volksmund auch Pendlerpauschale genannt – kannst du für deinen Weg zur Arbeit in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Sie gehört zu den sogenannten Werbungskosten. Bei der Steuererklärung trägst du sie in der Anlage N ein. Dabei gilt die einfache Strecke zwischen deiner Wohnung und deinem Arbeitsplatz.

Pro vollem Kilometer (das heißt, es wird abgerundet) stehen dir 0,30 Euro zu. Dabei ist es egal, ob du mit dem PKW, dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährst.

Bei der Bestimmung der Entfernung wird grundsätzlich die kürzeste Strecke zwischen Arbeitsplatz und Wohnung zugrunde gelegt – Google Maps kann bei der Feststellung der Distanz helfen. Falls die Strecke, die du täglich fährst, gar nicht die kürzeste ist, gibt es eine praktische Ausnahme von dieser Regel. Denn fährst du aus gutem Grund eine andere Strecke zur Arbeit, zum Beispiel weil sie schneller oder angenehmer zu fahren ist, darfst du diese Strecke angeben.

Berechnung der Entfernungspauschale

Pro Arbeitstag wird eine Fahrt berechnet. Bei einer 5-Tage-Woche geht man pauschal von 230 Arbeitstagen pro Jahr aus, bei einer 6-Tage-Woche sind es 280 Arbeitstage. Grund hierfür sind Urlaubs- und Feiertage sowie Wochenenden. Falls du mehr Tage gearbeitet hast, musst du dies nachweisen können, zum Beispiel durch eine Bescheinigung deines Arbeitgebers.

Beispiel:
Frau Schmidt fährt an fünf Tagen in der Woche 35 Kilometer mit dem Auto zur Arbeit.

0,30 € (Kilometerpauschale) x 35 km (einfache Strecke) x 230 Tage = 2.415 €

Bei einer maximalen Entfernungspauschale von 4.500 Euro verlangt das Finanzamt keinen Nachweis. Das entspricht bei einer 5-Tage-Woche einer Entfernung von abgerundet 65 Kilometern. Einen höheren Betrag kannst du nur dann absetzten, wenn du mit dem eigenen Auto oder einem Firmenwagen gefahren bist und entsprechende Nachweise vorlegen kannst. Das können zum Beispiel ein Fahrtenbuch oder Rechnungen sein.

Sonderregelungen zur Entfernungspauschale

Du hast neben deinem Hauptjob noch einen Nebenjob? Oder du bist in unterschiedlichen Filialen oder Standorten eingesetzt? Dann gelten für dich die folgenden Sonderregelungen:

Mehrere Arbeitgeber

Du fährst morgens zu Arbeitgeber A und nachmittags zu Arbeitgeber B. Zwischendurch bist du zuhause. Dann kannst du die Wege zu beiden Arbeitgebern beim Finanzamt angeben.

Fährst du direkt von der ersten zur zweiten Arbeitsstätte, dann addierst du die Strecken, allerdings darf dann die beim Finanzamt eingereichte Entfernung nicht mehr als die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Frau Schmidt fährt von ihrer Wohnung 30 km zu ihrem ersten Arbeitgeber und von dort direkt 40 km zu ihrem zweiten Arbeitgeber. Abends fährt sie 50 km von ihrer zweiten Arbeitsstätte nach Hause. Die Gesamtentfernung beträgt daher 120 km.

Addiert man die Entfernungen von beiden Arbeitsstätten (30 km + 40 km = 70 km), so beträgt diese Entfernung mehr als die Hälfte der Gesamtentfernung. Für die Entfernungspauschale dürfen also lediglich 60 km angegeben werden, also die Hälfte der Gesamtentfernung.

Mehrere Dienstorte

Entscheidend ist hier die „erste Tätigkeitsstätte“. So wird der Ort bezeichnet, an dem du als Arbeitnehmer den Großteil deiner Arbeitszeit verbringst.

Arbeitest du etwa drei Tage pro Woche in Filiale A (12 km von deiner Wohnung entfernt) und zwei Tage pro Woche in Filiale B (15 km von deiner Wohnung entfernt), gilt für die Berechnung der Entfernungspauschale der Weg zu Filiale A. Der längere Anfahrtsweg zu Filiale B ist irrelevant.

Mehrere Wohnungen

Solltest du mehrere Wohnungen haben, so zählt für die Berechnung der Pendlerpauschale dein Hauptwohnsitz, also dein Lebensmittelpunkt. Die Ferienwohnung in Cuxhaven kannst du also leider nicht angeben, wenn sowohl dein Lebensmittelpunkt als auch dein Arbeitsplatz in Hamburg liegen.

Zusammen sparen

Fahrgemeinschaften

Fahrgemeinschaften machen Spaß und schonen die Umwelt. Fährst du zusammen mit einem Kollegen zur Arbeit, können trotzdem beide die volle Entfernungspauschale geltend machen. Fährst du allerdings einen kleinen Umweg, um deinen Kollegen abzuholen, kann dieser nicht berechnet werden. Es gilt weiterhin nur der direkte Weg zur Arbeit.

Menschen mit Behinderung

Auch für Menschen mit einer Behinderung gibt es eine Sonderregelung.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 Prozent eingeschränkt ist. Sofern eine erhebliche Gehbehinderung mit Kennzeichen “G” oder “aG” im Behindertenausweis eingetragen ist, gilt die Sonderregelung schon ab 50 Prozent.

Erfüllen Behinderte diese Bedingungen, dürfen sie statt der Entfernungspauschale auch die tatsächlichen Kosten für den Weg zur Arbeit absetzen. Oder sie berechnen eine Pendlerpauschale von 0,60 € pro Kilometer, ohne dies nachweisen zu müssen.

Verschiedene Verkehrsmittel

Im Sommer fährst du mit dem Rad zur Arbeit, im Winter benutzt du dagegen öffentliche Verkehrsmittel. Oder du fährst zunächst mit dem Auto zum Bahnhof und von dort mit dem Zug weiter. So können entweder die tatsächlichen Kosten oder die Entfernungspauschale in der Steuererklärung angegeben werden.

Zur Berechnung benötigst du zunächst die kürzeste Straßenverbindung zwischen deinem Arbeitsplatz und deiner Wohnung.

Beispiel:
Die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz beträgt 75 Kilometer. Frau Schmidt fährt zunächst mit dem Auto 7 Kilometer zum Bahnhof und von dort mit dem Zug weiter zur Arbeit. Für das Monatsticket der Bahn bezahlt Frau Schmidt im Jahr 4.044 Euro aus eigener Tasche.

Zum Vergleich werden beide Teilstrecken mit der Entfernungspauschale berechnet:

  • Autofahrt: 230 (Tage) x 7 (km) x 0,30 € = 483 €
  • Zugfahrt: 230 (Tage) x 68 (km) x 0,30 € = 4.692 €

Dann werden die Entfernungspauschalen für Autofahrt und Zugfahrt addiert:

483 € + 4.500 € = 4.983 €

Die Entfernungspauschale (4.983 Euro) fällt somit höher aus als die tatsächlichen Kosten (4.044 Euro) für die Bahnfahrt. Trotzdem wird sie so vom Finanzamt berücksichtigt.

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