Das Wichtigste auf einen Blick:

Kurzarbeitergeld wird Arbeitnehmern gezahlt, deren Arbeitszeit und Einkommen vorübergehend gekürzt werden muss.
Es handelt sich um eine finanzielle Unterstützung, die Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit beantragen können.
Damit Kurzarbeitergeld gezahlt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört unter anderem ein Entgeltausfall von mindestens zehn Prozent.
Wegen der Covid-19-Pandemie gelten derzeit besondere Regelungen.

Wenn die Aufträge ausbleiben und es im Unternehmen nicht genug Arbeit gibt, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass Angestellten gekündigt werden muss. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden. Dann werden die Arbeitsstunden von Angestellten herabgesetzt und sie erhalten Kurzarbeitergeld.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und die vorübergehenden Regelungen durch die aktuelle Covid-19-Pandemie haben wir in diesem Beitrag für dich zusammengefasst.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Als Kurzarbeitergeld wird der Betrag bezeichnet, den Beschäftigten als finanziellen Ausgleich erhalten, wenn sie sich in Kurzarbeit befinden. Hierbei handelt es sich um eine arbeitspolitische Maßnahme, bei der die Arbeitszeit gekürzt und das Einkommen von Arbeitnehmern verringert wird. Dazu kommt es beispielsweise, wenn Arbeitsaufträge aufgrund einer schwierigen gesamtwirtschaftlichen Lage vorübergehend zurückgehen.

Neben diesem konjunkturellen Kurzarbeitergeld gibt es auch das Saison- und das Transferkurzarbeitergeld. Das Saison-Kurzarbeitergeld wird gezahlt, wenn es in der sogenannten Schlechtwetterzeit witterungs- oder auftragsbedingt zu Arbeitsausfällen kommt. Das betrifft unter anderem Dachdeckerbetriebe.

Transferkurzarbeitergeld soll Arbeitnehmer hingegen beim Wechsel von ihrer bisherigen Beschäftigung zu einer neuen Tätigkeit in einem anderen Betrieb oder beim Übergang in die Selbstständigkeit unterstützen.

Wie funktioniert Kurzarbeitergeld?

Mit dem Kurzarbeitergeld hilft der Staat, die Personalkosten in betroffenen Unternehmen zu senken und den Verdienstausfall der Arbeitnehmer zu verringern. Dadurch soll verhindert werden, dass Beschäftigten gekündigt wird und Firmen Insolvenz anmelden müssen. Allerdings ist nicht zwingend das gesamte Unternehmen betroffen. Es ist auch möglich, dass es lediglich in einzelnen Abteilungen zur Kurzarbeit kommt.

Aufgrund der Corona-Pandemie gelten voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2021 erleichterte Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld. Diese werden im folgenden Text neben den bisherigen allgemeinen Regelungen erwähnt. Ausführliche Informationen gibt es zudem auf den Seiten der Bundesregierung, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit.

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Grundsätzlich haben versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die durch Kurzarbeit einen Entgeltausfall von mindestens zehn Prozent befürchten müssen, ein Recht auf Kurzarbeitergeld. Zudem muss in der Regel mindestens ein Drittel der Beschäftigten davon betroffen sein. Aktuell müssen aufgrund der Corona-Pandemie nur zehn Prozent der Beschäftigten betroffen sein.

Hinzu kommen weitere Voraussetzungen, die für den Erhalt von Kurzarbeitergeld erfüllt sein müssen:

In dem betroffenen Betrieb ist mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt.
Es liegt ein erheblicher Arbeitsausfall vor, der wirtschaftliche Ursachen hat, für die das Unternehmen nicht verantwortlich ist, oder der auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es zu Hochwasser kommt oder Betriebe auf behördliche Anordnung hin schließen müssen.
Es handelt sich um einen vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfall.
Die Arbeitnehmer haben Überstunden und positives Zeitguthaben bereits abgebaut. Der Aufbau von Minusstunden ist aufgrund der Corona-Situation derzeit nicht notwendig.
Der Arbeitsausfall wurde schriftlich und fristgerecht vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt.

Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, muss der Arbeitgeber mit diesem eine Vereinbarung über die Kurzarbeit treffen. Außerdem müssen Klauseln bezüglich der Einführung von Kurzarbeit im Arbeits- oder Tarifvertrag sowie gegebenenfalls in der Betriebsvereinbarung vorhanden sein.

Unter Umständen sind Einzelvereinbarungen mit den Beschäftigten zu treffen. Diese können der Einführung von Kurzarbeit widersprechen. Allerdings kommt es dann möglicherweise zu Kündigungen, weil sich der Betrieb die Personalkosten nicht mehr leisten kann.

Auszubildende erhalten in der Regel kein Kurzarbeitergeld. Der Ausbildungsbetrieb muss versuchen, die Ausbildung weiterhin zu ermöglichen, indem der Azubi zum Beispiel in eine andere Abteilung versetzt wird, wenn nicht das gesamte Unternehmen von der Kurzarbeit betroffen ist. Wenn der Azubi allerdings nicht beschäftigt werden kann, ist es durchaus möglich, dass auch für ihn Kurzarbeit notwendig wird – jedoch erst nach einem Arbeitsausfall von sechs Wochen oder 30 Arbeitstagen, in denen er sein volles Ausbildungsgehalt erhalten hat.

Leiharbeitsfirmen können aufgrund der Pandemie bis zum 31. Dezember 2021 Kurzarbeitergeld beantragen. Bisher hatten Leiharbeiter keinen Anspruch.

Besteht ein Anspruch trotz Krankheit?

Wenn im Betrieb Kurzarbeit angeordnet wird, während ein Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, stellt sich die Frage, ob er dennoch davon betroffen ist.

Der erkrankte Arbeitnehmer bekommt bis zu sechs Wochen Kurzarbeitergeld. Danach besteht ein Anspruch auf Krankengeld. Wenn der Erkrankte bereits vor Beginn der Kurzarbeit Krankengeld erhalten hat, bekommt er dieses auch weiterhin.

Bekommen Selbstständige Kurzarbeitergeld?

Selbstständig Tätige können kein Kurzarbeitergeld beziehen, weil sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind. Um sich abzusichern, können sie sich aber beispielsweise freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern, damit sie Arbeitslosengeld erhalten, falls sie ihre Selbstständigkeit aufgeben oder einschränken müssen. Der Antrag für die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist spätestens drei Monate nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, die mindestens 15 Stunden die Woche betragen muss, bei der Arbeitsagentur abzugeben.

Wer nicht freiwillig versichert ist und durch seine Selbstständigkeit keine oder nur noch sehr geringe Einnahmen erwirtschaftet, hat die Möglichkeit, Grundsicherung durch Arbeitslosengeld II im Jobcenter zu beantragen.

Wer zahlt Kurzarbeitergeld?

Dein Arbeitgeber zahlt dir das Kurzarbeitergeld aus und erhält es von der zuständigen Arbeitsagentur zurück. Dafür muss er innerhalb von drei Monaten einen Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen, in deren Bezirk die Lohnabrechnungsstelle des Unternehmens liegt.

Bevor Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen können, müssen sie die Kurzarbeit in ihrem Betrieb bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen. Diese prüft, ob die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, kann monatlich Kurzarbeitergeld beantragt werden. Aktuell können Arbeitgeber hierfür einen Kurzantrag nutzen. Zudem muss eine Abrechnungsliste ausgefüllt werden. Während der Kurzarbeit müssen Nachweise über die tägliche Arbeitszeit der betroffenen Mitarbeiter erbracht werden.

Wenn sich im Betrieb etwas im Zusammenhang mit der Kurzarbeit ändert, muss die Agentur für Arbeit informiert werden.

Kurzarbeitergeld: Wie lange wird gezahlt?

In der Regel beträgt die gesetzliche Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld zwölf Monate. Sie kann allerdings auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sollen Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, höchstens bis zum 31. Dezember 2021 Kurzarbeitergeld erhalten.

Die Kurzarbeit kann unterbrochen werden, wenn beispielsweise kurzfristig ein großer Auftrag im Unternehmen bearbeitet werden muss und Arbeitnehmer zu diesem Zweck wieder voll beschäftigt werden. Anschließend wird das Kurzarbeitergeld um die entsprechende Dauer verlängert. Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, erneuert sich die Bezugsdauer. Somit ergibt sich erneut ein Anspruch auf maximal 24 Monate.

Wie wird Kurzarbeitergeld berechnet?

Kurzarbeitergeld wird nach dem Nettoentgelt berechnet, also nach dem monatlichen Gehalt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Arbeitnehmer erhalten dann 60 Prozent des entfallenen Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt des Beschäftigten, sind es 67 Prozent.

Dein Einkommen während der Kurzarbeit besteht aus dem Gehalt für deine verrichtete Arbeit und dem Kurzarbeitergeld. Da deine Arbeitszeit verringert wurde, erhältst du weniger regulären Lohn. Das Kurzarbeitergeld stockt diesen jedoch auf.

Eine Beispielrechnung:
Dein reguläres Nettoentgelt beträgt 2.300 Euro.
Durch die Kurzarbeit wird dein Entgelt um 40 Prozent gekürzt.
Das ergibt ein neues Nettoentgelt von 1.380 Euro.
Dein entfallendes Nettoentgelt beträgt 920 Euro.

Das Kurzarbeitergeld stockt dein Gehalt um 60 Prozent des entfallenen Nettoentgelts auf: 60 Prozent von 920 Euro sind 552 Euro.

Du erhältst also ein reguläres Entgelt von 1.380 Euro plus 552 Euro Kurzarbeitergeld. Insgesamt bekommst du während deiner Kurzarbeit also 1.932 Euro.

In der Regel muss dein Arbeitgeber auch während der Kurzarbeit die Sozialabgaben abführen, also die Beiträge für die Pflege-, Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Bis zum 30. Juni 2021 werden Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit vollständig erstattet. Anschließend wird bis zum 31. Dezember 2021 die Hälfte von der Agentur für Arbeit übernommen.

Sonderfall „Kurzarbeit Null“

Ein besonderer Fall ergibt sich bei der sogenannten Kurzarbeit Null. Hierbei wird die Arbeitszeit um hundert Prozent und somit auf null Stunden gesenkt. Während dieser Zeit gehen die betroffenen Arbeitnehmer ihrer eigentlichen beruflichen Tätigkeit nicht nach und erhalten somit ausschließlich Kurzarbeitergeld.

Der finanzielle Ausgleich findet nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze statt. Wenn dein reguläres monatliches Bruttogehalt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wird der Betrag, der darüber liegt, nicht berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2020 bei 6.900 Euro (Westdeutschland) beziehungsweise 6.450 Euro (Ostdeutschland) monatlich.  

Um herauszufinden wie viel Kurzarbeitergeld dir zusteht, kannst du die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes der Bundesagentur für Arbeit nutzen.  

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld während der Corona-Pandemie?

Die Bundesregierung hat bis Ende 2021 eine Erhöhung des Kurzarbeitergelds für Beschäftigte beschlossen, deren Arbeitsentgelt um mindestens 50 Prozent reduziert ist. Für sie erhöht sich das Kurzarbeitergeld gestaffelt ab dem vierten Monat – gerechnet ab März 2020:

erster bis dritter Bezugsmonat: 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgelts (bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind)
ab dem vierten Bezugsmonat: 70 beziehungsweise 77 Prozent des Nettoentgelts
ab dem siebten Bezugsmonat: 80 beziehungsweise 87 Prozent des Nettoentgelts

Urlaub und Kurzarbeit: Das musst du wissen

In der Regel müssen Resturlaubstage zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn dem nicht die Urlaubswünsche der Angestellten entgegenstehen. Es ist außerdem möglich, dass dein Jahresurlaub gekürzt wird, da du während der Kurzarbeit weniger Leistung erbringst, als in deinem Arbeitsvertrag geregelt ist.

Aktuell sieht die Bundesagentur für Arbeit nach eigenen Angaben aufgrund der Corona-Pandemie davon ab, zu fordern, dass Arbeitnehmer Urlaubstage aus dem laufenden Jahr einsetzen, um Kurzarbeit zu vermeiden, wenn individuelle Urlaubswünsche bestehen.

Wirkt sich Kurzarbeitergeld auf das Urlaubsentgelt aus?

Grundsätzlich können Arbeitnehmer auch während der Kurzarbeit Urlaub nehmen, aber wie sieht es dann mit den Urlaubsentgelt aus? Dieses ergibt sich aus dem durchschnittlichen Einkommen während der letzten dreizehn Wochen vor dem Urlaub. Bei der Berechnung werden Verdienstkürzungen wegen Kurzarbeit nicht berücksichtigt. Der Beschäftigte erhält somit Urlaubsentgelt auf Grundlage des Gehalts, das aus seinem Arbeitsvertrag hervorgeht.

Kurzarbeitergeld: Einfluss auf das Elterngeld

Frisch gebackene Eltern haben die Möglichkeit, in Elternzeit zu gehen. Sie sind dann von der Arbeit freigestellt, um sich um die Erziehung ihres Nachwuchses zu kümmern. Während dieser Zeit erhalten sie Elterngeld. Dieses beträgt in der Regel 67 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Einkommens der letzten zwölf Monate vor der Elternzeit.

Da zahlreiche werdende Eltern aufgrund der Corona-Pandemie schon lange in Kurzarbeit tätig sind, müssten sie nach dieser Regelung teilweise mit hohen Einbußen rechnen. Deshalb wird das Elterngeld vorübergehend dahingehend angepasst, dass Einkommensersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, die während der Pandemie notwendig werden, die Höhe des Elterngeldes nicht reduzieren.

Kurzarbeitergeld und Nebentätigkeiten

Arbeitnehmern, die während der Kurzarbeit einen Nebenjob aufnehmen, wird das dadurch erwirtschaftete Entgelt im Normalfall auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, sodass dieses verringert wird. Bis Ende 2021 gilt jedoch eine Sonderregelung, nach der Beschäftigte in Kurzarbeit einen Nebenverdienst haben können, ohne dass dieser auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Die Höhe des ursprünglichen Einkommens darf jedoch nicht überschritten werden.

Wenn du schon vor Beginn der Kurzarbeit einen Nebenjob hattest, wird der daraus resultierende Verdienst nicht angerechnet und hat somit keinen Einfluss auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Minijobs sind grundsätzlich anrechnungsfrei.

Keine Kündigung während der Kurzarbeit?

Die Annahme, dass Arbeitnehmern während der Kurzarbeit nicht gekündigt werden kann, ist leider falsch. Es können weiterhin Kündigungen ausgesprochen werden, die in der Person oder im Verhalten des Angestellten begründet sind, beispielsweise wenn dieser besonders unpünktlich ist oder im Betrieb stiehlt. Auch eine betriebsbedingte Kündigung ist möglich, allerdings dürfen hierbei beispielsweise nicht die ausbleibenden Aufträge angeführt werden, die Grund für die Kurzarbeit sind – schließlich geht der Arbeitgeber hierbei von einem vorübergehenden Problem aus.

Der Arbeitnehmer selbst kann jederzeit kündigen. Hierbei ist die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen bis zum 15. oder zum Ende eines Monats einzuhalten, sofern im Arbeitsvertrag keine andere Frist vereinbart wurde. Mit der Kündigung verliert der Angestellte sein Recht auf Kurzarbeitergeld. Er kann allerdings grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sein volles Gehalt beim Arbeitgeber einfordern.

Je nachdem, welche Regelungen für diesen Fall beispielsweise im Tarifvertrag festgelegt wurden, ist es auch möglich, dass der Mitarbeiter lediglich ein Entgelt in Höhe des Kurzarbeitergeldes bekommt.

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