Das Wichtigste auf einen Blick:

Während der Probezeit ist eine Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich – inklusive einer verkürzten Kündigungsfrist von lediglich zwei Wochen.
Die Probezeit darf maximal sechs Monate dauern.
Die Probezeit ist nicht verpflichtend und muss in deinem Arbeitsvertrag festgehalten werden.
Während der Probezeit hast du Anspruch auf einen Teil deines Jahresurlaubs.

Wer einen neuen Job ergattert, muss in der Regel zuerst die Probezeit absolvieren. Während dieser Phase testen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ob das neue Arbeitsverhältnis tatsächlich die Erwartungen erfüllt. Sollte das nicht der Fall sein, profitieren beide Seiten von einer verkürzten Kündigungsfrist. Wir erklären dir, wie lange die Probezeit dauern darf, wie eine Kündigung abläuft und worauf du in deinem Arbeitsvertrag achten solltest.

Was ist die Probezeit und warum gibt es sie?

Als Probezeit bezeichnet man die vertraglich geregelte Testphase zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses. In dieser Zeit kann der Arbeitgeber überprüfen, ob du für die Stelle geeignet bist, und du kannst entscheiden, ob der Job zu deinen Vorstellungen passt.

Die Probezeit ist kein verpflichtender Bestandteil eines neuen Arbeitsvertrags: Dein Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob er eine Probezeit ansetzt oder nicht. Enthält der Arbeitsvertrag keinen entsprechenden Passus, dann beginnt das Arbeitsverhältnis ohne sie.

Wie lange dauert die Probezeit?

Die Dauer der Probezeit muss im Arbeitsvertrag explizit festgehalten werden. In der Regel wird sie von deinem Arbeitgeber festgelegt. Es ist jedoch auch denkbar, dass ihr vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gemeinsam über die Dauer der Probezeit entscheidet.

Laut § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf die Probezeit eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Dein Arbeitgeber kann also festlegen, ob er diese Zeit voll ausnutzt oder die Probezeit auf wenige Monate oder sogar Wochen begrenzt. In der Praxis liegt die Dauer der Probezeit im Durchschnitt zwischen drei bis sechs Monaten.

Kann mein Arbeitgeber die Probezeit verlängern?

Dein Arbeitgeber darf die Probezeit einmalig verlängern, wenn er sich innerhalb des vereinbarten Zeitraums noch kein Urteil bilden konnte. Auch bei einer Verlängerung darf die gesamte Probezeit die gesetzliche Höchstdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Allerdings kann dein Arbeitgeber dies nicht ohne deine Zustimmung tun. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich also auf eine Verlängerung der Probezeit einigen.

In der Praxis wird dein Arbeitgeber vermutlich nicht begeistert sein, wenn du der Verlängerung der Probezeit nicht zustimmst. Eine Kündigung ist in diesem Fall wahrscheinlich.

Eine Verkürzung der Probezeit ist ebenfalls möglich, wird jedoch nur selten umgesetzt. Kommen beide Vertragspartner vorzeitig zu dem Schluss, dass sie das Arbeitsverhältnis langfristig fortsetzen möchten, können sie sich nachträglich auf ein früheres Ende der Probezeit einigen.

Probezeit: Kündigung

Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Sie beginnt, sobald das Kündigungsschreiben bei dir oder deinem Arbeitgeber eingegangen ist. Kommt das Kündigungsschreiben also am 30. April an, beginnt die Kündigungsfrist am 1. Mai. Du musst also nicht zum Monatsende oder zum 15. kündigen. Die Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt auch dann, wenn du am letzten Tag deiner Probezeit kündigst – dasselbe gilt natürlich auch für eine Kündigung seitens des Arbeitgebers.

Auch in der Probezeit musst du bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterarbeiten. Dein Arbeitgeber muss dir für diese Zeit weiterhin Gehalt bezahlen. Mit einem Aufhebungsvertrag können sich beide Seiten darauf einigen, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden.

In deinem Arbeitsvertrag kann jedoch auch eine längere Kündigungsfrist während der Probezeit vereinbart werden. Diese gilt dann für dich und deinen Arbeitgeber. Eine Kündigungsfirst von unter zwei Wochen ist jedoch unzulässig. Nur in einem Tarifvertrag kann während der Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

Sollte in deinem Arbeitsvertrag keine Probezeitvereinbarung stehen, gelten die normalen gesetzlichen Kündigungsfristen.

Probezeit: richtig kündigen

Möchtest du dein Arbeitsverhältnis bereits in der Probezeit kündigen, muss dies schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail oder Textnachricht ist nicht gültig. Sie muss als Brief verfasst werden, korrekt adressiert und von dir unterschrieben sein.

Versendest du den Brief per Post, beginnt die Kündigungsfrist erst, wenn dein Arbeitgeber das Kündigungsschreiben tatsächlich erhalten hat. Das Datum des Schreibens spielt keine Rolle.

Probezeit: Gründe für die Kündigung

Innerhalb der ersten sechs Monate eines neuen Beschäftigungsverhältnisses greift das gesetzliche Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch nicht – egal ob eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht. Das Kündigungsschutzgesetz legt fest, dass dein Arbeitgeber dir nur aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen kündigen kann.

Weil du noch keinen Kündigungsschutz genießt, kann dein Arbeitgeber dir innerhalb der ersten sechs Monate ohne Grund kündigen, unabhängig von der Dauer der Probezeit. Die Kündigung darf dabei jedoch nicht willkürlich erfolgen oder aufgrund von Diskriminierung.

Laut dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht bei Kündigungen, die vom Arbeitgeber ausgesprochen werden. Sollte dieser vorher nicht angehört werden, ist eine Kündigung unwirksam – auch während der Probezeit.

Probezeit: fristlose Kündigung

Auch in der Probezeit kann eine fristlose Kündigung nur aus einem wichtigen Grund ausgesprochen werden. Dieser liegt zum Beispiel vor, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses durch einen Vertrauensbruch unzumutbar ist. Gründe dafür können zum Beispiel sexuelle Belästigung, Diebstahl oder Diskriminierung sein. Sowohl du als auch dein Arbeitgeber können eine fristlose Kündigung während der Probezeit aussprechen, wenn solche Gründe vorliegen.

Schwanger in der Probezeit

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft (und bis zu vier Monate nach der Entbindung) vor der ordentlichen Kündigung und vor unzumutbaren körperlichen Belastungen. Schwangeren kann daher nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gekündigt werden. Dieser Schutz greift auch während der Probezeit.

Eine schwangere Frau hält liebevoll ihren Bauch.
Das Mutterschutzgesetz gilt auch in der Probezeit.

Allerdings sind Arbeitnehmerinnen nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich von der Schwangerschaft zu berichten. Sollte der werdenden Mutter in der Zwischenzeit gekündigt werden und der Arbeitgeber war bis dato nicht über die neuen Umstände (die Schwangerschaft) informiert, bleiben der Frau ab Erhalt der Kündigung zwei Wochen Zeit, um dies nachzuholen. Nur dann kann sie sich auf das Mutterschutzgesetz berufen und der Kündigung widersprechen.

Probezeit: Arbeitslosengeld

Erhältst du während deiner Probezeit eine Kündigung, musst du dich in der Regel umgehend arbeitssuchend melden. Du bekommst Arbeitslosengeld, wenn du in den letzten 12 Monaten in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt hast.

Anders sieht es hingegen aus, wenn du während deiner Probezeit selbst kündigst. In diesem Fall kann dein Anspruch auf Arbeitslosengeld für bis zu drei Monate gesperrt werden.

Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis

Gehst du ein befristetes Arbeitsverhältnis ein, kann es ebenfalls eine Probezeitvereinbarung geben. In dieser Zeit haben du und dein Arbeitgeber die Möglichkeit, den befristeten Vertrag zu kündigen. Ohne eine Probezeit können befristete Verträge laut Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht vorzeitig ordentlich gekündigt werden.

Bei befristeten Verträgen liegt die Dauer der Probezeit ebenfalls bei maximal sechs Monaten. Wird der Vertrag bereits während der Probezeit verlängert, bedeutet dies jedoch nicht, dass die Probezeit automatisch endet.

Achte genau auf die Formulierung, wenn du einen befristeten Arbeitsvertrag unterschreibst. Handelt es sich nämlich um ein „befristetes Probearbeitsverhältnis“, benötigst du nach dem Ablauf der Probezeit einen neuen, eigenständigen Arbeitsvertrag. Ansonsten endet die Beschäftigung nach der Probearbeit.

Probezeit: Ausbildung

Bei einer Berufsausbildung ist die Probezeit im Berufsbildungsgesetz vorgeschrieben. Sie muss mindestens einen Monat betragen und darf höchstens vier Monate dauern (§ 20 BBiG). Während der Probezeit einer Ausbildung kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist beendet werden. Danach kann es nur aus einem wichtigen Grund ohne Kündigungsfrist gekündigt werden oder regulär mit einer Frist von vier Wochen.

Urlaub während der Probezeit

Die meisten Arbeitnehmer glauben, dass sie während der Probezeit keinen Anspruch auf Urlaub haben. Das ist jedoch nicht richtig: Sie haben nur noch keinen Anspruch auf ihren gesamten Jahresurlaub. Dieser entsteht laut dem Bundesurlaubsgesetz erst nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit. Während der Probezeit „erarbeitest“ du dir jedoch einen Teilurlaub. Genauer gesagt bekommst du jeden Monat ein Zwölftel deines Jahresurlaubs.

Stehen dir zum Beispiel 30 Tage Jahresurlaub zu, erarbeitest du dir jeden Monat einen Urlaubsanspruch von mindestens zwei Urlaubstagen:

30 Urlaubstage pro Jahr : 12 Monate = 2,5 Tage Urlaubsanspruch pro Monat

Nach drei Monaten Probezeit stünde dir also ein Teilurlaub von 7,5 Tagen zu.

Ob der Arbeitgeber den anteiligen Urlaubsanspruch gewährt, hängt allerdings von weiteren Faktoren ab. Wenn „dringende betriebliche Belange” oder „unter sozialen Gesichtspunkten” vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dagegensprechen, kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Das gilt allerdings für jeden Urlaubsantrag, auch außerhalb der Probezeit.

Die Probezeit selbst darf als Ablehnungsgrund jedenfalls nicht herangezogen werden. Trotzdem ist es natürlich ratsam, nicht gleich in den ersten zwei Wochen der neuen Beschäftigung nach Urlaub zu fragen.

Krankheit während der Probezeit

Eine Krankheit kommt nie gelegen – schon gar nicht zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses. Bei Krankheit während der Probezeit sind aber in jedem Fall zwei zentrale Dinge zu beachten.

Erst ab der fünften Woche der Beschäftigung greift die Entgeltfortzahlung. Anders ausgedrückt: Wer sich in den ersten vier Wochen der Probezeit krankmeldet, bekommt kein Geld.
Der Irrglaube hält sich zwar weiterhin hartnäckig, doch Krankheit schützt nicht vor Kündigung. Laut dem allgemeinen Kündigungsschutz ist Krankheit im Rahmen der personenbedingten Kündigung sogar ein explizit zulässiger Kündigungsgrund. Das gilt uneingeschränkt auch während der Probezeit. Gerade in dieser Testphase sollte man daher mit Krankmeldungen behutsam umgehen. Denn sie können schnell die falschen Signale an den Arbeitgeber senden.

Ansonsten gelten auch in dieser Zeit die üblichen Regeln: Der Arbeitgeber zahlt im Krankheitsfall maximal sechs Wochen lang den üblichen Lohn, danach übernimmt die Krankenkasse mit dem sogenannten Krankengeld.

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