Das Wichtigste auf einen Blick:

  1. Wenn du vorübergehend im Homeoffice im Ausland arbeiten möchtest, kann dein Arbeitgeber eine sogenannte Entsendung anweisen.
  2. Im Zuge einer Entsendung kannst du bis zu 24 Monate in einem anderen EU-Mitgliedsstaat unter dem deutschen Arbeitsrecht arbeiten, deine Sozialversicherung behalten und deine Lohnsteuer wie bisher in Deutschland zahlen.
  3. Innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums bekommst du problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung. In Drittstaaten gelten individuelle Lösungen.
  4. Möchtest du dauerhaft im Homeoffice im Ausland arbeiten, bietet sich eine Selbstständigkeit als Freelancer an.

Den Laptop im Schoß und das Meer im Blick – viele Arbeitnehmer träumen davon, ihr Homeoffice ins Ausland zu verlegen. Doch bevor dieser Wunsch Realität werden kann, musst du gemeinsam mit deinem Arbeitgeber einige Hürden nehmen. Wenn du im Ausland arbeiten möchtest, gelten Ausnahmeregelungen für das Arbeitsrecht, deine Steuerpflichten und die Sozialversicherung. Erfahre hier, wie du das Homeoffice im Ausland realisierst.

Homeoffice im Ausland: Rechtsgrundlage für das Homeoffice

Obwohl das Homeoffice mittlerweile in vielen deutschen Unternehmen angeboten wird und im Rahmen der Corona-Pandemie zeitweise sogar verpflichtend wurde, haben deutsche Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Homeoffice – weder in Deutschland noch im Ausland.

Generell gilt, dass der Arbeitgeber den Arbeitsort bestimmt. Du kannst also nur dann von zu Hause arbeiten, wenn du dich mit deinem Chef darauf einigst. Diese Vereinbarung sollte in jedem Fall schriftlich in deinem Arbeitsvertrag festgehalten werden. Folgende Punkte müssen enthalten sein:

Beginn und Ende des Homeoffice
tägliche Arbeitszeit
Dokumentationspflicht der täglichen Arbeitszeit
Regelungen zum Datenschutz und zur Verschwiegenheitspflicht
Arbeitsmittel, die vom Arbeitgeber bereitgestellt werden
Ländern, in denen der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten darf
Informationspflicht über den Aufenthaltsort des Arbeitsnehmers

Solltest du dich mit deinem Arbeitgeber darauf geeinigt haben, dass das Homeoffice im Ausland eine Option ist, muss er genau über deinen aktuellen Arbeitsort informiert sein. Denn ja nach Aufenthaltsland gibt es unterschiedliche Rahmenbedingungen, die dein Arbeitgeber einhalten muss.

Eine Änderung des Arbeitsorts im Arbeitsvertrag muss jedoch nur dann erfolgen, wenn du dich länger als vier Wochen im Homeoffice im Ausland aufhältst. Solltest du eine sogenannte „Workation“ planen, also nach deinem Urlaub zum Beispiel noch eine Woche im Homeoffice im Ausland arbeiten, musst du dies nicht in deinem Arbeitsvertrag verankern.

Der erste Schritt für dein Homeoffice im Ausland ist also eine Genehmigung seitens des Arbeitgebers.

Homeoffice im Ausland: Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis

Homeoffice direkt am Meer oder mit Blick auf die Berge – wenn du dein Homeoffice ins Ausland verlegen willst, hast du wahrscheinlich auch schon ein Traumziel ausgewählt. Doch du kannst nicht einfach so in jedes beliebige Land einreisen und dort arbeiten: Du brauchst sowohl eine Aufenthalts- als auch eine Arbeitserlaubnis.

Bürger der EU-Mitgliedsstaaten genießen in diesem Fall zahlreiche Erleichterungen: Du kannst ohne zusätzliche Erlaubnis in jedem anderen Mitgliedsstaat leben und arbeiten. In anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die nicht Teil der EU sind, zum Beispiel Island und Norwegen, darfst du ohne zusätzliche Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis bis zu drei Monate arbeiten. Dank eines entsprechenden bilateralen Abkommens gilt diese Regelung auch für die Schweiz.

Wichtig: Diese Regelungen gelten nur für Arbeitnehmer, die Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates sind.

Solltest du dein Homeoffice im Ausland außerhalb Europas planen, ist die Lage deutlich komplizierter. Jedes Land hat eigene Regelungen für Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen. In den USA ist zum Beispiel die Beantragung einer Greencard notwendig. Du solltest dich also rechtzeitig über die im Zielland geltenden Voraussetzungen informieren.

Homeoffice im Ausland: Entsendung

Der einfachste Weg, um im Homeoffice im Ausland zu arbeiten, ist eine Entsendung durch den Arbeitgeber. Das bedeutet, dass dein Arbeitgeber sein Direktionsrecht nutzt, um dich zum Arbeiten ins Ausland zu entsenden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn du auf Geschäftsreise gehst oder du in einer Zweigstelle im Ausland arbeitest. Mittlerweile wird eine Entsendung jedoch auch benutzt, um Arbeitnehmern das Homeoffice im Ausland zu ermöglichen.

In einem Entsendungsvertrag wird genau festgehalten, wie lange dein Auslandsaufenthalt dauert und welche Tätigkeiten du ausführst. Es ist kein eigenständiger Arbeitsvertrag, sondern eine Ergänzung deines fortbestehenden Arbeitsvertrags. Im Rahmen deiner Entsendung erhältst du eine sogenannte A1-Bescheinigung, eine Entsendebescheinigung, die mit einigen Vorteilen einhergeht.

Wann liegt eine Entsendung vor?

Dein Arbeitgeber kann für dich eine A1-Bescheinigung bei der zuständigen Sozialversicherung beantragen. Die Entsendung wird jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt:

Du musst weiterhin bei einem deutschen Arbeitsgeber beschäftigt sein. Das Arbeitsverhältnis besteht also während des Homeoffice im Ausland weiter.
Dein Entgelt wird in Deutschland abgerechnet.
Dein Arbeitgeber hat auch im Homeoffice im Ausland weiterhin das Weisungsrecht.
Dein Aufenthalt im Homeoffice im Ausland muss von Anfang an befristet sein. Dafür reicht es nicht aus, dass dein Arbeitgeber dich bei Bedarf zurückruft. Die Entsendung muss vertraglich zeitlich begrenzt sein.

Eine Entsendung ist möglich, wenn du bereits bei deinem bisherigen Arbeitgeber in Deutschland tätig warst, aber auch, wenn du eingestellt wurdest, um im Ausland zu arbeiten. Es handelt sich jedoch nicht um eine Entsendung, wenn du schon seit einiger Zeit im Ausland lebst und nun von einem deutschen Unternehmen eingestellt wirst.

Die DVKA, die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland, teilte im Sommer 2021 via Rundschreiben mit, dass eine Entsendung auf Eigeninitiative ebenfalls rechtens ist. Das bedeutet also, dass dein Arbeitgeber dich auf deinen Wunsch ins Ausland entsenden darf. Die DVKA erklärte, dass es nur wichtig sei, dass der Arbeitgeber weiter sein Direktionsrecht ausübe – aus welchem Grund er dies tue, sei für die Prüfung der Entsendung irrelevant.

Das bedeutet, dass auch eine Workation, die aus dem Wunsch des Mitarbeiters resultiert, als Entsendung anerkannt werden kann. Eine Entsendebescheinigung vereinfacht das Homeoffice im Ausland ungemein, denn mit ihr gehen Vorteile im Arbeitsrecht, der Sozialversicherung und der Lohnsteuer einher.

Homeoffice im Ausland: Arbeitsrecht und Arbeitsschutz

Arbeitnehmer, die ihr Homeoffice im Ausland in einen EU-Mitgliedsstaat verlegen, genießen denselben arbeitsrechtlichen Schutz wie bisher. Bist du also nur vorübergehend im Homeoffice im Ausland tätig, gilt für dich weiterhin das deutsche Arbeitsrecht. Das Arbeitsrecht des Einsatzlandes gilt erst ab einem Aufenthalt von 12 Monaten, in einigen Ausnahmefällen auch erst ab 18 Monaten.

Um dich zusätzlich abzusichern, kannst du mit deinem Arbeitgeber eine sogenannte Rechtswahlvereinbarung treffen. Hiermit wird festgehalten, dass für dich auch im Homeoffice im Ausland weiterhin das deutsche Recht greift. Dadurch wird zum Beispiel gewährleistet, dass sich dein Anspruch auf Urlaub weiterhin aus dem deutschen Bundesurlaubsgesetz ableitet und dass du im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung erhältst.

Doch die Vereinbarung ist nicht unantastbar: Sollten in dem Land, in dem du dein Homeoffice betreibst, andere Mindestvoraussetzungen gelten, muss dein Arbeitgeber sich an diese halten. Bekommen Arbeitnehmer in diesem Land also zum Beispiel einen höheren Mindestlohn oder haben einen höheren Urlaubsanspruch, kann dir dein Arbeitgeber dies nicht verweigern.

Er muss sich also nicht nur genau mit dem Arbeitsrecht vor Ort auseinandersetzen, sondern dich auch in dem Land melden. Denn nur so kann der jeweilige Staat feststellen, ob das Arbeitsrecht auch eingehalten wird. Dasselbe gilt auch für den Arbeitsschutz, denn dieser darf nicht unter das Arbeitsschutzniveau des Aufenthaltsstaates sinken.

Diese Regelungen gelten jedoch nur für Länder innerhalb der EU. Solltest du dein Homeoffice im Ausland in einem Drittstaat planen, musst du dich über einzelne Abkommen informieren. In manchen Staaten kann das deutsche Arbeitsrecht nicht oder nur teilweise angewandt werden.

Homeoffice im Ausland: Sozialversicherungsrecht

Grundsätzlich gilt, dass du in dem Staat, in dem du arbeitest, auch sozialversicherungspflichtig bist. Wenn dein Arbeitsort also das Homeoffice im Ausland ist, musst du von der deutschen in die ausländische Sozialversicherung wechseln – auch dann, wenn du nur für eine kurze Zeit im Ausland arbeitest. Im ungünstigsten Fall kann es sogar sein, dass du in zwei Staaten beitragspflichtig bist.

Der Wechsel in eine ausländische Sozialversicherung kann teuer werden, ist ein großer Verwaltungsaufwand und kann sogar dazu führen, dass du später Teilrente aus mehreren Ländern beziehen musst.

Eine Ausnahme stellt jedoch die Entsendung durch den Arbeitgeber in einen EU-Mitgliedsstaat dar. Denn laut den EU-Entsenderichtlinien erhalten Arbeitnehmer denselben sozialen und arbeitsrechtlichen Schutz wie in dem Mitgliedsstaat, aus dem sie entsandt wurden. Das umfasst die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung.

Damit du auch im Homeoffice im Ausland dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegst, musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:

Du musst EU-Bürger sein.
Es besteht ein Beschäftigungsverhältnis mit einem deutschen Arbeitgeber.
Es handelt sich um eine Entsendung.
Die Entsendung ist vertraglich auf höchstens 24 Monate befristet.

Diese Richtlinien gelten auch für die Länder Island, Liechtenstein, Norwegen, Grönland und die Schweiz – allerdings bis zu einer maximalen Entsendungsdauer von 12 Monaten.

Außerhalb der EU ist die rechtliche Lage komplizierter. Es können jedoch bilaterale Abkommen gelten, die den Sozialversicherungsschutz regeln. Auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gibt es eine Liste mit bestehenden Abkommen.

Homeoffice im Ausland: Kosten der Sozialversicherung

Deutsche Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Behandlungen nur bis zu der Höhe, die sie auch in Deutschland bezahlen würden.

Ein Beispiel: Für eine Blinddarmoperation zahlst du in Deutschland zwischen 4.000 und 5.000 Euro. In den USA kostet dieselbe Behandlung zwischen 40.000 und 50.000 Euro. Die deutsche Krankenkasse zahlt jedoch nur den Betrag, den sie auch in Deutschland übernehmen würde – der Arbeitgeber muss die Differenz aus eigener Tasche bezahlen. In unserem Beispiel sind das also bis zu 45.000 Euro.

Aus diesem Grund ist es sinnvoll, dass der Arbeitgeber für den Mitarbeiter eine Zusatzversicherung abschließt oder vertraglich festhält, dass der Arbeitnehmer selbst für einen Teil der Kosten aufkommen muss.

Homeoffice im Ausland: Lohnsteuer

Wenn sich dein Wohnsitz in Deutschland befindet, bist du dort uneingeschränkt steuerpflichtig – auch wenn du vorübergehend im Homeoffice im Ausland arbeitest. Die Lohnsteuer wird also ganz normal von deinem Bruttolohn abgezogen .

Dies gilt jedoch nur, wenn du nicht länger als 183 Tage im Jahr im Ausland tätig bist. Überschreitest du diese Grenze, geht das Besteuerungsrecht an den Staat über, in dem du deine Tätigkeit ausübst.

Um Arbeitnehmer darüber hinaus abzusichern, hat Deutschland mit vielen Staaten ein sogenanntes Doppelsteuerabkommen, welches verhindern soll, dass Arbeitnehmer in zwei Ländern Steuern zahlen müssen. Hier ist es meistens so geregelt, dass der Arbeitnehmer anschließend nur in dem Land Steuern zahlen muss, in dem er seine Tätigkeit ausübt.

Planst du einen längeren Aufenthalt im Ausland, solltest du dich also vorab über die bestehenden Abkommen zwischen Deutschland und dem Land, in dem du im Homeoffice arbeiten möchtest, informieren.

Homeoffice im Ausland: Betriebsstättenrisiko

Wenn du dich für das Homeoffice im Ausland entscheidest, besteht außerdem ein Betriebsstättenrisiko für deinen Arbeitgeber. Dieses kann entstehen, wenn du für mehr als sechs Monate im Jahr im Homeoffice im Ausland tätig bist, die Kommunikationsmittel deines Arbeitgebers benutzt und kein eigenes Büro in Deutschland hast. Solltest du darüber hinaus noch Verträge für deinen Arbeitgeber abschließen oder Räumlichkeiten im Ausland anmieten, kann es sein, dass dein Arbeitgeber zur Gründung einer Betriebsstätte im Ausland verpflichtet ist.

Das bedeutet für ihn einen hohen bürokratischen Aufwand. Neben umfassenden Registrierungs- und Deklarationspflichten ergeben sich vor allem Gewinnabgrenzungserfordernisse: Das bedeutet, dass dein Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, die Gewinne, die er durch deine Arbeit im Homeoffice erzielt, in dem entsprechenden Land zu versteuern.

Dauerhaftes Homeoffice im Ausland

Das Homeoffice im Ausland ist also bei kurzer Aufenthaltsdauer relativ unproblematisch zu realisieren und kann mit der passenden Vorbereitung und einer Entsendung durch den Arbeitgeber umgesetzt werden. Entscheidest du dich jedoch dazu, dein Homeoffice im Ausland als dauerhafte Arbeitsstätte einzurichten, benötigst du mehr als eine Entsendung.

In der Regel bist du dann dazu verpflichtet, Sozialversicherung im Ausland zu bezahlen und dein Einkommen vor Ort zu versteuern. Wenn dein Arbeitgeber zudem nicht bereit ist, eine Betriebsstätte anzumelden, wird ein dauerhaftes Homeoffice im Ausland fast unmöglich. Aus diesem Grund entscheiden sich Arbeitnehmer, die auch aus dem Ausland für einen deutschen Arbeitgeber tätig sein möchte, häufig für die Arbeit als Freelancer.

Homeoffice im Ausland: Corona

Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie wurden einige Ausnahmeregelungen geschaffen für Arbeitnehmer, die durch die Quarantäne und die Homeoffice-Pflicht vorübergehend im Homeoffice im Ausland arbeiten müssen oder mussten.

Die DVKA entschied, dass für alle Grenzgänger aus der EU, dem europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz keine sozialversicherungsrechtlichen Änderungen gelten, solange sie aufgrund der Corona-Pandemie bis zu 24 Monate im Heimatland im Homeoffice tätig waren. Diese Sonderregelung gilt befristet bis zum 30. Juni 2022.

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist außerdem der Ansicht, dass durch die Arbeit im Homeoffice im Ausland, die aufgrund der Corona-Pandemie geleistet wird, keine ausländische Betriebsstätte begründet wird.

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