Das Wichtigste auf einen Blick:

Arbeitgeber müssen die Persönlichkeitsrechte ihrer Beschäftigten wahren. Daher dürfen sie ihre Angestellten nicht heimlich und ohne Einwilligung überwachen.
Der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht und muss Kontrollmaßnahmen zustimmen, bevor sie umgesetzt werden dürfen.
Bei der Überwachung am Arbeitsplatz sind Datenschutzrichtlinien zu beachten. Diese sind insbesondere in der EU-Datenschutz-Grundverordnung und im Bundesdatenschutzgesetz verankert.
Wenn Arbeitgeber ihre Mitarbeiter unberechtigt überwachen, müssen sie je nach Einschätzung des Verstoßes mit Geldbußen im Millionenbereich oder einer Freiheitsstrafe rechnen.

Ob zur Optimierung des Arbeitsablaufs, zur Leistungskontrolle oder aufgrund von Misstrauen – häufig greifen Arbeitgeber auf technische Mittel zur Mitarbeiterüberwachung zurück. Allerdings ist nicht jede Art der Überwachung am Arbeitsplatz rechtens. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Persönlichkeitsrechte der Angestellten und die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Ist Mitarbeiterüberwachung legal?

Arbeitgeber dürfen Kontrollen durchführen, um das Arbeitsverhalten und die Leistungen ihrer Angestellten beurteilen zu können. Grenzen ergeben sich unter anderem aus geltenden Gesetzen und Verordnungen. Eine dauerhafte und systematische Büroüberwachung ist grundsätzlich verboten, weil sie gegen die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten verstößt. Diese sind im Grundgesetz verankert und umfassen die Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Eine Überwachung am Arbeitsplatz darf lediglich dann erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse seitens des Arbeitgebers besteht. Mögliche Gründe für eine Überwachung am Arbeitsplatz sind unter anderem:

Ergründen von Ursachen für Störungen im Arbeitsablauf
Kontrolle der Arbeits- beziehungsweise Pausenzeiten
Bestimmung des Aufenthaltsortes von Mitarbeitern, zum Beispiel im Außendienst
Leistungskontrolle einzelner Mitarbeiter
Verdacht auf den Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten
Aufdeckung einer Straftat

Hat ein Arbeitgeber lediglich ein Problem damit, seinen Angestellten zu vertrauen, berechtigt ihn das nicht dazu, sie zu überwachen.

Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, dann hat dieser nach Paragraf 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ein Mitspracherecht, wenn es um die Überwachung am Arbeitsplatz geht. Er muss den Maßnahmen zustimmen, damit sie umgesetzt werden dürfen. Entsprechende Beschlüsse müssen in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden.

Datenschutz muss beachtet werden

Bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen muss stets der Arbeitnehmerdatenschutz berücksichtigt werden. Arbeitnehmer haben nämlich unter anderem ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das bedeutet, dass sie selbst über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten bestimmen dürfen.

Grundlage für die Beantwortung datenschutzrechtlicher Fragen sind insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union und das in Deutschland geltende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Arbeitgeber haben gegenüber den Arbeitnehmern keinen allumfassenden Auskunfts- und Datenerhebungsanspruch. Wie in Paragraf 26 des BDSG verankert ist, dürfen sie grundsätzlich nur die Daten ihrer Angestellten sammeln, die sie tatsächlich im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses benötigen. Hierzu zählen zum Beispiel Kontodaten, damit das vereinbarte Gehalt auf das richtige Bankkonto überwiesen werden kann.

Wenn Arbeitgeber ihre Mitarbeiter kontrollieren: Was ist erlaubt?

In der Regel ist eine Maßnahme zur Überwachung am Arbeitsplatz nach Angaben des BDSG nur dann erlaubt, wenn die Beschäftigten dieser zugestimmt haben. Die Einwilligungserklärung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und darf nicht erzwungen werden. Zudem können die Angestellten Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verlangen und ihre Einwilligung jederzeit widerrufen.

Eine Ausnahme bildet die Überwachung eines Mitarbeiters, der dringend strafverdächtig ist. Dieser darf kurzzeitig heimlich überwacht werden, wenn der Verdacht ausreichend begründet ist. Das gewählte Mittel zur Überwachung muss allerdings zielführend und verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass zum Beispiel keine Kamera installiert werden darf, wenn auch die Überprüfung des Internetverlaufs am Arbeitscomputer ausreichen würde, um eine Pflichtverletzung oder Straftat nachzuweisen.

Wichtig: Das Privatleben von Beschäftigten darf in keinem Fall überwacht werden.

Über die Rechtmäßigkeit einer Arbeitnehmerüberwachung wird im Einzelfall entschieden. Deshalb kann diesbezüglich keine allgemeingültige Aussage getroffen werden. Die Umstände, die von Fall zu Fall individuell sind, machen jeweils den Unterschied. Es gibt jedoch einige Dinge, die generell bedacht werden müssen. Welche das sind, erfährst du weiter unten.

Arbeitszeitkontrolle

Die Kontrolle der Arbeitszeiten von Mitarbeitern ist vollkommen normal. Hierbei geht es darum, zu überprüfen, ob die Angestellten die Arbeitsstunden leisten, die im Arbeitsvertrag festgelegt wurden. In der Regel nutzen Firmen Stundenzettel oder eine Stempeluhr für die Zeiterfassung.

Taschen kontrollieren

Taschenkontrollen sind stichprobenartig erlaubt oder wenn ein dringender Verdacht auf eine Straftat besteht. Kontrolliert werden dürfen allerdings nur Taschen, die sich nicht am Körper des Mitarbeiters befinden, zum Beispiel Handtaschen und Rücksäcke.

Taschen an Kleidungsstücken darf der Arbeitgeber nicht kontrollieren. Die Angestellten können aber dazu aufgefordert werden, derartige Taschen zu entleeren. Voraussetzung ist dann, dass andere Kollegen nicht anwesend beziehungsweise außer Sichtweite sind.

Die Taschenkontrolle darf nur durchgeführt werden, wenn der Mitarbeiter dieser zustimmt. Gegen den Willen der Betroffenen dürfen nur Polizeibeamte Kontrollen durchführen.

Überwachung von Telefongesprächen

Arbeitgeber dürfen die Telefonate ihrer Angestellten nicht heimlich mit- oder abhören. Mit Zustimmung der Mitarbeiter und der Gesprächspartner können geschäftliche Gespräche aber unter anderem zu Qualitätszwecken aufgezeichnet und stichprobenartig kontrolliert werden. Dies ist beispielsweise häufig bei Service-Hotlines der Fall.

Private Gespräche dürfen weder abgehört noch gespeichert werden, da dies einen Eingriff in die Privatsphäre der Angestellten bedeuten würde. Auch Gespräche heimlich beispielsweise mit dem Smartphone mitzuschneiden ist verboten – unabhängig davon, ob es sich um private oder geschäftliche Gespräche handelt.

Computer- und Internetnutzung am Arbeitsplatz überwachen

Wenn die Beschäftigten ihre Arbeitscomputer und das Internet privat nutzen dürfen, ist eine Überwachung grundsätzlich verboten, da der Arbeitgeber sonst die Privatsphäre seiner Mitarbeiter verletzt.

Ist eine private Computernutzung hingegen nicht gestattet, sind Arbeitgeber dazu berechtigt, das private Nutzungsverbot zu kontrollieren. Zu diesem Zweck können sie unter anderem stichprobenartig den Internetverlauf überprüfen. Eine dauerhafte Überwachung, zum Beispiel mithilfe einer Spionagesoftware, ist nicht erlaubt.

Vorsorglich können bestimmte Webseiten gesperrt werden, sodass die Angestellten am Arbeitsplatz gar nicht erst in Versuchung geraten, auf diese zuzugreifen.

Auch E-Mails dürfen überprüft werden, um festzustellen, ob die Arbeitnehmer heimlich private Nachrichten vom Arbeitsplatz aus verschicken. Sollte der Arbeitgeber E-Mails finden, die offenbar privater Natur sind, darf er diese jedoch nicht lesen. Schließlich ist in diesem Fall das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz zu wahren.

Der Arbeitgeber darf lediglich dann auf private Mails zugreifen, wenn ein dringender Verdacht auf eine Straftat oder einen Pflichtverstoß besteht. Ein solcher Verstoß wäre beispielsweise die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen. Das Lesen geschäftlicher E-Mails ist hingegen erlaubt, wenn der Arbeitnehmer zuvor davon in Kenntnis gesetzt wurde.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Die Video- beziehungsweise Kameraüberwachung am Arbeitsplatz gilt als eine der effektivsten Methoden der Mitarbeiterkontrolle. Damit Kameras zur Überwachung am Arbeitsplatz installiert werden dürfen, braucht es jedoch in der Regel die freiwillige Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter.

Eine verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz ohne Einverständniserklärung ist verboten. Dies ist unter anderem durch das Recht am eigenen Bild begründet. Bei diesem sogenannten Bildrecht handelt es sich um ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, nach dem jeder Mensch selbst darüber bestimmen darf, welche Bilder und Videoaufnahmen von ihm veröffentlicht werden. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter deshalb über den Zweck und die Dauer der Überwachung aufklären und die Daten regelmäßig löschen.

Die Überwachung am Arbeitsplatz darf nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht dazu dienen, die Mitarbeiter unter Beobachtungsdruck zu setzen oder zu schikanieren.

In Ausnahmefällen darf eine Videoüberwachung heimlich erfolgen, allerdings nur kurzzeitig. Das ist der Fall, wenn ein konkreter Verdacht auf eine schwere Vertragsverletzung oder eine Straftat besteht.  Die Videoüberwachung darf dann jedoch erst als letztes Mittel eingesetzt werden. Weniger geeignete Überwachungsmethoden, die weniger in die Rechte der Angestellten eingreifen, sind in jedem Fall vorzuziehen.

In öffentlich zugänglichen Räumen dürfen nach Paragraf 6b des BDSG Videokameras zur Überwachung eingesetzt werden – unter anderem dann, wenn diese für die Wahrung des Hausrechts erforderlich sind. Einzelhandelsgeschäfte setzen Kameras insbesondere zum Schutz vor Diebstahl ein. Dafür müssen sie ihre Kunden allerdings über die Videoüberwachung aufklären.

Ob der Einsatz von Videokameras tatsächlich gerechtfertigt ist, entscheiden Richter anhand der gegebenen Umstände von Fall zu Fall. Entscheidend ist die Verhältnismäßigkeit der Rechte von Arbeitgeber und -nehmer. Generell unzulässig ist aber die Videoüberwachung in privaten Bereichen, in denen die Intimsphäre verletzt werden könnte. Dazu gehören

  • Aufenthaltsräume,
  • sanitäre Anlagen wie Toiletten oder Duschen,
  • Schlafräume und
  • Umkleideräume.

Ebenfalls verboten sind Videoaufzeichnungen mit Ton.

Standortüberwachung

Insbesondere im Lieferverkehr werden mit zunehmender Häufigkeit GPS-Tracker eingesetzt, um die Kundenzufriedenheit zu steigern oder Routen zu optimieren. Ortungssysteme dürfen nach Paragraf 32g des BDSG nur eingesetzt werden, wenn die Bestimmung des Standortes der Sicherheit der Beschäftigten dient oder zur Koordinierung der Einsätze benötigt wird. Grundsätzlich bedarf die GPS-Ortung der Einwilligung des Mitarbeiters. Heimlich darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht mithilfe solcher Systeme überwachen.

Die Ortung darf nur während der Arbeitszeit stattfinden. In die Privatsphäre der Mitarbeiter ist dagegen generell geschützt. Somit dürfen beispielsweise Standorte von Firmenwagen oder Diensthandys nicht verfolgt werden, wenn sich der Nutzer in der Pause befinden oder bereits Feierabend hat – sofern die private Nutzung erlaubt ist.

Überwachung durch einen Detektiv

Die Kontrolle von Mitarbeitern mithilfe eines Detektivs ist häufig unverhältnismäßig und somit nicht erlaubt. Wenn ein Arbeitgeber beispielsweise die vage Vermutung hat, dass ein krankgeschriebener Arbeitnehmer gar nicht arbeitsunfähig ist, dann begründet dies den Einsatz eines Detektivs nicht. Durch ihn erbrachte Erkenntnisse oder erstellte Aufnahmen hätten somit vor Gericht keine Beweiskraft.

Wenn der Verdacht des Arbeitgebers hingegen auf Tatsachen beruht und bereits einige Beweise vorliegen, kann er berechtigt sein, den Beschäftigten beschatten zu lassen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass kein anderes Mittel für die Aufklärung geeignet ist.

Wenn die Überwachung ungerechtfertigt erfolgt, kann der Beschäftigte Schmerzensgeld fordern. Ist der Verdacht hingegen berechtigt, ist es möglich, dass der Beschattete die entstandenen Kosten übernehmen muss.

Ein Arbeitskollege als Spitzel am Arbeitsplatz?

Nicht nur die Kontrollmaßnahmen mit technischen Hilfsmitteln, sondern auch die Überwachung am Arbeitsplatz durch Kollegen ist kritisch zu betrachten. Manchmal kommen Arbeitgeber auf die Idee, einen Mitarbeiter auf einen Arbeitskollegen anzusetzen. Allerdings handelt es sich dann um einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte, der rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Das Verhalten kann zudem einen Vertrauensbruch unter Kollegen darstellen und so zu einer schlechten Arbeitsatmosphäre führen.

Generell sind Arbeitnehmer nicht dazu gezwungen, für den Chef Detektiv zu spielen, wenn dieser sie dazu auffordert. Zwar hat er ihnen gegenüber eine Weisungsbefugnis, grundsätzlich müssen Arbeitnehmer aber lediglich den Aufgaben nachkommen, die in ihrem Arbeitsvertrag verankert sind und ihrem Tätigkeitsfeld entsprechen.

Mitarbeiterüberwachung im Homeoffice

Wenn Angestellte nicht im Unternehmensbüro, sondern zu Hause tätig werden, kann dies in Arbeitgebern den Wunsch nach technischen Mitteln zur Überwachung am Arbeitsplatz verstärken. Allerdings ist eine permanente oder heimliche Überwachung auch im Homeoffice nicht erlaubt. Grundsätzlich gelten auch hier die oben genannten Regelungen.

Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit der Mitarbeiter, die im Homeoffice arbeiten, erfassen können. Die Auswertung von Login-Daten ist deshalb zulässig. Spionagesoftware, welche die Aktivität der Arbeitnehmer aufzeichnet, darf hingegen nur eingesetzt werden, wenn der dringende Verdacht einer Pflichtverletzung oder Straftat besteht.

Konsequenzen der unerlaubten Überwachung am Arbeitsplatz

Wenn Arbeitgeber ihre Belegschaft heimlich und ohne berechtigtes Interesse am Arbeitsplatz überwachen, kann das teuer werden, weil gegen den Mitarbeiterdatenschutz verstoßen wurde. Auf Grundlage der DSGVO können Geldstrafen von bis zu 20 Millionen Euro oder in der Höhe von vier Prozent des Jahresumsatzes fällig werden – je nachdem, welcher Wert höher ist. Betroffenen Mitarbeitern kann außerdem Schadensersatz zustehen.

Wenn mit eingesetzten Überwachungskameras auch Ton aufgezeichnet wurde, handelt es sich um eine Straftat. Diese wird laut Paragraf 201 des Strafgesetzbuchs mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldbuße geahndet. Die Strafe wird fällig, wenn vertrauliche Gespräche aufgenommen oder Aufnahmen an Dritte weitergereicht wurden. Bereits der Versuch ist in diesem Fall strafbar.

Überwachte Mitarbeiter haben Anspruch auf sofortige Unterlassung. Wenn die Überwachung nicht eingestellt wird, kann es in manchen Fällen zulässig sein, nicht mehr bei der Arbeit zu erscheinen und eine Entgeltfortzahlung zu erhalten. Auch hier spielt die Verhältnismäßigkeit eine Rolle. Wenn du dem Arbeitsplatz zu Unrecht fernbleibst, zählt das als Arbeitsverweigerung und du musst eine fristlose Kündigung befürchten. Deshalb solltest du dich vorab von einem Anwalt beraten lassen.

Eine Kündigung, der Beweise zugrunde liegen, die durch die unzulässige Überwachung erlangt wurden, ist nicht wirksam. Der Gekündigte kann sich entsprechend wehren. Allgemein haben die gewonnenen Daten vor Gericht keinen Beweiswert. Stattdessen können Arbeitnehmer Schmerzensgeld einfordern, wenn der Arbeitgeber ihre Persönlichkeitsrechte verletzt.

Chef unter Verdacht – was tun?

Wenn du das Gefühl hast, dass dich dein Chef heimlich am Arbeitsplatz überwacht, solltest du dich an den Betriebsrat wenden. Dieser muss sich für den Schutz der Mitarbeiter und ihrer Rechte im Betrieb einsetzen und sollte zudem Kenntnis über die Überwachungsmaßnahmen haben. Du kannst dich außerdem an den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens wenden.

Wenn du dir sicher bist, dass du heimlich am Arbeitsplatz überwacht wirst, ist es empfehlenswert, einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt zu konsultieren und eine Rechtsberatung zu erhalten.

Übrigens kannst du dich auch an den für dein Bundesland zuständigen Datenschutzbeauftragten wenden. Eine Übersicht findest du auf der Website des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

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