Das Wichtigste auf einen Blick:

Eine ordentliche und fristgerechte Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden.
Das Kündigungsschutzgesetz bestimmt, welche Gründe eine ordentliche Kündigung erlauben.
Für eine fristlose Kündigung müssen schwerwiegende Gründe vorliegen.
Du kannst durch eine Kündigungsschutzklage gerichtlich gegen eine Kündigung vorgehen.

Um einen Arbeitsvertrag einseitig zu beenden, ist im deutschen Recht eine Kündigung notwendig. Diese beruht auf der Vertragsfreiheit, die das Recht garantiert, dass einmal geschlossene Verträge auch wieder aufgelöst werden können. Um das Interesse von Arbeitnehmer und Arbeitgeber angemessen zu berücksichtigen und zu garantieren, dass vertragliche Beziehungen verlässlich eingehalten werden, sind an eine Kündigung diverse Voraussetzungen geknüpft. Im Idealfall regelt der Vertrag die Bedingungen und Modalitäten einer Kündigung. Grundsätzlich ist dabei aber das entsprechende Gesetz entscheidend. Fakt ist: Die meisten Arbeitsverträge werden durch eine ordentliche Kündigung beendet.

Was jeder Arbeitnehmer über die ordentliche Kündigung wissen sollte

Eine ordentliche Kündigung ist eine fristgerechte Kündigung. Sie hält die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist ein oder wird in § 622 BGB sowie in Tarifverträgen geregelt. Das Gesetz sieht eine Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen bis zum Ende oder bis zum Fünfzehnten des Kalendermonats vor. Je länger die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers, umso länger fällt auch die Probezeit bist. Die verkürzte Kündigungsfrist aus, an die sich der Arbeitgeber halten muss – die genauen Fristen sind im BGB festgehalten.

  • Damit eine fristgerechte Kündigung wirksam werden kann, ist eine Kündigungserklärung zwingend erforderlich. Grundsätzlich ist dabei die Schriftform zu wählen.
  • Wird die Kündigung hingegen per E-Mail, WhatsApp oder Fax geschickt, ist sie unwirksam.
  • Im Normalfall müssen für eine ordentliche Kündigung keine Gründe genannt werden.
  • In Fällen, in denen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist, muss der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung begründen. Kündigungsgründe können personenbedingt, betriebsbedingt oder verhaltensbedingt sein.
  • Für schwerbehinderte Personen, Frauen im Mutterschutz, Mitarbeiter in Elternzeit sowie Betriebsräte gilt neben dem allgemeinen Kündigungsschutz ein Sonderkündigungsschutz.
  • Die Kündigung sollte bevorzugt auf dem Postweg erfolgen und gilt als zugestellt, sobald sie im Briefkasten landet. Du kannst also sogar während du im Urlaub bist eine Kündigung bekommen. (In den nächsten Abschnitten gehen wir darauf noch ausführlicher ein.)
  • Bist du der Meinung, eine ordentliche Kündigung sei ungerechtfertigt, solltest du so schnell wie möglich einen Arbeitsrechtsexperten einschalten. Er kann klären, ob eine Kündigungsschutzklage erfolgreich wäre und ob du eventuell eine Abfindung aushandeln kannst.

Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber

Ein Arbeitgeber kann nicht ohne Weiteres eine ordentliche Kündigung aussprechen.

Sobald das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, muss er Gründe benennen können, welche eine Kündigung sozial rechtfertigt. Das können zum Beispiel betriebliche oder wirtschaftliche Gründe sein oder die schlechte Arbeitsmoral des Angestellten.

Allerdings kommt das Kündigungsschutzgesetz nicht bei jeder Kündigung zur Anwendung. Es greift zum Beispiel nicht, wenn ein Unternehmen weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt oder der zu kündigende Arbeitnehmer erst seit weniger als sechs Monaten im Betrieb arbeitet.

Achtung

Probezeit

Die Wartezeit von sechs Monaten, die im Kündigungsschutzgesetz festgelegt ist, ist nicht mit der Probezeit zu verwechseln. Diese darf zwar ebenfalls maximal sechs Monate betragen, doch sie ist unabhängig von der Wartezeit. Die Probezeit regelt lediglich eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis innerhalb der Kündigungsfrist ordentlich kündigen, ohne dieses Vorgehen speziell begründen zu müssen.

Die Kündigung muss schriftlich auf dem Postweg erfolgen und sollte eingeschrieben verschickt werden. Falls im Arbeitsvertrag keine Frist für die Kündigung angegeben ist, kannst du diese aus dem Tarifvertrag entnehmen. Fehlt auch ein solcher, gilt die Kündigungsfrist, die vom Gesetz vorgegeben ist.

Auch wenn der Arbeitgeber keine Begründung der fristgerechten Kündigung verlangt, ist es empfehlenswert, einen allgemeinen Grund anzugeben. Das kann zum Beispiel der Wunsch nach beruflicher Weiterentwicklung oder ein Grund persönlicher Natur sein.

Du solltest dich bemühen, bei der Kündigung keine verbrannte Erde zu hinterlassen.

In deinem Kündigungsschreiben solltest du dich ebenfalls für die kollegiale Zusammenarbeit und das dir entgegengebrachte Vertrauen bedanken. Schließlich möchtest du von deinem alten Arbeitgeber ein gutes Arbeitszeugnis erhalten, ihn vielleicht als Referenz angeben und bestimmt allgemein gerne im Guten auseinandergehen. Selbst dann, wenn das Arbeitsklima tatsächlich nicht optimal gewesen sein sollte.

Achtung: Wenn du dein Arbeitsverhältnis selbst kündigst, kann es zu einer Sperre des Arbeitslosengeldes kommen.

Ab wann ist die ordentliche Kündigung wirksam?

Eine Kündigung gilt erst, wenn sie beim Empfänger eingegangen ist. Es ist daher üblich, diese als Einschreiben per Post zu versenden. Mitunter wird die Kündigung jedoch auch persönlich übergeben. Dann muss allerdings mindestens ein Zeuge anwesend sein.

Du kannst die Kündigung übrigens nicht verhindern, indem du den Abholschein im Briefkasten einfach ignorierst. Sobald der Arbeitgeber davon erfährt, dass sein Brief nicht abgeholt wurde, kann er das Einschreiben wiederholen und dann ist die Kündigung rechtskräftig.

Was tun, nachdem du eine ordentliche Kündigung erhalten hast?

Vielleicht hast du es bereits geahnt oder es wurde dir sogar angekündigt, dass du eine Kündigung erhalten wirst. In manchen Fällen sind Arbeitnehmer sogar froh, von einem ungeliebten Arbeitsplatz „erlöst“ zu werden und schauen sich bereits nach einer neuen Stelle um. Dann wird die ordentliche Kündigung vonseiten des Arbeitgebers natürlich akzeptiert.

Anders sieht es aus, wenn du deinen Job behalten möchtest und darauf angewiesen bist. Dann ist es ratsam, sofort nach Erhalt der ordentlichen Kündigung einen Experten für Arbeitsrecht aufzusuchen. Du solltest dir einen Rechtsanwalt suchen, der ausschließlich Arbeitnehmer vertritt. Im Idealfall hast du eine Rechtsschutzversicherung, welche die Anwaltskosten übernimmt.

Du musst schnell reagieren: Denn solltest du eine Kündigungsschutzklage erheben wollen, muss dies innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Kündigung geschehen. Andernfalls wird die Kündigung in jedem Fall rechtsgültig.

Wenn das Arbeitsgericht die Kündigung für unrechtmäßig und somit für unwirksam erklärt, besteht dein Arbeitsverhältnis ganz normal weiter. Falls die Kündigungsfrist schon abgelaufen war, als das Urteil gesprochen wurde, steht dir ein Teil oder sogar dein volles Gehalt zu – auch für die Tage oder Wochen, an denen du nicht gearbeitet hast.

Andernfalls solltest du dich mit der Arbeitsagentur in Verbindung setzen, sobald die Kündigung eingegangen ist. Es bleiben nämlich genau drei Tage, um sich arbeitssuchend zu melden und Sperrzeiten zu vermeiden.

Was ist eine fristlose Kündigung?

Das Besondere an einer fristlosen Kündigung ist, dass die vorgeschriebenen Kündigungsfristen in diesem Fall nicht greifen. Das Arbeitsverhältnis wird demnach sofort beendet. Eine fristlose Kündigung ist also keine ordentliche Kündigung, sondern eine außerordentliche.

Die fristlose Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch von Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Allerdings braucht es dafür laut BGB einen „wichtigen Grund“. Dieser muss so schwerwiegend sein, dass das Einhalten der regulären Kündigungsfrist unzumutbar wäre.

Bei dem wichtigen Grund muss es sich um einen schweren Verstoß des Arbeitsvertrags handeln, der sowohl rechtswidrig als auch vorsätzlich stattfand. Es dürfen außerdem keine milderen Mittel möglich sein, dazu zählen zum Beispiel eine Abmahnung oder eine Änderungskündigung. Die fristlose Kündigung muss außerdem innerhalb von zwei Wochen nach dem Verstoß ausgesprochen werden, damit diese gültig ist.

Solltest du eine fristlose Kündigung von deinem Arbeitgeber erhalten haben, die du für unberechtigt hältst, kannst du ebenfalls mit einer Kündigungsschutzklage gerichtlich dagegen vorgehen.

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