Das Wichtigste auf einen Blick:
Immer öfter übernehmen freie Mitarbeiter wichtige Aufgaben in Unternehmen. Freischaffende sind mitunter sogar kaum mehr wegzudenken. Aber was unterscheidet freie Mitarbeitern eigentlich von regulären Arbeitnehmern? Und was passiert, wenn diese Kategorien durcheinandergeraten? Wir erklären dir, was es mit der Scheinselbstständigkeit auf sich hat.
- Das bedeutet Scheinselbstständigkeit
- Warum ist Scheinselbstständigkeit überhaupt ein Problem?
- Wie kommt es zu einem Verstoß?
- Wer identifiziert eine Scheinselbstständigkeit?
- Checkliste: Wie lässt sich eine Scheinselbstständigkeit feststellen?
- Welche Folgen hat die Scheinselbstständigkeit?
- Tipps: So schützt du dich vor Scheinselbstständigkeit
Das bedeutet Scheinselbstständigkeit
Als scheinselbstständig gelten Arbeitnehmer, die ein eigentlich festes Arbeitsverhältnis unrechtmäßig als selbstständige Tätigkeit ausgeben. Offiziell beschäftigt der Arbeitgeber also einen freien Mitarbeiter und keinen Festangestellten. Dieser erledigt Aufträge nach eigenem Ermessen und stellt sie anschließend in Rechnung. Beiträge zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer führt der Auftraggeber nicht vom Lohn des Auftragnehmers ab. Das muss der Freischaffende selbst übernehmen.
In Wirklichkeit unterscheidet den freien Mitarbeiter jedoch kaum etwas von einem regulären Angestellten. Er hat feste Arbeitszeiten, ein eigenes Büro und erhält regelmäßig ein feste Summe. Er steht dem Auftraggeber Rede und Antwort und führt seine Aufträge wunschgemäß aus. Daher handelt es sich bei ihm nicht um einen Auftragnehmer, sondern um einen Arbeitnehmer.
Warum ist Scheinselbstständigkeit überhaupt ein Problem?
Scheinselbstständigkeit stellt in erster Linie einen Verstoß gegen das Steuer- und Sozialrecht dar. Laut einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung handelt es sich bei mindestens 0,7 Prozent der Erwerbstätigen um Scheinselbstständige.
Der Wirtschaftsprüfergesellschaft Ernst & Young zufolge trifft das sogar auf 28 Prozent aller Selbstständigen zu – also ungefähr 1,2 Millionen Personen. Jedes Jahr entstehe für die Sozialsysteme so ein Schaden von insgesamt drei Milliarden Euro.
Arbeitsrecht: Vorwurf der Ausbeutung
Arbeitnehmer haben bestimmte Rechte, die freie Mitarbeiter nicht für sich beanspruchen können. Dazu zählt der Anspruch auf Urlaub, bezahlte Krankentage oder die zusätzliche Vergütung von Nachtarbeit. Scheinselbstständigkeit verstößt daher gegen das Arbeitsrecht und kann auch ein Vorwand sein, um Arbeitnehmern diese Rechte vorzuenthalten.
Ein Beispiel: Ein Unternehmen möchte Kosten einsparen und beauftragt einen freien Mitarbeiter, statt einen Arbeitnehmer anzustellen. Er soll die gleichen Aufgaben erledigen, die ein Arbeitnehmer für gewöhnlich verrichtet. Dafür erhält er eine Abgabefrist. Ist die Zeit zu knapp, arbeitet er möglicherweise länger als einen regulären Arbeitstag.
Eventuelle Überstunden, Nacht- oder Wochenendzuschläge bekommt er dafür nicht ausgezahlt – im Gegensatz zu einem regulären Angestellten. Außerdem unterschlägt der Arbeitnehmer die Lohnsteuer und Sozialabgaben eines vollwertigen Arbeitnehmers.
Scheinselbstständigkeit könnte dazu führen, dass Arbeitgeber immer häufiger auf freie Mitarbeiter setzen und reguläre Festanstellungen vermeiden. Daraus könnte sich nicht nur ein flächendeckender Stellenabbau entwickeln, sondern auch die schleichende Entrechtung des Arbeitnehmers. Das möchte der Gesetzgeber natürlich verhindern.
Strafrechtliche Relevanz: Steuerhinterziehung
Scheinselbstständigkeit stellt in bestimmten Fällen nicht nur einen Verstoß gegen das Steuer- und Sozialrecht dar, sondern auch einen Straftatbestand. Ein Vorsatz wird nämlich als Steuerhinterziehung gewertet – und damit als Straftat. Ab einer Summe von 50.000 Euro drohen sogar Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren.
Wie kommt es zu einem Verstoß?
Bei vorsätzlichen Scheinselbstständigkeiten handelt es sich im Grunde um Ausnahmen. In der Regel ist vielmehr unklar, welchen Status der Arbeitnehmer genau innehat. Vor allem zwei Fälle gelten dabei als exemplarisch.
Der Regelfall: Das schleichende Anstellungsverhältnis
Freie Mitarbeiter entwickeln häufig ein engeres Verhältnis zu einem einzigen Auftraggeber. Nach einiger Zeit wachsen sie in bestimmte Aufgaben hinein und übernehmen sie später dauerhaft. Nehmen solche Aufträge viel Zeit in Anspruch, spezialisiert sich der Freischaffende vielleicht sogar auf ein Unternehmen. So entsteht über einen längeren Zeitraum eine Scheinselbstständigkeit.
Ein Beispiel:
Ein ehemaliger Grafik-Designer möchte an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren. Das Unternehmen hat zwar Interesse, aber keine freie Stelle zur Verfügung. Daher vereinbaren beide Parteien ein Arbeitsverhältnis auf Honorarbasis.
Zunächst arbeitet der Grafiker von zu Hause aus. Als seine Aufträge zunehmend komplexer werden, muss er jedoch auf die technische Ausrüstung der Firma zurückzugreifen. Er bekommt daher ein Büro zugewiesen. Immer öfter übernimmt er nun Arbeitsschritte für andere Mitarbeiter und spricht sich mit ihnen ab. Nach einigen Monaten ist alles so, als hätte der Auftragnehmer noch immer eine feste Stelle in der Firma. Spätestens jetzt gilt er als scheinselbstständig.
Unklarheit am Arbeitsmarkt
Kleine Unternehmen können sich oft nicht selbst um ihren Internetauftritt kümmern. Daher bleibt ihnen nichts anderes übrig, als diese Aufgaben an Subunternehmen oder Freischaffende abzugeben. Das ist üblich. Aber große Konzerne und staatliche Stellen verlieren schon mal den Überblick darüber, wer nun Auftragnehmer und wer Arbeitnehmer ist.
Sogar der Bundestag musste sich von 2006 bis 2013 mit dem Vorwurf der Scheinarbeit auseinandersetzen. Über diesen Zeitraum beschäftigte das Parlament selbstständige Touristenführer und Öffentlichkeitsarbeiter – so regelmäßig, dass die deutsche Rentenversicherung misstrauisch wurde.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte diesen Eindruck. Es verurteilte den Bundestag zu einer Nachzahlung der Sozialbeiträge – 3,5 Millionen Euro insgesamt.
Wer identifiziert eine Scheinselbstständigkeit?
Verschiedene Stellen können Scheinselbstständigkeiten überprüfen und nachweisen. Häufig geht die Initiative dabei von Auftraggebern und Auftragnehmern aus. Möchten beide den Status ihres Arbeitsverhältnisses erfahren, wenden sie sich an die Clearingsstelle der deutschen Rentenversicherung. Sie kann den Verdacht offiziell bestätigen oder verwerfen. Dieser Vorgang nennt sich Statusfeststellungsverfahren.
Darum ist es wichtig, sich an die Clearingstelle zu wenden
Andere Stellen bemerken Scheinselbstständigkeiten auch von selbst – zum Beispiel der Betriebsprüfdienst der deutschen Rentenversicherung. Er beauftragt wiederum die Clearingstelle mit der Klärung des Falls.
Auch das Finanzamt kann einen Verdacht äußern und im Anschluss selbst eine Betriebsprüfung durchführen. In beiden Fällen drohen Strafen und hohe Nachzahlungen. Es gibt also gute Gründe, bei einem Verdacht möglichst früh Eigeninitiative zu ergreifen:
- Sicherheit: Das Urteil der Clearingstelle ist verbindlich. Das heißt, dass sich der Auftraggeber später darauf berufen kann. Behält er das Verhältnis zu dem freien Mitarbeiter bei, ist er weiterhin auf der sicheren Seite.
- Frühzeitige Klärung: Je früher der Sachverhalt geklärt wird, desto geringer fallen die nachzuzahlenden Beträge aus. Muss ein Unternehmen hingegen die Sozialbeiträge aus vielen Jahren zurückzahlen, steigt die Summe schnell an. In diesen Fällen kann das sogar den Bankrott eines Unternehmens bedeuten.
- Verjährung: Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung verjährt in der Regel nach vier Jahren. Liegt eine leichtfertige Verkürzung vor, steigt die Verjährungsfrist auf fünf Jahre an. Bei einem vorsätzlichen Verstoß beträgt sie sogar 30 Jahre. Scheinselbstständigkeit kann also über einen langen Zeitraum bestraft werden.
- Entkräftung des Vorsatzes: Zeigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Interesse an der Klärung des Falls, spricht das gegen eine vorsätzliche Scheinselbstständigkeit. Immerhin zeigen beide Seiten ein Interesse an der Klärung des Sachverhaltes – das genaue Gegenteil einer bewussten Verschleierung.
Checkliste: Wie lässt sich eine Scheinselbstständigkeit feststellen?
Ob es sich bei einem Auftragnehmer um einen Scheinselbstständigen handelt, lässt sich in der Regel nicht pauschal beantworten. Stattdessen gibt es einige Kriterien, die auf eine Scheinselbstständigkeit hindeuten:
- 80 % oder mehr deiner gesamten Einnahmen stammen von einem Auftraggeber.
- Du arbeitest über einen langen Zeitraum für ein einziges Unternehmen.
- Als ehemaliger Mitarbeiter warst du bereits im Betrieb beschäftigt.
- Du beschäftigst keine eigenen Angestellten und arbeitest allein.
- Dein Auftraggeber teilt feste Arbeitszeiten für dich ein.
- Statt eigenen Räumlichkeiten, Gerätschaften oder Visitenkarten nutzt du die Ressourcen des Auftragnehmers.
- Du trittst nicht als selbstständiges Unternehmen auf.
- Statt einer eigenen E-Mail-Adresse nutzt du einen Firmen-Account.
- Dein Auftraggeber erteilt dir verbindliche Anweisungen.
- Du nimmst regelmäßig an Firmen-Meetings teil.
- Die Aufgaben der fest angestellten Mitarbeiter fallen auch in deinen Aufgabenbereich.
Welche Folgen hat die Scheinselbstständigkeit?
Stellt sich die Scheinselbstständigkeit des Arbeitnehmers heraus, liegt für die Dauer der Zusammenarbeit ein Arbeitsverhältnis vor. Für diesen Zeitraum stehen sowohl die Sozialversicherungsbeiträge als auch die Lohnsteuer des Arbeitnehmers aus. Beide Beträge müssen nachgezahlt werden.
Wer zahlt die fällige Lohnsteuer?
Grundsätzlich entscheidet das Finanzamt, wer die ausstehende Lohnsteuer zahlt. Das hängt von den Umständen des Falls ab. Tendenziell wendet sich das Amt mit seinen Forderungen aber an den Arbeitgeber. Er verfügt über die Ressourcen des Unternehmens und ist somit eher in der Lage, den Betrag zu zahlen.
Die Verjährungsfrist der Lohnsteuer beträgt vier Jahre. Bei Vorsatz verlängert sie sich auf zehn Jahre. Alle Lohnsteuerbeträge aus diesem Zeitraum müssen nachgezahlt werden.
Nehmen wir zum Beispiel an, ein Fall von Scheinselbstständigkeit liegt drei Jahre zurück. Er dauerte außerdem weitere zehn Jahre an. Handelt es sich um ein Versehen, muss der Arbeitnehmer die Lohnsteuer aus zwölf Monaten zurückzahlen, weil der restliche Anspruch bereits verjährt ist. Bei einem Vorsatz steigt der Betrag allerdings auf das Siebenfache an, weil die Verjährungsfrist noch nicht überschritten ist und der gesamte Betrag nachzuzahlen wäre. Bei einer jährlichen Lohnsteuer von 5.500 Euro läge die Differenz also bei 33.000 Euro.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Da sich der Scheinselbstständige in Wirklichkeit in einem Arbeitsverhältnis befindet, hat er auch das Recht auf eine Anstellung. Diese kann er vor dem Arbeitsgericht einklagen, inklusive aller Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern. Dazu gehören:
- der Anspruch auf bezahlten Urlaub
- das Recht auf Fortzahlung des Lohns im Krankheitsfall
- das Recht auf bezahlten Urlaub von vier Wochen pro Jahr
- Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.
Diese Rechte kannst du als Arbeitnehmer im Falle einer Scheinselbstständigkeit nachträglich einfordern.
Sozialversicherung: Wer muss zahlen?
Stellt die Rentenversicherung eine Scheinselbstständigkeit fest, muss der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung inklusive des Arbeitnehmeranteils nachzahlen. Beide Hälften werden über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses fällig – begrenzt durch die Verjährungsfrist von vier Jahren.
Ist der Arbeitnehmer weiterhin für das Unternehmen tätig, tritt allerdings eine Sonderregelung in Kraft. In diesem Fall darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung vom Lohn des Angestellten abziehen – allerdings nur für drei Monate. In diesem Zeitraum darf der Arbeitnehmer den Anteil des Angestellten zunächst „doppelt“ einbehalten.
Regressansprüche des Arbeitnehmers
Trotz allem hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen Schaden durch einen sogenannten Regress zu begrenzen. Dieser Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus den Lohnunterschieden zwischen Auftragnehmern und Arbeitnehmern. Selbstständige verdienen nämlich in der Regel etwas mehr, da sie sich selbst versichern müssen.
Stellt die Rentenversicherung eine Scheinselbstständigkeit fest, liegt jedoch ein reguläres Arbeitsverhältnis vor. Daher besteht der Arbeitgeber zum Teil auf die Rückzahlung der Lohndifferenz. Das kann er allerdings nur, wenn das Unternehmen nachweislich unterschiedliche Löhne für seine Arbeitnehmer und Auftragnehmer zahlt. Ohne einen Beweis verfällt auch der Regressanspruch.
Tipps: So schützt du dich vor Scheinselbstständigkeit
Das kannst du als freier Mitarbeiter beachten, um nicht in die Falle der Scheinselbstständigkeit zu tappen:
- Tritt selbstständig auf: Richte dir eine eigene Web-Präsenz ein. Ein einfacher Social-Media-Account reicht bereits aus – schließlich geht es in erster Linie um einen Nachweis für deine Selbstständigkeit. Wichtig sind vor allem dein Name, deine Profession und die Dienstleistungen, die du anbietest.
- Achte auf Veränderungen: Viele Scheinselbstständigkeiten entwickeln sich langsam und unbeabsichtigt. Oft beginnt das Arbeitsverhältnis als Auftrag, bis die Grenzen nach und nach verschwimmen. Daher solltest du regelmäßig überprüfen, ob sich etwas an deinem Job entscheidend verändert hat.
- Halte dich im Hintergrund: Du bist auf eine Betriebsfeier eingeladen? Das ist prinzipiell noch kein Problem. Tauchen aber Fotos von der Veranstaltung auf der Firmen-Webseite auf, solltest du möglichst nicht darauf auftauchen. Das könnte den Eindruck erwecken, dass du zur Belegschaft gehörst – und später als Hinweis auf eine Scheinselbstständigkeit dienen.
- Lege eigene Preise für Aufträge fest: Als Auftragnehmer bist du ebenso ein Geschäftspartner wie dein Auftraggeber. Da ist es angemessen, deine wirtschaftlichen Interessen durchzusetzen. Lege eigene Preise für deine Arbeit fest und setze dich gegebenenfalls bei Verhandlungen durch. Das zahlt sich nicht nur beim Einkommen aus, sondern stellt vor allem deine Unabhängigkeit unter Beweis.
Bildnachweise: GaudiLab / Shutterstock.com; fizkes / Shutterstock.com