Das Wichtigste auf einen Blick:
Viele Menschen sichern sich mit Nebentätigkeiten einen Zuverdienst. Ob Nebenjob, Minijob, Studentenjob oder 1-Euro-Job: Wie viel Geld unterm Strich davon übrig bleibt, hängt allerdings von der eigenen Lebens- und Beschäftigungssituation ab. Denn für Berufstätige gelten andere Regeln als für Rentner. Und wer Arbeitslosengeld 2 (ALG 2, umgangssprachlich “Hartz 4”) oder BAföG bezieht, muss wegen des Zuverdienstes an anderer Stelle vielleicht mit Abzügen rechnen. Damit es nicht zu bösen Überraschungen kommt, erfährst du daher bei uns, was am Ende wirklich auf deinem Konto landet.
Zuverdienst durch Nebentätigkeit: Was für Möglichkeiten gibt es?
Wer sich ein wenig Geld dazuverdienen möchte, kann das auf vielen Wegen tun. Nebenjob ist allerdings nicht gleich Nebenjob. Denn je nach Beschäftigungsdauer, Bezahlung und der sonstigen beruflichen Situation greifen bestimmte Regeln, zum Beispiel hinsichtlich der Besteuerung oder der Sozialversicherungspflicht. Häufig hat man es jedoch mit diesen Formen der Nebentätigkeit zu tun:
- Minijob oder 450-Euro-Job: Sozusagen der “Klassiker” unter den Nebenjobs. Dabei handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, bei der das monatliche Arbeitsentgelt die namensgebende 450-Euro-Grenze nicht überschreiten darf. Wird diese Vorgabe eingehalten, bleibt der Nebenjob größtenteils sozialversicherungsfrei und damit für Arbeitnehmer attraktiv.
- 1-Euro-Job: Sie werden auch Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung genannt und richten sich speziell an Bezieher von ALG 2, also “Hartz 4”. Denn der 1-Euro-Job soll ihnen den Rückweg ins Berufsleben erleichtern. Arbeitsgelegenheiten dürfen allerdings nur von bestimmten Trägern angeboten werden und sind generell nicht sozialversicherungspflichtig.
- Studentenjob: Studierende Mitarbeiter sind für viele Arbeitgeber attraktiv, weil bei Studenten in der Regel nur wenige Pflichtabgaben anfallen. Dabei handelt es sich meist aber um herkömmliche geringfügige Beschäftigungen oder für Werkstudenten besonders geeignete Tätigkeiten. Denn spezielle Jobs, die wirklich nur Studenten ausüben dürfen, gibt es nicht.
- Selbstständigkeit: Man kann auch auf eigene Faust sein Einkommen aufpolstern. Wer sich nebenberuflich selbstständig machen möchte, sollte sich aber genau über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren. Denn der bürokratische Aufwand der Selbstständigkeit wird leicht unterschätzt. Für Interessierte bietet sich ein Kleingewerbe an.
Zuverdienst für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte
Wer hauptberuflich einer voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, darf im Schnitt durch einen Minijob monatlich bis zu 450 Euro steuerfrei und weitgehend abgabenfrei hinzuverdienen. Diese Einkünfte müssen nicht in der Steuerklärung erwähnt werden.
Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn neben der Haupttätigkeit maximal ein Minijob ausgeübt wird.
Maßgeblich für die Berechnung ist dabei, wie viel Einkommen die Nebentätigkeit pro Jahr abwirft: Die Verdienstgrenze für Minijobs liegt nämlich bei 5.400 Euro jährlich. Geteilt durch zwölf Monate ergeben sich daraus die genannten 450 Euro monatlich. Achtung: Erhält der Beschäftigte im Rahmen der Nebentätigkeit Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, wird dieses zum jährlichen Gesamtverdienst hinzugerechnet.
Wird die Verdienstgrenze überschritten, gilt die Tätigkeit automatisch als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung – und die üblichen Abgaben werden fällig.
Im Regelfall müssen Minijobber außerdem einen kleinen Anteil ihres Zuverdienstes in die Rentenversicherung einzahlen. Nur wer das schriftlich beantragt, kann sich von dieser Pflicht befreien lassen.
Und was sagt der Chef dazu?
Grundsätzlich gilt in Deutschland die Freiheit der Berufswahl, auch für Nebentätigkeiten. Der Hauptarbeitgeber darf Nebenjobs also nicht grundsätzlich verbieten – entsprechende Klauseln in Arbeitsverträgen sind unwirksam.
Der Hauptarbeitgeber darf eine Nebentätigkeit allerdings trotzdem unterbinden, wenn …
- … negative Auswirkungen auf die Hauptbeschäftigung zu befürchten sind, etwa durch zu hohe körperliche Belastung oder zu kurze Ruhezeiten.
- … es sich um eine Beschäftigung bei der Konkurrenz handelt.
- … der Nebenjob gegen die wirtschaftlichen Interessen des Hauptarbeitgebers gerichtet ist.
Generell empfiehlt es sich für Angestellte, hier von Anfang an mit offenen Karten zu spielen, um unnötige Konflikte zu vermeiden.
Beamte müssen sich Nebentätigkeiten sogar generell schriftlich genehmigen lassen. Auch Angestellte des öffentlichen Dienstes sollten sich vorher genau informieren, welche Nebenjobs ihr Dienstherr gestattet.
Für die Einhaltung der Arbeitszeitgesetze ist der Arbeitnehmer übrigens selbst verantwortlich: Mehr als 48 Arbeitsstunden pro Woche sind nicht erlaubt (Haupt- und Nebenjob zählen zusammen), ein Ruhetag ist Pflicht. Außerdem müssen zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen.
Zuverdienst für Studenten
Miete, Studiengebühren, Lehrbücher, Essen, Trinken und noch Reserven für die Freizeit: Das Studentenleben ist kostspielig – besonders in beliebten Großstädten wie Hamburg, Berlin, München oder Köln. Zwar dürfen sich viele Studenten über Unterstützung von den Eltern oder BAföG freuen. Doch ohne Zuverdienst kommen nur die wenigsten aus.
Prinzipiell gelten bei Minijobs für Studenten dieselben Regeln wie für normale Beschäftigte auch:
Wer also im Jahresschnitt mehr als 450 Euro pro Monat dazuverdient, übt einen sozialversicherungspflichtigen Nebenjob aus und muss entsprechende Abgaben leisten.
Entscheidend für die Einstufung ist, dass der jährliche Zuverdienst insgesamt die Obergrenze von 5.400 Euro nicht überschreitet. Das Gehalt des Nebenjobs darf also auch mal bei über 1.000 Euro pro Monat liegen, solange der Jahresschnitt eingehalten wird.
Auch für Studenten gilt beim Minijob die jährliche Verdienstobergrenze von 5.400 Euro.
Bonuszahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden ebenfalls zum Jahresverdienst hinzugerechnet. Außerdem greift die Regelung zur Verdienstobergrenze nur für maximal einen Minijob. Wenn du weitere Nebenjobs ausübst, besteht für diese automatisch Sozialversicherungspflicht.
Für Studenten gelten beim Zuverdienst außerdem zwei wichtige Einschränkungen:
- Wirft dein Nebenjob mehr als 5.400 Euro pro Jahr ab (liegt er also über der Verdienstobergrenze), kannst du nicht mehr kostenlos von der Familienversicherung deiner Eltern profitieren. Bei gesetzlichen Krankenversicherungen musst du in diesem Fall daher selbst Beiträge zahlen. Für Studenten ist das allerdings zu günstigen Konditionen möglich.
- Besonders BAföG-Empfänger sollten genau im Blick behalten, wie viel sie mit ihren Nebenjob dazuverdienen. Denn liegt der Zuverdienst jenseits der 5.400 Euro pro Jahr, kann sich der BaföG-Anspruch entsprechend reduzieren.
Zuverdienst bei Arbeitslosengeld 2 (“Hartz 4”)
Für “Hartz-4”-Empfänger gelten ebenfalls klare Grenzen, was den möglichen Zuverdienst betrifft.
ALG2-Leistungsbezieher dürfen ohne Abzüge bis zu 100 Euro monatlich dazuverdienen. Nur dieser Grundfreibetrag bleibt anrechnungsfrei, landet also ohne Einschränkungen als Plus auf dem eigenen Konto.
Jeder Zuverdienst, der über diesen Grundfreibetrag hinausgeht, wird zu gewissen Prozentsätzen mit dem Anspruch auf ALG 2 verrechnet. Das heißt, jenseits der 100-Euro-Grenze landet effektiv nur ein Bruchteil des eigentlich erarbeiteten Geldes in der eigenen Tasche. Der Rest wird von der “Hartz-4”-Zahlung für den betreffenden Monat abgezogen.
Der Grundfreibetrag bezieht sich außerdem auf das gesamte Zusatzeinkommen. Ob du fünf Nebenjobs machst und mit jedem jeweils 100 Euro dazuverdienst oder 500 Euro in einer einzigen Nebentätigkeit erarbeitest, macht also keinen Unterschied.
Die Anrechnung des Lohnes erfolgt jedenfalls gestaffelt:
- Bei einem Zuverdienst von monatlich 101 € bis 1.000 € bleiben 20 % anrechnungsfrei für den Leistungsempfänger übrig, während 80 % des Lohnes vom “Hartz 4” abgezogen werden.
- Bei einem Zuverdienst von monatlich 1.001 € bis 1.200 € bleiben noch 10 % anrechnungsfrei für den Leistungsempfänger übrig, während 90 % des Lohnes vom “Hartz 4” abgezogen werden.
- Ein Zuverdienst von bis zu 1.500 € monatlich ist nur Leistungsbezieher mit mindestens einem Kind gestattet. Auch hier bleiben 10 % des Lohnes anrechnungsfrei übrig, weil 90 % vom “Hartz 4” abgezogen werden.
Geht ein monatlicher Zuverdienst über diese Grenzen hinaus, wird er vollständig mit dem Anspruch auf “Hartz 4” verrechnet. Ist der durch den Nebenjob erarbeitete Lohn zu hoch, besteht für den betreffenden Monat im schlechtesten Fall gar kein Anspruch auf ALG 2 mehr.
Sogenannte 1-Euro-Jobs bleiben übrigens komplett anrechnungsfrei: Alles, was du dort verdienst, darfst du ohne Abzüge behalten.
Nebenjobs und “Hartz 4”: ein Rechenbeispiel
Das Ganze klingt im ersten Moment ein wenig kompliziert, ist aber eigentlich ganz einfach. Ein Rechenbeispiel verdeutlicht das:
Als Hartz-4-Empfänger verdienst du dir mit zwei Nebenjobs ein wenig Geld dazu. Der eine Minijob bringt monatlich 190 Euro ein, der andere 160 Euro. Der gesamte Zusatzverdienst beträgt pro Monat also 350 Euro (190 + 160).
Von diesem Geld darfst du 100 Euro anrechnungsfrei behalten – dieser Grundfreibetrag steht fest. Die restlichen 250 Euro (350 – 100) werden verrechnet: Weitere 20 Prozent davon stehen dir anrechnungsfrei zu, 80 Prozent werden von deinem Anspruch auf “Hartz 4” abgezogen.
Von den restlichen 250 Euro bleiben also weitere 50 Euro (20 Prozent von 250) anrechnungsfrei für dich übrig, während sich dein Anspruch auf “Hartz 4” für den betreffenden Monat durch den Zuverdienst um 200 Euro (80 Prozent von 250) verringert.
Effektiv landen durch die Nebenjobs im betreffenden Monat also 150 Euro (100 + 50) mehr in deiner Tasche.
Zuverdienst für Rentner
Viele Rentner möchten ihren Ruhestand genießen und denken überhaupt nicht daran, jemals wieder zu arbeiten. Andere wiederum sind wegen ihrer knappen Rente sogar darauf angewiesen, sich einen Zuverdienst zu erarbeiten. In welchem Rahmen das erlaubt ist und wie viel Geld man im Ruhestand dazuverdienen darf, ohne Abzüge von der Rente befürchten zu müssen, ist gesetzlich geregelt.
Welche Verdienstgrenzen eingehalten werden müssen, hängt in erster Linie vom Alter des Rentners ab: Hat er die sogenannte Regelaltersgrenze bereits überschritten oder nicht?
Per Gesetz ist die Regelaltersgrenze mit der Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht – zumindest theoretisch. Denn die Grenze wurde von der Politik erst kürzlich angehoben, weswegen wir uns momentan noch in einer Übergangszeit befinden. Erst ab dem Jahr 2031 gilt die neue Regelaltersgrenze schließlich für alle. Bis dahin ist jeweils der Geburtsjahrgang für die genaue Höhe der Regelaltersgrenze maßgeblich.
Zuverdienst unterhalb der Regelaltersgrenze
Wer die Regelaltersgrenze hingegen noch nicht erreicht hat – Stichwort “Flexi-Rente” –, muss je nach Zuverdienst vielleicht Einbußen bei seiner Rente hinnehmen.
Bis zu 6.300 Euro im Jahr darf ein Rentner unterhalb der Regelaltersgrenze anrechnungsfrei hinzuverdienen. Sein Rentenanspruch bleibt in diesem Rahmen also unberührt.
Jedes Einkommen, das über die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro jährlich hinausgeht, wird jedoch zu 40 Prozent auf den Rentenanspruch angerechnet. Ist der Zuverdienst zu hoch, verringert sich also der Rentenanspruch – bei beträchtlichen Zusatzeinkommen kann er sogar ganz erlöschen.
Diese Regulierung lässt sich mit einem einfachen Rechenbeispiel verdeutlichen:
Ein Rentner (unterhalb der Regelaltersgrenze) würde monatlich 1.000 Euro Rente erhalten. Er verdient sich jedoch außerdem jeden Monat 750 Euro zur Rente dazu – das entspricht einem Zuverdienst von 9.000 Euro pro Jahr.
Von diesem Zuverdienst landen 6.300 Euro anrechnungsfrei in seiner Tasche, während die übrigen 2.700 Euro oberhalb der Hinzuverdienstgrenze liegen. Diese werden zu 40 Prozent auf seinen Rentenanspruch angerechnet.
Sein Rentenanspruch verringert sich daher um 1.080 Euro (40 Prozent von 2.700) pro Jahr, was einer monatlichen Reduzierung von 90 Euro (1.080 : 12) entspricht.
Wegen seines Zuverdienstes erhält er also letztlich nur 910 Euro Rente pro Monat. Sein monatlicher Zuverdienst beträgt nach den Abzügen 660 Euro im Monat. Insgesamt hat er also ein Einkommen von 1.570 Euro.
Der mögliche Zuverdienst ist jedoch in gewisser Weise gedeckelt. Erzielt der Rentner in Kombination aus Rente und Zuverdienst nämlich ein Einkommen, das höher ausfällt als das höchste Einkommen der letzten 15 Berufsjahre, dann wird dieser “Überschuss” zu 100 Prozent auf den Rentenanspruch angerechnet.
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