Das Wichtigste auf einen Blick:

Werdende Eltern haben die Möglichkeit, eine Freistellung zu beantragen – die sogenannte Elternzeit.
Während der Auszeit bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, sodass beide Elternteile im Anschluss wieder ins Berufsleben einsteigen können.
Die Anmeldung der Elternzeit muss mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Antrittstermin erfolgen.
Beide Eltern können jeweils bis zu drei Jahren Elternzeit beantragen.

Ein Baby ist unterwegs? Herzlichen Glückwunsch! Auf werdende Eltern kommt so einiges zu, da ist es von Vorteil, wenn man gut vorbereitet ist. Die Elternzeit erlaubt es frisch gebackenen Müttern und Vätern, eine Auszeit von ihrem Job zu nehmen, um sich voll und ganz auf den Nachwuchs zu konzentrieren. Doch wie und wo beantragt man diese Elternzeit? Wie lange dauert sie und wer bezahlt den Lebensunterhalt? Diese Fragen und mehr klären wir in unserem Ratgeber.

Elternzeit: Was ist das?

Die Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit für berufstätige Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen müssen.

Dein Arbeitgeber ist in einem gewissen Rahmen dazu verpflichtet, dir diesen Sonderurlaub für die Erziehung deines Nachwuchses zu ermöglichen. Der Vorteil daran ist, dass das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit bestehen bleibt und lediglich pausiert wird. So kannst du nach dem Ende der Elternzeit wieder direkt in deinen alten Beruf einsteigen.

Wer hat einen Anspruch auf die Elternzeit?

Damit du die Elternzeit bei deinem Arbeitgeber beantragen kannst, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Du bist Arbeitnehmer.
  • Du arbeitest während der Elternzeit gar nicht oder nur in Teilzeit.
  • Dein Kind lebt in deinem Haushalt.
  • Du betreust und erziehst dein Kind selbst.
  • Es handelt sich um dein leibliches Kind.
  • Es handelt sich um das leibliche Kind deines Ehe- oder Lebenspartners.
  • Auch für Pflege- und Adoptivkinder kann Elternzeit beantragt werden.
  • Für Enkelkinder kann ebenfalls Elternzeit beantragt werden, wenn die Eltern des Kindes noch minderjährig sind oder sich in einer Ausbildung befinden, die vor dem 18. Geburtstag begann. Großeltern können nur dann Elternzeit nehmen, wenn keiner der beiden Eltern der Kinder Elternzeit nimmt.
  • In besonderen Fällen kann die Elternzeit auch für Geschwister, Nichten oder Enkelkinder beantragt werden. Zum Beispiel, wenn eine schwere Erkrankung, Behinderung oder der Tod der Eltern vorliegt.
  • Solltest du nicht das Sorgerecht für das Kind haben, benötigst du die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

Die Elternzeit kannst du in jedem Arbeitsverhältnis beantragen: Also auch bei befristeten Verträgen, Mini-Jobs, Teilzeitarbeit und sogar wenn du von zu Hause aus arbeitest. Auch Auszubildende haben einen Anspruch auf Elternzeit.

Sobald du in Deutschland arbeitest und dein Arbeitsvertrag nach dem deutschen Recht geschlossen wurde, hast du einen Anspruch auf die Elternzeit.

Keinen Anspruch haben all jene, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen: also Hausfrauen und -männer, Arbeitslose, Schüler oder jemand, der zum Beispiel ein Freiwilliges Soziales Jahr absolviert.

Für Beamte, Richter und Soldaten gelten besondere Regeln für die Elternzeit. Diese hängen bei Beamten von den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes oder der Elternzeitverordnung des Bundes ab. Soldaten müssen sich an den Sozialdienst der Bundeswehr wenden.

Der Anspruch auf die Elternzeit besteht pro Kind und Elternteil – bei Mehrlingsgeburten hast du also für jedes einzelne Kind einen Anspruch. Wenn du also Zwillinge bekommst, hat jedes Elternteil einen Anspruch von sechs Jahren.

Wie lang ist die Elternzeit?

Beide Elternteile können bis zu drei Jahren Elternzeit beantragen, die in zwei bis drei Zeitabschnitte unterteilt werden können.

Als Mutter wird die Zeit nach der Geburt, während der du dich im Mutterschutz befindest, von diesen drei Jahren abgezogen. Das bedeutet also, dass Elternzeit und Mutterschutz nach der Geburt zusammen maximal drei Jahren betragen können.

Wie du die drei Jahre einteilst, ist dir in einem gewissen Rahmen selbst überlassen.

Wann darf die Elternzeit genommen werden?

Die Elternzeit darf frühestens mit der Geburt des Kindes und im Anschluss an den Mutterschutz genommen werden.

Es gibt zwei unterschiedlich geregelte Zeitspannen, in denen du die Elternzeit beantragen kannst: bis zum dritten Geburtstag des Kindes und vom dritten bis zum achten Lebensjahr. Sobald dein Kind acht Jahre alt ist, hast du keinen Anspruch mehr auf die Elternzeit.

Du hast die Möglichkeit, dir die Elternzeit in verschiedene Zeitabschnitte aufzuteilen oder die drei Jahre am Stück nehmen. Wie viele Zeitabschnitte dir zur Verfügung stehen, hängt davon ab, wann das Kind geboren wurde.

Ab dem 1. Juli 2015 wurden die gesetzlichen Regelungen zur Elternzeit geändert. Bei Geburten nach dem 1. Juli 2015 stehen dir drei Zeitabschnitte zur Verfügung. Bei Geburten davor nur zwei.

Eine Verteilung von mehr als zwei beziehungsweise drei Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Ein Zeitabschnitt gilt nur dann als solcher, wenn du zwischen den Abschnitten wieder gearbeitet hast.

Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes

Eine Anordnung von Ballons zu einem dritten Geburtstag.
Wie viel Elternzeit du nehmen kannst, ist auch von dem Alter deines Kindes abhängig.

Wenn du dich dazu entscheidest, die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag deines Kindes zu beantragen, musst du den sogenannten Bindungszeitraum einhalten. Das bedeutet, dass du genau festlegen musst, wie du in den nächsten zwei Jahren deine Elternzeit nehmen willst. Das können zwei Jahre am Stück sein, vielleicht aber auch nur wenige Monate, Wochen oder sogar Tage. Du hast natürlich auch die Möglichkeit, deine Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufzuteilen und dazwischen zu arbeiten.

Die genaue Planung der ersten zwei Jahre ist vor allem eine Unterstützung für deinen Arbeitgeber, denn der muss in dieser Zeit natürlich ohne dich planen. So kann er genau sehen, wann du arbeitest und wann nicht. Dadurch hat er zum Beispiel die Möglichkeit, für die Zeit eine Vertretung einzustellen.

Eine Änderung der im Bindungsraum festgelegten Elternzeit ist nur mit dem Einverständnis deines Arbeitgebers möglich.

Für die Mutter verkürzt sich der Bindungszeitraum um die Dauer des Mutterschutzes nach der Geburt.

Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes

Die Elternzeit kannst du auch zwischen dem dritten und achten Lebensjahr deines Kindes beantragen – sobald das Kind acht Jahre alt ist, hast du also keinen Anspruch mehr auf die Elternzeit.

Ein Beispiel:

Du nimmst ab der Geburt deines Kindes Elternzeit, bis es zwei Jahre alt ist, und gehst danach wieder arbeiten. Dir bleiben also noch zwölf Monate, die du bis zum achten Lebensjahr deines Kindes nehmen kannst.

Wie viel Elternzeit du nach dem dritten Geburtstag deines Kindes nehmen darfst, hängt jedoch auch davon ab, ob es vor oder nach dem 1. Juli 2015 geboren wurde.

Für Kinder, die nach dem 1. Juli 2015 geboren wurde, stehen Eltern nach dem dritten Geburtstag des Kindes maximal 24 Monate Elternzeit zu.

Das bedeutet also, dass du mindestens ein Jahr Elternzeit vor dem dritten Geburtstag deines Kindes nehmen solltest, wenn du die vollen drei Jahre ausschöpfen möchtest. Du hast die Möglichkeit, deine Elternzeit in zwei oder drei Zeitabschnitte aufzuteilen – sollte der dritte Zeitabschnitt allerdings erst nach dem dritten Geburtstag des Kindes liegen, kann dein Arbeitgeber deinen Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Dazu hat er nach dem Erhalt des Antrags acht Wochen Zeit.

Wenn das Kind noch vor dem 1. Juli 2015 geboren wurde, stehen dir nach dem dritten Geburtstag nur noch zwölf Monate zur Verfügung.

Diese müssen beim Arbeitgeber beantragt werden; hierfür gibt es keine Frist. Doch Achtung: Dein Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, diesen Antrag anzunehmen. Er braucht keine dringenden betrieblichen Gründe, um deinen Antrag auf Elternzeit abzulehnen. Bei der Entscheidung darf er allerdings nicht nur seine eigenen Interessen berücksichtigen, sondern muss auch deine in angemessenen Maße einbeziehen.

Dein Arbeitgeber kann den Antrag allerdings nicht ablehnen, wenn die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag beantragt wurde und darüber hinaus weiterläuft.

Wie wird die Elternzeit beantragt?

Die Elternzeit kannst du nur bei deinem Arbeitgeber beantragen. Dabei gilt es, bestimmte Fristen einzuhalten.

Bei Geburten nach dem 1. Juli 2015

  • Die Elternzeit muss mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit schriftlich angemeldet werden.
  • Sollte die Elternzeit ab dem Tag der Geburt beginnen, bedeutet dies also für die Mutter, dass sie die Elternzeit sieben Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist anmelden muss.
  • Solltest du die Elternzeit erst nach dem dritten Geburtstag deines Kindes nehmen, musst du sie spätestens 13 Wochen vor Beginn anmelden.

Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015

Die Elternzeit muss mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit schriftlich angemeldet werden – unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem dritten Geburtstag des Kindes beantragt wird.

Die Elternzeit muss immer schriftlich mit Unterschrift und zu den angegebenen Fristen bei deinem Arbeitgeber abgegeben werden. Für die Anmeldung gibt es kein offizielles Formular; eine Beantragung per E-Mail oder Telefon ist nicht rechtsgültig.

Lass dir am besten von deinem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass er deinen Antrag erhalten hat – er ist rechtlich dazu verpflichtet. So kann im Nachhinein genau nachvollzogen werden, ob alle Fristen eingehalten wurden.

Schon bei der Anmeldung musst du genau angeben, wann du in den ersten beiden Jahren Elternzeit nehmen willst – dazu verpflichtet dich der Bindungszeitraum. Am besten gibst du den Beginn und das Ende mit einem genauen Datum an. Solltest du direkt ab der Geburt Elternzeit nehmen wollen, kannst du den errechneten Geburtstermin angeben und schreiben, dass du „ab der Geburt“ Elternzeit nehmen möchtest.

Sollte dein Kind schon früher geboren werden, könnte es sein, dass du die Anmeldefrist nicht genau eingehalten hast – das ist jedoch nicht weiter schlimm, denn in diesem Fall gilt dies als ein dringender Grund für eine kürzere Frist. Falls das Kind später geboren wird als geplant, beginnt die Elternzeit erst mit der Geburt des Kindes.

Verlängerung der Elternzeit

Als Elternteil kannst du pro Kind eine Elternzeit von drei Jahren nehmen: Eine Verlängerung darüber hinaus ist nicht möglich.

Eine Mutter hält ihr Baby im Arm.
Schon zu Beginn der Elternzeit musst du dich für die ersten zwei Jahre festlegen.

Durch den Bindungszeitraum von zwei Jahren hast du dich bei der Anmeldung der Elternzeit auf eine bestimmte Zeitspanne festgelegt – diese kannst du nur mit der Zustimmung deines Arbeitgebers im Nachhinein verlängern. Dein Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, diesem Antrag zuzustimmen; er muss jedoch die wesentlichen Umstände berücksichtigen. Das bedeutet, dass er seine Vor- und Nachteile genauso abwägen muss wie deine.

Es gibt allerdings einen Ausnahmefall, in dem du eine Verlängerung ohne die Zustimmung deines Arbeitgebers verlangen kannst. Das ist möglich, wenn es geplant war, dass der andere Elternteil nach dir in die Elternzeit geht, ihm dies aber aus einem wichtigen Grund nicht möglich ist.

Nach dem zweijährigen Bildungszeitraum brauchst du keine Zustimmung des Arbeitgebers, wenn du die Elternzeit verlängern möchtest. Du musst aber weiterhin die Anmeldefristen beachten.

Die Elternzeit vorzeitig beenden

Wenn du die Elternzeit vorzeitig beenden möchtest, brauchst du in der Regel ebenfalls die Zustimmung deines Arbeitgebers. Es gibt allerdings einige Ausnahmefälle:

  • Eine erneute Schwangerschaft während der Elternzeit. In diesem Fall wird die Elternzeit vorzeitig beendet und die Mutter tritt in den Mutterschutz ein. Hier ist zwar keine Zustimmung des Arbeitgebers notwendig, er sollte jedoch umgehend informiert werden.
  • Ein weiteres Kind während der Elternzeit. Der Arbeitgeber kann diesen Antrag nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
  • Besondere Härtefälle können ebenfalls zu einer früheren Beendigung der Elternzeit führen. Dazu gehören schwere Erkrankungen, Behinderungen oder Tod eines Elternteils oder Kindes. Auch wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, zählt dies als Härtefall. Diesen Antrag kann der Arbeitgeber ebenfalls innerhalb von vier Wochen bei dringlichen betrieblichen Gründen ablehnen.
  • Sollte das Kind während der Elternzeit versterben, dann endet die Elternzeit drei Wochen nach dem Tag, an dem das Kind gestorben ist. Die Höchstdauer der Elternzeit wird dadurch nicht verlängert. Mit dem Einverständnis des Arbeitgebers kann die Elternzeit auch verkürzt werden.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Du hast während der Elternzeit auch die Möglichkeit, weiterhin in Teilzeit erwerbstätig zu sein. Bis zu 30 Stunden pro Woche sind erlaubt: Dabei kommt es nicht auf die einzelnen Wochen an, sondern auf den monatlichen Durchschnitt.

Solltest du bereits in Teilzeit arbeiten, hast du die Möglichkeit, deine Arbeitsstunden während der Elternzeit weiter zu verringern. Dafür benötigst du die Zustimmung deines Arbeitgebers, denn er darf diesen Antrag aus betrieblichen Gründen verweigern.

Du musst folgende Bedingungen erfüllen, um während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten zu dürfen:

  • Du arbeitest bei deinem aktuellen Arbeitgeber schon länger als sechs Monate ohne Unterbrechung.
  • In der Firma sind mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt: Auszubildende ausgeschlossen.
  • Du möchtest mindestens zwei Monate am Stück arbeiten mit mindestens 15 Stunden und maximal 30 Stunden pro Woche.
  • Es sprechen keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kannst du von deinem Arbeitgeber verlangen, dass er dich weiterhin in Teilzeit beschäftigt – dennoch solltet er vorab darüber informiert werden.

Die Fristen zur Anmeldung sind dabei dieselben wie bei der Anmeldung für die Elternzeit.

Im Antrag musst du angeben, wann du mit der Teilzeitarbeit beginnen möchtest, wie viele Stunden du arbeiten willst und wie deine Arbeitszeiten verteilt sein sollen. Zum Beispiel, ob du nur vormittags arbeiten möchtest oder von Montag bis Mittwoch.

Der Arbeitgeber hat bei Geburten nach dem 1. Juli 2015 folgende Fristen einzuhalten, um den Antrag abzulehnen:

  • Vier Wochen, wenn die Teilzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes liegen soll.
  • Acht Wochen, wenn sie nach dem dritten Geburtstag des Kindes liegen soll.

Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 sind es nur vier Wochen in beiden Fällen.

Dein Arbeitgeber muss deinen gesamten Antrag annehmen oder ablehnen – er kann zum Beispiel nicht nur die gewünschte Verteilung der Arbeitszeiten ablehnen. Während der Elternzeit hast du außerdem einen Anspruch darauf, deine Arbeitszeiten zweimal zu verringern oder auch zu erhöhen.

Neuer Arbeitgeber während der Elternzeit

Wenn dein jetziger Arbeitgeber damit einverstanden ist, kannst du während der Elternzeit sogar bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten oder dich selbständig machen. Auch diesen Antrag kann dein Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen innerhalb von vier Wochen ablehnen. Allerdings solltest du bedenken, dass eine solche Anfrage das Arbeitsverhältnis natürlich belasten könnte.

Kündigung während der Elternzeit – ist das erlaubt?

Während der Elternzeit stehst du unter einem besonderen Kündigungsschutz, der mit der Anmeldung beginnt – allerdings höchstens acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit. Wenn die Geburt des Kindes noch aussteht und du die Elternzeit vorab beantragst, beginnt der Kündigungsschutz acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, nicht dem tatsächlichen.

Der Kündigungsschutz gilt sowohl für eine Arbeitspause sowie die Verringerung der Arbeitsmenge während der Elternzeit. Darunter sind alle Arten der Kündigung enthalten – zum Beispiel auch eine Änderungskündigung, um zu vermeiden, dass du auf einen schlechteren Arbeitsplatz versetzt wirst.

Nur in absoluten Ausnahmefällen ist eine Kündigung möglich: Beispielsweise bei der Stilllegung eines Betriebs, einer schweren Verletzung des Arbeitsvertrages oder wenn der Arbeitnehmer wegen eines strafrechtlichen Verfahrens belangt wird.

Der besondere Kündigungsschutz endet mit der Elternzeit – solltest du also zwischen zwei Zeitabschnitten wieder arbeiten, bist du nicht vor einer regulären Kündigung geschützt.

Rückkehr in den alten Beruf

In der Regel ist es kein Problem, deine alte Stelle nach der Elternzeit wieder aufzunehmen. Allerdings hat dein Arbeitgeber ein Weisungsrecht, was deinen Job angeht.

Er kann in gewissen Grenzen den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeit bestimmen – das heißt, er könnte dich auf eine andere, ähnliche Stelle versetzten, die allerdings nicht schlechter als deine bisherige sein darf.

Kündigung nach der Elternzeit

In einigen Fällen wurden Arbeitnehmer jedoch nach der Rückkehr in den alten Beruf gekündigt. Da der besondere Kündigungsschutz mit dem Ende der Elternzeit aufgehoben wird, ist dies rechtens – zumindest solange die Elternzeit nicht offiziell als Kündigungsgrund angegeben wird. Auch wenn du also rechtlich einen Anspruch auf den Erziehungsurlaub hast, kann es sein, dass sich daraus negative Konsequenzen für dein Arbeitsverhältnis entwickeln.

Elternzeit: Wer zahlt?

Da dein Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht, wirst du auch nicht von deinem Arbeitgeber bezahlt – es sei denn, du arbeitest in Teilzeit weiter.

Du hast allerdings die Möglichkeit, Elterngeld zu beantragen. Dies ist eine Leistung, die es Eltern ermöglicht, ihr Kind zu betreuen und zu erziehen. Es sichert also bei geringem Einkommen die finanzielle Grundlage von Eltern. Du kannst es auch dann beantragen, wenn du in Teilzeit arbeitest.

Wer zahlt die Krankenversicherung während der Elternzeit?

Für die Frage, wie viel du während der Elternzeit für deine Krankenversicherung bezahlen musst, ist es entscheidend, wie du versichert bist.

Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen keine Beiträge zahlen. Bist du in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert, musst du ebenfalls keine Beiträge bezahlen.  Die Beitragsfreiheit gilt allerdings nur für das Elterngeld und nicht für andere Einnahmen – solltest du also in Teilzeit arbeiten, musst du weiterhin gemeinsam mit deinem Arbeitgeber die Beiträge auf dein Gehalt zahlen.

Wenn du freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bist, musst du deine Beiträge auch während der Elternzeit bezahlen. Falls du durch deinen Ehe- oder Lebenspartner einen Anspruch auf die Familienversicherung hast, kannst du die freiwillige Mitgliedschaft beitragsfrei weiterführen. Informiere dich dazu am besten direkt bei deiner Krankenkasse.

Solltest du privat krankenversichert sein, entfällt während der Elternzeit der Beitragszuschuss des Arbeitgebers. Das bedeutet, dass du die vollen Kosten alleine tragen musst; diese können sich dadurch verdoppeln. Sollte dein Ehe- oder Lebenspartner ebenfalls privat versichert sein und weiterhin arbeiten, kann es jedoch sein, dass sein Arbeitgeber einen höheren Zuschuss zahlt – sofern dieser noch nicht voll ausgeschöpft ist. Denn auch Familienmitglieder haben einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss.

Um die hohen Versicherungskosten auszugleichen, bekommen Privatversicherte ein etwas höheres Elterngeld. Wenn du während der Elternzeit in Teilzeit arbeitest, hast du die Möglichkeit, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln.

Was passiert bei Krankheit in der Elternzeit?

Vater und Sohn sitzen krank im Bett.
Bei Krankheit wird die Elternzeit nicht verlängert.

Solltest du während der Elternzeit erkranken, hat dies keine Auswirkungen auf Beginn und Ende des Zeitraums. Außerdem hast du keinen Anspruch auf die Entgeltfortzahlung deines Arbeitgebers, wenn du mehr als sechs Wochen krankgeschrieben bist – es sei denn, du arbeitest in Teilzeit. Die Entgeltfortzahlung wird erst nach dem Ende der Elternzeit wieder gültig.

Verfällt der Urlaubsanspruch während der Elternzeit?

Für jeden Kalendermonat, den du in Elternzeit bist, kann dein Arbeitgeber deinen jährlichen Urlaubsanspruch um ein Zwölftel kürzen.

Wenn du also ein Jahr Elternzeit nimmst, kannst du auch deinen ganzen Jahresurlaub verlieren. Solltest du vor Beginn der Elternzeit aber noch Resturlaub haben, verfällt dieser nicht während der Elternzeit.

Die Elternzeit im Lebenslauf angeben

Die Elternzeit im Lebenslauf anzugeben, kann sowohl Vor- als auch Nachteile haben.

Bei manchen Unternehmen ist der Erziehungsurlaub nicht gern gesehen, da Nachwuchs für einige als Faktor gesehen wird, der der Karriere hinderlich sein kann. In anderen Fällen werden einem Bewerber, der sich Zeit für die Familie nimmt, positive Eigenschaften wie Verantwortungsbewusstsein und Fürsorge zugeschrieben.

Solltest du dich dafür entscheiden, deine Elternzeit nicht anzugeben, kann es natürlich zu einer großen Lücke in deinem Lebenslauf kommen. Du kannst nun entweder versuchen, diese zu verschleiern oder dich auf Nachfragen im Bewerbungsgespräch vorzubereiten.

Am besten ist es aber, wenn du bewusst zu deiner Elternzeit stehst. In den meisten Fällen wirst du spätestens im Bewerbungsgespräch darauf angesprochen – nun hast du die Möglichkeit, zu erklären, warum du dich für diesen Schritt entschieden hast.

Du kannst auch beleuchten, wie sich diese Zeit positiv auf deine persönliche Entwicklung ausgewirkt hat.

Natürlich hast du auch die Möglichkeit, dich während deiner Elternzeit beruflich fortzubilden. So zeigst du, dass du weiterhin engagiert warst, deine Fähigkeiten und Soft Skills zu verbessern.

Die Elternzeit ist eine hilfreiche Stütze für werdende Eltern, um sich voll und ganz auf die Familie zu konzentrieren. Sie bietet dir als Arbeitgeber eine Pause von deinem Job, die du in den meisten Fällen ohne Risiko nehmen kannst.

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